Metadata: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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setzen, ferner alle Materien, welche von der Verfassungsurkunde 
ausdrücklich der Gesetzgebung vorbehalten worden seien und 
primo loco die sog. Rechtsgesetze. Mit letzterem sind die 
Gesetze gemeint, die zur unmittelbaren Anwendung durch die 
Gerichte bestimmt sind (Strafgesetze, Prozessgesetze, Gesetze 
über bürgerliches Recht und ähnliche). 
II. Da wiederholt von JELLINEK wie AnSCHÜTZ auf die be- 
sondere und ausschlaggebende Bedeutung von STAHL für die 
Abgrenzung der Gebiete „Gesetz“ und „Verordnung“ hingewiesen 
ist, verlohnt es sich, dessen Ausführungen näher zu betrachten. 
In seiner Rechts- und Staatslehre, 2. Aufl. 1845/46, Bd. II S. 168 
fasst er zunächst den Unterschied von Gesetz und Verordnung 
rein formell auf. Die Abgrenzung zwischen beiden soll nach 
seiner Ansicht dem positiven Recht anheimfallen, also doch 
nicht davon abhängig sein, ob es sich um Rechtsnorm handele 
oder nicht. 8. 169 sagt er sodann: „Die Verordnungen sind 
aber keineswegs darauf beschränkt, zum Vollzuge der 
Gesetze zu dienen, wie die gewöhnliche Lehre ist.* 8. 338 
führt er aus, dass nach deutsch-konstitutionellem Staatsrecht 
der ständischen Zustimmung für’s Erste die Normen unterliegen, 
welche die öffentliche Rechtsgestaltung des Staates betreffen, also 
die Verfassungsgesetze’, fürs Andere die Normen, welche die 
Rechtssphäre des Individiums (das sei die gerichtliche Bestrafung, 
die Privatrechtsverhältnisse und das Rechtsverhältniss der Unter- 
thanenfreiheit gegenüber der Staatsgewalt) betreffen. Dagegen 
unterliegen ihr nicht die Verwaltungsnormen, das sind die 
Normen der öffentlichen Funktionen im Gebiete der Polizei, der 
Finanzen, des Militärs u. s. w. Diese sämmtlich bilden vielmehr 
das Bereich der Verordnungen, während nach englischem und 
französischem Staatsrecht auch sie zum grossen Theile der Zu- 
stimmung bedürfen. Es gehören sohin nach deutschem Staats- 
” Sehr richtig, weil die Verfassung nicht durch Verordnung geändert 
werden kann.
	        
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