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Das Kriegs-Ministerium sieht sich hierbei veranlaßt, auf die für das Kommando zum Lehr-Infanterie-
Bataillon gegebenen Bestimmungen (siehe Beilage zum Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 4 für 1877) besonders
Aizuweisen, da namentlich die Auswahl der Unteroffiziere im vergangenen Jahre zu Ausstellungen noch
eranlassung gegeben hat.
" Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 895. 12. A. 1.
Nr. 35.
Erklärung und Ergänzung zu den „Vorschriften, betreffend den Schulunterricht der Militärkinder“.
Berlin, den 8. Febrnar 1878.
Un entstandenen Zweifeln zu begegnen, wird bemerkt, daß die „Vorschriften, betreffend den Schulunterricht
der Militärkinder“ vom 29. September 1877 — A.-V.-Bl. S. 179 — unter „General-Kommando“ (88. 6,
7, 9 und 10) und „Korps-Intendantur“ (§§. 7, 8. und 11) das General-Kommando beziehungsweise die
Korps-Intendantur des Territorial-Bezirks verstanden wissen wollen. Als Bezirk des Garde-Korps gelten im
Sinne dieser Vorschriften die Garnisonen Berlin, Potsdam und Charlottenburg.
Gleichzeitig werden die qu. Vorschriften dahin ergänzt, daß, wenn sich in derselben Garnison sowohl
Mittel= als höhere Schulen befinden, und letztere von Militärkindern der im §. 2 ebendaselbst unter a. und
b. bezeichneten Kategorien besucht werden, auch für diese eine Beihülfe nach Maßgabe der Bestimmungen
des §. 7, 2 ebendaselbst gewährt werden kann.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1047. 1. A. 2.
Nr. 36.
Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen im Jahre 1877 verabreichten Naturalien.
Berlin, den 2. Februar 1878.
Nach den in Gemäßheit des 8. 156 des Reglements über die Natural-Verpflegung der Truppen im Frieden
dem Kriegsministerium zugegangenen Berichten der Königlichen General-Kommandos sind im Jahre 1877
im Ganzen 17 Beschwerden über die Beschaffenheit der an die Truppen verausgabten Naturalien erhoben
worden, und zwar:
davon wurden erachtet für:
Ueberhaupt: begründet: unbegründet:
Beim Garde-Korps 2 1 1
2. Armee-Korps 1 — 1
= 3. - - 1 — 1
5B. - - 3 2 1
6G. - - 1 1 –
. 9. - 1 1 —
„ 11. - 5 4 1
14. - - 2 — 2
1 15. - 2 1 1 —
Summe 17 10 7
In den Fällen, in welchen die gemachten Ausstellungen als gerechtfertigt anerkannt worden sind,
hat der Ersatz in gutem Material oder in Gelde sofort statigchanden. -