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§. 3.
1) Unteroffiziere (auch Unterärzte, Roßärzte, Unter-Roßärzte, Zahlmeister-Aspiranten rc#.) und Ge-
meine erhalten an den Tagen, an welchen bestimmun #smäßig Marschverpflegung nicht stattfindet, zur Be-
streitung der Kosten einer ausreichenden Verpflegung, awie der erhöhten Nebenbedürfnisse:
a. den höchsten extraordinären Verpflegungszuschuß des Korpsbezirks, in welchem das Kommanvo
bezw. der Truppentheil stationirt ist.
b. eine Löhnungszulage von täglich 70 Pf. für die Unteroffiziere und 50 Pf. für die Gemeinen.
2) Unterärzte und einjährig-freiwillige Acrzte, als Vertreter von Assistenzärzten, Roßärzte und Unter-
Roßärzte als Vertreter von Ober-Roßärzten, Zahlmeister-Aspiranten als Vertreter von Zahlmeistern, sowie
Unteroffiziere, welche in Stelle manquirender Offiziere Offizierdienste leisten, erhalten unter Wegfall vor-
stehender Gebührnisse die Zulage nach §. 2 mit 2,75 & für den Tag. Daneben wird die Garnisonver=
pflegung gewährt. . 4 ·
Machen die Umstände nach dem Befinden des betreffenden General-Kommandos es erforderlich, dem
Führer eines Detachements, welcher bestimmungsmäßig kein Büreau hat, ein solches beizugeben, so erhält der
als Adjutant kommandirte Offizier die Adjutantenzulage von 18 44, sowie eine leichte Ration (§. 5), und
der als Schreiber kommandirte Mann die Schreiberzulage von 9 X monatlich.
Außerdem werden die Schreibmaterialienkosten vergütet.
5. 5.
b. Pferde.
1) Die Fourage wird für die Dauer des Kommandos, ausschließlich der Marschtage, nach den Sätzen
des Reglements über die Naturalverpflegung für die Atmee im Kriege (§§. 63 und 64) verabreicht.
2) Für die Marschtage ist die zuständige Friedens-Marschration zu empfangen.
S. 6.
c. Selbstbewirthschaftungsfonds.
1) Als Entschädigung für die stärker- Abnutzung und den Verbrauch an Bekleidung und Ausrüstung
erhalten die Truppentheile für die zu dem Kommando verwendeten Theile die Bekleidungsbedürfnisse nach
§. 28 1. a. in Verbindung mit den I§. 32 und 33 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung
der Armee im Kriege vergütet, jedoch mit der Beschränkung, daß für nicht volle Monate die höhere Ent-
schädigung mit je ½/2% des Monatsbetrages auf so viel Tage gewährt wird, als das Kommando in dem be-
treffenden Monate gedauert hat.
2) Etenso sind zur Deckung der bezüglichen Mehrkosten die Pauschquanta an allgemeinen Unkosten,
Waffeninstandhaltungsgeldern und Lufbeschlags. und Pferdearzneigeldern nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§. 135 ff. der Reglements über die Geldverpflegung der Armee im Kriege mit der vorstehend unter
Ziffer 1 bezeichneten Beschränkung zahlbar.
8. 7.
d. Entschädigung für Transportmittel.
1) Nicht rationsberechtigte Offiziere erhalten bei Dienstgängen ohne Begleitungsmannschaften zum
Zweck der Revision der Wachen und Posten, sowie der Beaufsichtigung des Patrouillenganges in dem Falle,
daß die zurückgelegte Entfernung — hin und zurück — mehr als 3 Kilometer beträgt, für den ganzen
zurückgelegten Weg eine Entschädigung von 20 Pl. für das Kilometer. Dieselbe Entschädigung wird rations.
berechtigten Offizieren gewährt, wenn der ganze zurückgelegte Weg mehr als 20 Kilometer beträgt.
Bei der Berechnung erfolgt die Abrundung auf ein volles Kilometer nur einmal für jeden
Dienstgang. .
Dieselbe Entschädigung erhalten Unteroffiziere, welche Offizierdienste verrichten und in dieser
Eigenschaft Wachen und Posten zu revidiren oder den Patrouillengang zu beaufsichtigen haben, und zwar
je nachdem sie den Fußtruppen oder der Kavallerie angehören, nach den Grundsätzen für nicht rations-
erechtigte bezw. für rationsberechtigte Offiziere.
3) Werden zu den Diensttauren unter 1 und 2 Dienstpferde benutzt, so fällt die Transportmittel-
Entschädigung weg. ·