Metadata: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Vormundschaftsgericht 
8 
1902, 
1904 
1906 
1908 
1909 
1917 
1903 Genehmigung des V. zu Hand- 
lungen des Vormundes eines Voll- 
jährigen s. Vormundschaft — Vor- 
mundschaft. 
s. Kind — Verwandtschaft 1687. 
Ein Volljähriger, dessen Entmündigung 
beantragt ist, kann unter vorläufige 
Vormundschaft gestellt, werden, wenn 
das V. es zur Abwendung einer er- 
heblichen Gefährdung der Person oder 
des Vermögens des Volljährigen für 
erforderlich erachtet. 1781, 1897. 
Aufhebung der vorläufigen Vormund- 
schaft durch das V. s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Tritt das Bedürfnis einer Pflegschaft 
ein, so hat der Gewalthaber oder der 
Vormund dem V. unverzüglich An- 
zeige zu machen. 1916. 
Das V. kann die für den Pfleger 
angeordneten Befreiungen außer Kraft 
setzen, wenn sie das Interesse des 
Pflegebefohlenen gefährden. 
... Die Zustimmung des Dritten 
zu einer Abweichung von den An- 
ordnungen, die dieser für die Ver- 
waltung der von ihm gemachten Zu- 
wendungen getroffen hat, kann durch 
das V. ersetzt werden 
s. Pllegschaft — Vormundschaft. 
1919— 1921 Aufhebung der Pflegschaft durch 
Art. 
70 
8 
das V. Pllegschaft — Vormund- 
schaft. 
Vormandschaftsordnung. 
Einführungsgesetz s. E. G. —E.G. 
Vormundschaftsrichter. 
Verwandtschaft. 
1674 Verletzt der V. vorsätzlich oder fahr- 
1848, 
lässig die ihm obliegenden Pflichten, 
so ist er dem Kinde nach 8 839 
Abs. 1, 3 verantwortlich. 
Vormundschaft. 
1860, 1872 s. Vormundschaft — 
Vormundschaft. 
460 
  
8 
204 
1843 
Vornahme 
Vormundschaftsverhältnis. 
Verjährung s. Vormund — Ver- 
jährung. 
Vormundschafts. Vvormundschaft 
— Vormundschaft. 
Vornahme. 
Auslobung. 
657—659 Aussetzung einer Belohnung für 
158, 
163 
863 
767 
1093 
618 
1344 
die V. einer Handlung s. Auslobung 
— Auslobung. 
Bedingung. 
160 V. eines Rechtsgeschäfts unter 
einer aufschiebenden und unter einer 
auflösenden Bedingung s. Bedingung 
— Bedingung. 
V. eines Rechtsgeschäfts unter Be- 
stimmung eines Anfangs= oder eines 
Endtermins s. Bedingung — Be- 
dingung. 
Besitz. 
Gegenüber den in den 88 861, 862 
bestimmten Ansprüchen kann ein Recht 
zum Besitz oder zur V. der störenden 
Handlung nur zur Begründung der 
Behauptung geltend gemacht werden, 
daß die Entziehung oder die Störung 
des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht 
sei. 865. 
Bürgschaft. 
V. eines Rechtsgeschäfts durch den 
Hauptschuldner nach Übernahme der 
Bürgschaft s. Bürge — Bürgschaft. 
Dienstbarkeit s. Niessbrauch — 
Nießbrauch 1044. 
Dienstvertrag. 
Der zur Dienstleistung Verpflichtete 
ist bei der V. von Dienstleistungen 
unter Anordnung und Leitung des 
Dienstberechtigten gegen Gefahr für 
Leben und Gesundheit zu schützen s. 
Dienstvertrag — Dienstvertrag. 
Ehe. 
Einwendungen aus der Nichtigkeit 
einer Ehe gegen ein zwischen einem 
Dritten und einem der Ehegatten vor-
	        
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