Willkür —
8 sein soll, daß der Bedachte die Hand-
lung vornimmt oder das Thun
unterläßt.
Winkel.
921 Eigentum s. Eigentum — Eigen-
tum.
Wirklichkeit.
Eigentum.
988 Hat ein Besitzer, der die Sache als
ihm gehörig oder zum Zwecke der
Ausübung eines ihm in W. nicht
zustehenden Nutzungsrechts an der
Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich
erlangt, so ist er dem Eigentümer
gegenüber zur Herausgabe der
Nutzungen, die er vor dem Eintritte
der Rechtshängigkeit zieht, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung ver-
pflichtet. 993, 1007.
Erbe.
2018 Der Erbe kann von jedem, der auf
Grund eines ihm in W. nicht zu-
stehenden Erbrechts etwas aus der
Erbschaft erlangt hat (Erbschafts-
besitzer), die Herausgabe des Erlangten
verlangen.
Erbschein.
2362 Der wirkliche Erbe kann von dem
Besitzer eines unrichtigen Erbscheins
die Herausgabe an das Nachlaßgericht
verlangen.
Derjenige, welchem ein unrichtiger
Erbschein erteilt worden ist, hat dem
wirklichen Erben über den Bestand
der Erbschaft und über den Verbleib
der Erbschaftsgegenstände Auskunft
zu erteilen. 2363, 2364, 2370.
Geschäftsführung.
Geschäftsführung ohne Auftrag
a) mit Rücksicht auf den wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des
Geschäftsherrn 683, 684, 687;
678 b) gegen den wirklichen oder mut-
677
507 —
Wirksamkeit
8 maßlichen Willen des Geschäfts-
herrn 679, 683, 684, 687 s. Ge-
schäftsführung — Geschäfts-
führung.
686 Ist der Geschäftsführer über die Person
des Geschäftsherrn im Irrtume, so
wird der wirkliche Geschäftsherr aus
der Geschäftsführung ohne Auftrag
berechtigt und verpflichtet. 687.
Vertrag.
155 Haben sich die Parteien bei einem
Vertrage, den sie als geschlossen an-
sehen, über einen Punkt, über den
eine Vereinbarung getroffen werden
sollte, in W. nicht geeinigt, so gilt
das Vereinbarte, sofern anzunehmen
ist, daß der Vertrag auch ohne eine
Bestimmung über. diesen Punkt ge-
schlossen sein würde.
Verwandtschaft.
1715 Die uneheliche Mutter kann den ge-
wöhnlichen Betrag der zu ersetzenden
durch die Geburt des unehelichen
Kindes entstehenden Kosten ohne
Rücksicht auf den wirklichen Aufwand
verlangen s. Kind — Verwandtschaft.
Willenserklärung s. Willenser-
klärung — Willenserklärung.
133
Wirksamkeit s. auch Unwirksamkeit,
Wirkung.
Anweisung.
784 W. der Annahme einer Anweisung
dem Anweisungsempfänger gegenüber
s. Anweisung — Anweisung.
792 W. der Ausschließung der Übertragung
einer Anweisung dem Angewiesenen
gegenüber s. Anweisung — An-
weisung.
Auslobung.
658 W. des Widerrufs einer Auslobung
s. Anslobung — Auslobung.
161 Bedingung s. Unwirksamkeit —
Bedingung.
Bereicherung.
816 Trifft ein Nichtberechtigter über einen