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ger wird, oder ob er den Vertragsgegner
auf Schadensersatzansprüche an die Kon-
kursmasse verweisen will, K 17 und 20,
Dann bleibt der Gegner bezüglich dieser
Ansprüche Kg.
Bei Fixgeschäften kann Erfüllung vom
Konkursverwalter nicht verlangt werden,
K 18.
Dienstverträge können nach Eröffnung
des Konkurses von jedem Teile unter Inne-
haltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
densersatzanspruchs für den Bedienste-
ten, falls der Konkursverwalter kündigt,
K 22. Dasselbe gilt für ein Miet- oder
Pachtverhältnis, sofern der Gemeinschuld- _
ner Mieter ist und den Gegenstand bereits
in mietweiser Benutzung hat. Ist dies
nicht der Fall, so kann der andere Teil
von. dem Vertrage zurücktreten. Ein von
dem Gemeinschuldner als Vermieter abge-
schlossener Vertrag ist von der Konkurs-
masse auszuhalten, s. K 19 und 21.
Kleinrath.
Konkursmasse ist das gesamte einer |
Zwangsvollstreckung unterliegende Ver- ° meinschuldner nach der Eröffnung des
welches '
mögen des Gemeinschuldners,
ihm zur Zeit der Eröffnung des Kon-
kurses gehört, K 1.
I. Grundsätzlich gehören unpfändbare
Sachen und unpfändbare Rechte nicht zur
Konkursmasse. Gleichwohl bestehen Aus-
nahmen hiervon.
1. Landwirtschaftliche Geräte, Vieh,
Dünger, Erzeugnisse, ferner Geräte, Ge-
die Masse.
Geschäftsbücher des Gemeinschuldners.
3. Das Inventar der Posthaltereien und
die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen
gehören zur Masse.
Il. Wird bei dem Güterstande der all-
gemeinen Gütergemeinschaft, der Errun-
genschaitsgemeinschaft oder der Fahrnis-
gemeinschaft das Konkursverfahren über
das Vermögen des Ehemannes eröffnet,
so gehört das Gesamtgut zur Konkurs-
masse; eine Auseinandersetzung wegen
des Gesamtgutes zwischen den Ehegat-
ten findet nicht statt. Durch das Kon-
kursverfahren über das Vermögen der
Ehefrau wird das Gesamtgut nicht be-
rührt. Diese Vorschriften finden bei der
fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle
des Ehemannes der überlebende Ehe-
Konkursgläubiger — Konkursmasse.
gatte, an die Stelle der Ehefrau die Ab-
kömmlinge treten.
Ill. Die Konkursmasse dient gemäß
K 3 zur gemeinschaftlichen Befriedigung
der Konkursgläubiger (s. d.). — Gesetz-
liche Unterhaltsansprüche, die für den
Ehegatten, die Verwandten, das unehe-
‚ liche Kind gegen den Gemeinschuldner
begründet sind, sowie die Ansprüche der
Mutter eines unehelichen Kindes auf
. Tauf-, Entbindungs- und Sechswochen-
gekündigt werden, vorbehaltlich des Scha-
bettkosten können für die Zukunft nur
geltendgemacht werden, soweit der Ge-
meinschuldner als Erbe des Verpflich-
teten haftet.
IV. Ein Anspruch auf abgesonderte Be-
friedigung aus Gegenständen, welche zur
Konkursmasse gehören, kann nur in den
von der Konkursordnung zugelassenen
Fällen geltendgemcht werden, K 4; s. Ab-
sonderung.
V. Für Rechtshandlungen, die in die
Zeit der Konkurseröffnung fallen, gelten
besondere Norınen.
1. Rechtshandlungen, welche der Ge-
Verfahrens vorgenommen hat, sind den
Konkursgläubigern gegenüber unwirk-
sam, K 7. Der gutgläubige Dritte, der
sich auf den öffentlichen Glauben des
Grundbuches stützt, ist geschützt. Der
gutgläubige Dritte, der sich auf den guten
Glauben beim Mobiliarerwerbe stützt, ist
nicht geschützt. Dem anderen Teile ist
’ ' die Gegenleistung aus der Masse zurück-
fäße und Waren der Apotheken fallen in |
zugewähren, soweit letztere durch sie be-
; reichert ist.
2. Zur Konkursmasse gehören auch die |
2. Hat der Gemeinschuldner Rechts-
handlungen am Tage der Eröffnung des
Verfahrens vorgenommen, so wird ver-
mutet, daß sie nach der Eröffnung vorge-
nommen sind.
3. Eine Leistung, welche auf eine zur
Konkursmasse zu erfüllende Verbindlich-
keit nach der Eröffnung des Verfahrens
an den Gemeinschuldner erfolgt ist, be-
freit den Erfüllenden den Konkursgläubi-
gern gegenüber nur insoweit, als das Ge-
leistete in die Konkursmasse gekommen
ist, K8. a. War die Leistung vor der öf-
fentlichen Bekanntmachung der Eröffnung
erfolgt, so ist der Erfüllende befreit, wenn
nicht bewiesen wird, daß ihm zur Zeit
der Leistung die Eröffnung des Verfah-
rens bekannt war. — b. War die Leistung
nach der öffentlichen Bekanntmachung
erfolgt, so wird der Erfüllende befreit,