Vormundschaftsgericht
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1902,
1904
1906
1908
1909
1917
1903 Genehmigung des V. zu Hand-
lungen des Vormundes eines Voll-
jährigen s. Vormundschaft — Vor-
mundschaft.
s. Kind — Verwandtschaft 1687.
Ein Volljähriger, dessen Entmündigung
beantragt ist, kann unter vorläufige
Vormundschaft gestellt, werden, wenn
das V. es zur Abwendung einer er-
heblichen Gefährdung der Person oder
des Vermögens des Volljährigen für
erforderlich erachtet. 1781, 1897.
Aufhebung der vorläufigen Vormund-
schaft durch das V. s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Tritt das Bedürfnis einer Pflegschaft
ein, so hat der Gewalthaber oder der
Vormund dem V. unverzüglich An-
zeige zu machen. 1916.
Das V. kann die für den Pfleger
angeordneten Befreiungen außer Kraft
setzen, wenn sie das Interesse des
Pflegebefohlenen gefährden.
... Die Zustimmung des Dritten
zu einer Abweichung von den An-
ordnungen, die dieser für die Ver-
waltung der von ihm gemachten Zu-
wendungen getroffen hat, kann durch
das V. ersetzt werden
s. Pllegschaft — Vormundschaft.
1919— 1921 Aufhebung der Pflegschaft durch
Art.
70
8
das V. Pllegschaft — Vormund-
schaft.
Vormandschaftsordnung.
Einführungsgesetz s. E. G. —E.G.
Vormundschaftsrichter.
Verwandtschaft.
1674 Verletzt der V. vorsätzlich oder fahr-
1848,
lässig die ihm obliegenden Pflichten,
so ist er dem Kinde nach 8 839
Abs. 1, 3 verantwortlich.
Vormundschaft.
1860, 1872 s. Vormundschaft —
Vormundschaft.
460
8
204
1843
Vornahme
Vormundschaftsverhältnis.
Verjährung s. Vormund — Ver-
jährung.
Vormundschafts. Vvormundschaft
— Vormundschaft.
Vornahme.
Auslobung.
657—659 Aussetzung einer Belohnung für
158,
163
863
767
1093
618
1344
die V. einer Handlung s. Auslobung
— Auslobung.
Bedingung.
160 V. eines Rechtsgeschäfts unter
einer aufschiebenden und unter einer
auflösenden Bedingung s. Bedingung
— Bedingung.
V. eines Rechtsgeschäfts unter Be-
stimmung eines Anfangs= oder eines
Endtermins s. Bedingung — Be-
dingung.
Besitz.
Gegenüber den in den 88 861, 862
bestimmten Ansprüchen kann ein Recht
zum Besitz oder zur V. der störenden
Handlung nur zur Begründung der
Behauptung geltend gemacht werden,
daß die Entziehung oder die Störung
des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht
sei. 865.
Bürgschaft.
V. eines Rechtsgeschäfts durch den
Hauptschuldner nach Übernahme der
Bürgschaft s. Bürge — Bürgschaft.
Dienstbarkeit s. Niessbrauch —
Nießbrauch 1044.
Dienstvertrag.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete
ist bei der V. von Dienstleistungen
unter Anordnung und Leitung des
Dienstberechtigten gegen Gefahr für
Leben und Gesundheit zu schützen s.
Dienstvertrag — Dienstvertrag.
Ehe.
Einwendungen aus der Nichtigkeit
einer Ehe gegen ein zwischen einem
Dritten und einem der Ehegatten vor-