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Die Korps-Intendanturen haben die betreffenden Lieferanten auf die genaue Innehaltung der kontrakt-
lich übernommenen Verpflichtungen ernstlich verwiesen, in 4 Fällen Geldstrafen verfügt, in 2 Fällen die
Lieferung in andere Hände gelegt. ·
EinProviantiAmt,wechesnichtganzvollwichtigeBroteaULTagenerbackenhatte,istverwaknt
worden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Koellner.
No. 1044. 1. M. O. D. 2. .
Nr. 37.
Marschgebührnisse für drei= und vierjährig Freiwillige.
Berlin, den 6. Februar 1878.
Drei= und vierjährig Freiwillige haben nach Maßgabe der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 6. Dezember 1860
(Seite 11 der Nachträge zum Rekruten= 2c. Verpflegungs-Reglement) für die Reise vom Aufenthaltsorte zum
Truppentheil auf Mansc gebüomisse der Rekruten nur Anspruch, wenn sie entweder .
a. nach §. 84, 2 der Ersatz-Ordnung in Folge ihrer Meldung Behufs Annahme beim Truppentheil
sofort zur Einstellung gelangen, oder
b. nacher Festsetzung unter 4 daselbst auf Grund von Gestellungsordres ihren Truppentheilen
zugeführt werden.
Im Falle zu a hat die Zahlung der Marschgebührnisse durch den annehmenden Truppentheil zu
erfolgen, im Falle zu b finden die Festsetzungen unter II. A. 1. und B., event. C., in dem Erlasse vom
6. April 1877 (A.-V.-Bl. Nr. 9) Anwendung.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 97. 12. 77. M. O. D. 3.
Nr. 38.
Bekanntmachung eines Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche Ar Ausstellung gültiger
Zeugnisse über die wissenschaftliche Besaienn sie den einjährig-freiwilligen Militärdienst
erechtigt find.
In der Anlage wird ein Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
welche sich zur Zeit in Genätzheit des §. 90, Th. I. der deutschen Wehrordnung vom 28. September 1875
im Besitze der Berechtigung zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den
einjährig-freiwilligen Militärdienst befinden. Z
Berlin, den 23. Januar 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.