Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Unvermögen 
8 
519 
528 
5290 
371 
2141 
2151 
2154 
2156 
2193 
319 
1639 
— 
den Gebrauch zu gewähren, ist der 
Mieter zur Entrichtung des Miet- 
zinses nicht verpflichtet. 
Schenkung. 
U. des Schenkers, ein schenkweise er- 
teiltes Versprechen ohne Gefährdung 
sonstiger Verpflichtungen zu erfüllen 
s. Schenkung — Schenkung. 
ziehung einer Schenkung, die ihm ob- 
liegenden Unterhaltspflichten zu er- 
füllen s. Schenkung — Schenkung. 
U. des Beschenkten, das Geschenk ohne 
Gefährdung sonstiger Verpflichtungen 
berauszugeben s. Schenkung 
Schenkung. 
Schuldverhältnis. 
U. des Gläubigers zur Rückgabe des 
Schuloscheins s. Er füllung — Schuld- 
verhältnis. 
Testament. 
s. Unterhalt — Erbe 1963. 
U. des Beschwerten oder eines Dritten, 
die ihm vom Erblasser auferlegte Be- 
stimmurg zu treffen, wer von mehreren 
das Vermächtnis erhalten soll s. Erb- 
lasser — Testament. 
U. eines Dritten, die ihm vom Erb- 
lasser auferlegte Wahl zu treffen, 
welchen von mehreren Gegenständen 
der Bedachte erhalten soll s. Erb- 
lasser — Testament. 
s. Vertrag — Vertrag 319. 
U. des Dritten, die Bestimmung, an 
wen eine unter einer Auflage gemachte 
Leistung erfolgen soll, zu treffen, s. 
Erblasser — Testament. 
Vertrag. 
U. des Dritten, die Bestimmung der 
von den Vertragschließenden zu be- 
wirkenden Leistung zu treffen s. Ver- 
trag — Vertrag. 
Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1803. 
1708 U. eines unehelichen Kindes sich selbst 
111 
  
8 
1726, 
U. des Schenkers, infolge der Voll- 1746, 
1756 
1803 
Unvermögen 
zu unterhalten s. Kind — Ver- 
wandtschaft. 
1735 U. der Mutter und der Frau 
des Vaters des für ehelich zu er- 
klärenden Kindes, zur Abgabe der 
Einwilligung zur Ehelichkeitserklärung 
(e. Ehelichkeitserklärung — Ver- 
wandtschaft. 
1756 U. des Ehegatten des An- 
nehmenden zur Abgabe der Erklärung 
der Einwilligung zur Annahme an 
Kindesstatt s. Kindesstatt — Ver- 
wandtschaft. 
U. der Eltern eines ehelichen Kindes 
oder der Mutter eines unehelichen 
Kindes zur Abgabe der Erklärung 
der Einwilligung zur Annahme an 
Kindesstatt s. Kindesstatt — Ver- 
wandtschaft. 
Vormundschaft. 
Was der Mündel von Todeswegen 
erwirbt oder was ihm unter Lebenden 
von einem Dritten unentgeltlich zu- 
gewendet wird, hat der Vormund 
nach den Anordnungen des Erblassers 
oder des Dritten zu verwalten, wenn 
die Anordnungen von dem Erblasser 
durch letztwillige Verfügung, von dem 
Dritten bei der Zuwendung getroffen 
worden sind. 
Der Vormund darf mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
von den Anordnungen abveichen, 
wenn ihre Befolgung das Interesse 
des Mündels gefährden würde. 
Zu einer Abweichung von den An- 
ordnungen, die ein Dritter bei einer 
Zuwendung unter Lebenden getroffen 
hat, ist, so lange er lebt, seine Zu- 
stimmung erforderlich und genügend. 
Die Zustimmung des Dritten kann 
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 
werden, wenn der Dritte zur Abgabe 
einer Erklärung dauernd außer stande 
oder sein Aufenthalt dauernd unbe- 
kannt ist.
	        
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