Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Willkür — 
8 sein soll, daß der Bedachte die Hand- 
lung vornimmt oder das Thun 
unterläßt. 
Winkel. 
921 Eigentum s. Eigentum — Eigen- 
tum. 
Wirklichkeit. 
Eigentum. 
988 Hat ein Besitzer, der die Sache als 
ihm gehörig oder zum Zwecke der 
Ausübung eines ihm in W. nicht 
zustehenden Nutzungsrechts an der 
Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich 
erlangt, so ist er dem Eigentümer 
gegenüber zur Herausgabe der 
Nutzungen, die er vor dem Eintritte 
der Rechtshängigkeit zieht, nach den 
Vorschriften über die Herausgabe einer 
ungerechtfertigten Bereicherung ver- 
pflichtet. 993, 1007. 
Erbe. 
2018 Der Erbe kann von jedem, der auf 
Grund eines ihm in W. nicht zu- 
stehenden Erbrechts etwas aus der 
Erbschaft erlangt hat (Erbschafts- 
besitzer), die Herausgabe des Erlangten 
verlangen. 
Erbschein. 
2362 Der wirkliche Erbe kann von dem 
Besitzer eines unrichtigen Erbscheins 
die Herausgabe an das Nachlaßgericht 
verlangen. 
Derjenige, welchem ein unrichtiger 
Erbschein erteilt worden ist, hat dem 
wirklichen Erben über den Bestand 
der Erbschaft und über den Verbleib 
der Erbschaftsgegenstände Auskunft 
zu erteilen. 2363, 2364, 2370. 
Geschäftsführung. 
Geschäftsführung ohne Auftrag 
a) mit Rücksicht auf den wirklichen 
oder mutmaßlichen Willen des 
Geschäftsherrn 683, 684, 687; 
678 b) gegen den wirklichen oder mut- 
677 
507 — 
  
Wirksamkeit 
8 maßlichen Willen des Geschäfts- 
herrn 679, 683, 684, 687 s. Ge- 
schäftsführung — Geschäfts- 
führung. 
686 Ist der Geschäftsführer über die Person 
des Geschäftsherrn im Irrtume, so 
wird der wirkliche Geschäftsherr aus 
der Geschäftsführung ohne Auftrag 
berechtigt und verpflichtet. 687. 
Vertrag. 
155 Haben sich die Parteien bei einem 
Vertrage, den sie als geschlossen an- 
sehen, über einen Punkt, über den 
eine Vereinbarung getroffen werden 
sollte, in W. nicht geeinigt, so gilt 
das Vereinbarte, sofern anzunehmen 
ist, daß der Vertrag auch ohne eine 
Bestimmung über. diesen Punkt ge- 
schlossen sein würde. 
Verwandtschaft. 
1715 Die uneheliche Mutter kann den ge- 
wöhnlichen Betrag der zu ersetzenden 
durch die Geburt des unehelichen 
Kindes entstehenden Kosten ohne 
Rücksicht auf den wirklichen Aufwand 
verlangen s. Kind — Verwandtschaft. 
Willenserklärung s. Willenser- 
klärung — Willenserklärung. 
133 
Wirksamkeit s. auch Unwirksamkeit, 
Wirkung. 
Anweisung. 
784 W. der Annahme einer Anweisung 
dem Anweisungsempfänger gegenüber 
s. Anweisung — Anweisung. 
792 W. der Ausschließung der Übertragung 
einer Anweisung dem Angewiesenen 
gegenüber s. Anweisung — An- 
weisung. 
Auslobung. 
658 W. des Widerrufs einer Auslobung 
s. Anslobung — Auslobung. 
161 Bedingung s. Unwirksamkeit — 
Bedingung. 
Bereicherung. 
816 Trifft ein Nichtberechtigter über einen
	        
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