Unvermögen
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2154
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—
den Gebrauch zu gewähren, ist der
Mieter zur Entrichtung des Miet-
zinses nicht verpflichtet.
Schenkung.
U. des Schenkers, ein schenkweise er-
teiltes Versprechen ohne Gefährdung
sonstiger Verpflichtungen zu erfüllen
s. Schenkung — Schenkung.
ziehung einer Schenkung, die ihm ob-
liegenden Unterhaltspflichten zu er-
füllen s. Schenkung — Schenkung.
U. des Beschenkten, das Geschenk ohne
Gefährdung sonstiger Verpflichtungen
berauszugeben s. Schenkung
Schenkung.
Schuldverhältnis.
U. des Gläubigers zur Rückgabe des
Schuloscheins s. Er füllung — Schuld-
verhältnis.
Testament.
s. Unterhalt — Erbe 1963.
U. des Beschwerten oder eines Dritten,
die ihm vom Erblasser auferlegte Be-
stimmurg zu treffen, wer von mehreren
das Vermächtnis erhalten soll s. Erb-
lasser — Testament.
U. eines Dritten, die ihm vom Erb-
lasser auferlegte Wahl zu treffen,
welchen von mehreren Gegenständen
der Bedachte erhalten soll s. Erb-
lasser — Testament.
s. Vertrag — Vertrag 319.
U. des Dritten, die Bestimmung, an
wen eine unter einer Auflage gemachte
Leistung erfolgen soll, zu treffen, s.
Erblasser — Testament.
Vertrag.
U. des Dritten, die Bestimmung der
von den Vertragschließenden zu be-
wirkenden Leistung zu treffen s. Ver-
trag — Vertrag.
Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1803.
1708 U. eines unehelichen Kindes sich selbst
111
8
1726,
U. des Schenkers, infolge der Voll- 1746,
1756
1803
Unvermögen
zu unterhalten s. Kind — Ver-
wandtschaft.
1735 U. der Mutter und der Frau
des Vaters des für ehelich zu er-
klärenden Kindes, zur Abgabe der
Einwilligung zur Ehelichkeitserklärung
(e. Ehelichkeitserklärung — Ver-
wandtschaft.
1756 U. des Ehegatten des An-
nehmenden zur Abgabe der Erklärung
der Einwilligung zur Annahme an
Kindesstatt s. Kindesstatt — Ver-
wandtschaft.
U. der Eltern eines ehelichen Kindes
oder der Mutter eines unehelichen
Kindes zur Abgabe der Erklärung
der Einwilligung zur Annahme an
Kindesstatt s. Kindesstatt — Ver-
wandtschaft.
Vormundschaft.
Was der Mündel von Todeswegen
erwirbt oder was ihm unter Lebenden
von einem Dritten unentgeltlich zu-
gewendet wird, hat der Vormund
nach den Anordnungen des Erblassers
oder des Dritten zu verwalten, wenn
die Anordnungen von dem Erblasser
durch letztwillige Verfügung, von dem
Dritten bei der Zuwendung getroffen
worden sind.
Der Vormund darf mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
von den Anordnungen abveichen,
wenn ihre Befolgung das Interesse
des Mündels gefährden würde.
Zu einer Abweichung von den An-
ordnungen, die ein Dritter bei einer
Zuwendung unter Lebenden getroffen
hat, ist, so lange er lebt, seine Zu-
stimmung erforderlich und genügend.
Die Zustimmung des Dritten kann
durch das Vormundschaftsgericht ersetzt
werden, wenn der Dritte zur Abgabe
einer Erklärung dauernd außer stande
oder sein Aufenthalt dauernd unbe-
kannt ist.