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2) die Mehrkosten der Brotverpflegung gegen die Selbstkosten des Brotes in der Garnison (8. 10);
3) die Differen zwischen den Selbstkosten des Brotes in der Garnison (§F. 10) und dem Garnison-
Brotgeld, wenn letzteres gemäß der §§. 9 und 20 des Reglements über die Naturalverpflegung der
Truppen im Frieden gewährt wird;
4) die Mehrkosten des Marsches, bezw. der Beförderung nach den Kommandoorten und zurück;
5) sämmtliche Vorspannkosten;
6) Reisekosten 2c., welche nicht entstanden wären, wenn das Kommando nicht stattgefunden hätte;
7) Transportkosten wie vor;
8) die Miethsentschädigung für Selbstmiether in der verlassenen Garnison (vergl. 88. 32 bis 34 des
Reglements über die Serviskompetenz der Truppen im Frieden, soweit nicht nach §. 8 der Servis
fortgewährt wird;
9) Kommunalservis für Geschäftsgimmer (§. 4), Wacht= und Arrestlokale, sowie für einquartierte Offiziere,
Sanitätsoffiziere, Unterärzte, servisberechtigte Militärbeamte, Mannschaften und Pferde, insoweit die
Servisentschädigungen durch den am Garnisonorte ersparten Servis nicht gedeckt werden;
10) Kosten für Wachtbedürfnisse (ausschließlich Heizung, Erleuchtung und Stroh, welche vom Quartier-
eber herzugeben sind). Hierz gehören auch die Kosten des zu etwaigem Bau von Hütten für die
Posten erforderlichen Materials;
11) die Mehrkosten der Lazarethverpflegung (8. 11).
S. 10.
Als Selbstkosten der Brot= und Fourageverpflegung in der Garnison (§. 9 A. 6 und B. 2 und 3)
gelten in dem Falle, daß die Verabreichung von Brot und Fourage aus militärfiskalischen Magazinen erfolgt,
die von der Militärverwaltung festgestellten Normalpreise für Brot und für die einzelnen Fouragetheike
Findet dagegen in der Garnison eine direkte Verpflegung durch Unternehmer statt, so gelten die
Lieferungspreise als Selbstkosten.
8. 11. 1 .
1) Da, wo besondere Kantonnements-Lazarethe eingerichtet werden, fallen die Gesammt-Einrich-
tungskosten dem Zivilfonds zur Last.
2) Hinsichtlich der laufenden Ausgaben, welche in solchen Kantonnements-Lazarethen entstehen,
erstattet der Zivilfonds: "
a. für die Zahl der Krankenverpflegungstage, welche über den als Normal-Krankenzahl festgesetzten
Satz von 5 Prozent der Stärke des Kommandos hinausgeht, die gesammten Ausgaben;
b. für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 5 Prozent die etwaigen Meßrabszaben gegen
die Kosten, welche bei Aufnahme der Kranken in die betreffenden Garnisonlazarethe nach den jedes-
mal zuletzt berechneten Durchschnitts-Verpflegungskosten der einzelnen Garnisonlazarethe entstanden
sein würden.
3) Bei der Aufnahme der Kranken in Zivil-Heilanstalten erstattet der Zivilfonds:
a. für die Zahl der Krankenverpflegungstage über den Satz von 5 Prozent der Stärke des Kommandos
hinaus die Gesammtkosten;
b. für die Verpflegungstage innerhalb des Satzes von 5 Prozent wie unter 2bz
c. für solche Kranke, deren Aufnahme bestimmungsmäßig nur gegen Zahlung der Durchschnitts-Ver-
pflegungskosten von 1,20 / bezw. 1,50 „X erfolgt, die etwaigen Mehrkosten der Anstaltsverpflegung.
4) Werden trausportable Kranke in ein Garnisonlazareth geschafft, so trägt der Zivilfonds die
dadurch entstehenden Transportkosten. -
5) Stirbt ein Soldat des Kommandos innerhalb oder außerhalb des Lazareths bezw. der Zidvil-
Heilanstalt, so trägt der Zivilfonds die etwaigen Mehrkosten, welche bei der Beerdigung im Kantonnement
gegen die in der Garnisen gebräuchlichen Beerdigungskosten entstehen, oder es fallen demselben die Kosten
des Transports der Leiche in die Garnison zur Last.
8. 12.
Zahlungs- und Liquidationswesen.
1) Die Liquidirung sämmtlicher nach §. 9 zu erstattenden Mehrkosten erfolgt, soweit die Zahlungen
den sonst allgemein geltenden Bestimmungen entsprechend aus den Truppenkassen geleistet sind oder den
Truppenfonds zu gute kommen, seitens des betheiligten Truppentheils bei der oberen Zivilbehörde (Regierung 2c.)
des Bezirks, in welchem die Absperrung stattfindet.