Metadata: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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ger wird, oder ob er den Vertragsgegner 
auf Schadensersatzansprüche an die Kon- 
kursmasse verweisen will, K 17 und 20, 
Dann bleibt der Gegner bezüglich dieser 
Ansprüche Kg. 
Bei Fixgeschäften kann Erfüllung vom 
Konkursverwalter nicht verlangt werden, 
K 18. 
Dienstverträge können nach Eröffnung 
des Konkurses von jedem Teile unter Inne- 
haltung der gesetzlichen Kündigungsfrist 
densersatzanspruchs für den Bedienste- 
ten, falls der Konkursverwalter kündigt, 
K 22. Dasselbe gilt für ein Miet- oder 
Pachtverhältnis, sofern der Gemeinschuld- _ 
ner Mieter ist und den Gegenstand bereits 
in mietweiser Benutzung hat. Ist dies 
nicht der Fall, so kann der andere Teil 
von. dem Vertrage zurücktreten. Ein von 
dem Gemeinschuldner als Vermieter abge- 
schlossener Vertrag ist von der Konkurs- 
masse auszuhalten, s. K 19 und 21. 
Kleinrath. 
Konkursmasse ist das gesamte einer | 
Zwangsvollstreckung unterliegende Ver- ° meinschuldner nach der Eröffnung des 
welches ' 
mögen des Gemeinschuldners, 
ihm zur Zeit der Eröffnung des Kon- 
kurses gehört, K 1. 
I. Grundsätzlich gehören unpfändbare 
Sachen und unpfändbare Rechte nicht zur 
Konkursmasse. Gleichwohl bestehen Aus- 
nahmen hiervon. 
1. Landwirtschaftliche Geräte, Vieh, 
Dünger, Erzeugnisse, ferner Geräte, Ge- 
die Masse. 
Geschäftsbücher des Gemeinschuldners. 
3. Das Inventar der Posthaltereien und 
die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen 
gehören zur Masse. 
Il. Wird bei dem Güterstande der all- 
gemeinen Gütergemeinschaft, der Errun- 
genschaitsgemeinschaft oder der Fahrnis- 
gemeinschaft das Konkursverfahren über 
das Vermögen des Ehemannes eröffnet, 
so gehört das Gesamtgut zur Konkurs- 
masse; eine Auseinandersetzung wegen 
des Gesamtgutes zwischen den Ehegat- 
ten findet nicht statt. Durch das Kon- 
kursverfahren über das Vermögen der 
Ehefrau wird das Gesamtgut nicht be- 
rührt. Diese Vorschriften finden bei der 
fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der 
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle 
des Ehemannes der überlebende Ehe- 
  
Konkursgläubiger — Konkursmasse. 
gatte, an die Stelle der Ehefrau die Ab- 
kömmlinge treten. 
Ill. Die Konkursmasse dient gemäß 
K 3 zur gemeinschaftlichen Befriedigung 
der Konkursgläubiger (s. d.). — Gesetz- 
liche Unterhaltsansprüche, die für den 
Ehegatten, die Verwandten, das unehe- 
‚ liche Kind gegen den Gemeinschuldner 
begründet sind, sowie die Ansprüche der 
Mutter eines unehelichen Kindes auf 
. Tauf-, Entbindungs- und Sechswochen- 
gekündigt werden, vorbehaltlich des Scha- 
bettkosten können für die Zukunft nur 
geltendgemacht werden, soweit der Ge- 
meinschuldner als Erbe des Verpflich- 
teten haftet. 
IV. Ein Anspruch auf abgesonderte Be- 
friedigung aus Gegenständen, welche zur 
Konkursmasse gehören, kann nur in den 
von der Konkursordnung zugelassenen 
Fällen geltendgemcht werden, K 4; s. Ab- 
sonderung. 
V. Für Rechtshandlungen, die in die 
Zeit der Konkurseröffnung fallen, gelten 
besondere Norınen. 
1. Rechtshandlungen, welche der Ge- 
Verfahrens vorgenommen hat, sind den 
Konkursgläubigern gegenüber unwirk- 
sam, K 7. Der gutgläubige Dritte, der 
sich auf den öffentlichen Glauben des 
Grundbuches stützt, ist geschützt. Der 
gutgläubige Dritte, der sich auf den guten 
Glauben beim Mobiliarerwerbe stützt, ist 
nicht geschützt. Dem anderen Teile ist 
’ ' die Gegenleistung aus der Masse zurück- 
fäße und Waren der Apotheken fallen in | 
zugewähren, soweit letztere durch sie be- 
; reichert ist. 
2. Zur Konkursmasse gehören auch die | 
2. Hat der Gemeinschuldner Rechts- 
handlungen am Tage der Eröffnung des 
Verfahrens vorgenommen, so wird ver- 
mutet, daß sie nach der Eröffnung vorge- 
nommen sind. 
3. Eine Leistung, welche auf eine zur 
Konkursmasse zu erfüllende Verbindlich- 
keit nach der Eröffnung des Verfahrens 
an den Gemeinschuldner erfolgt ist, be- 
freit den Erfüllenden den Konkursgläubi- 
gern gegenüber nur insoweit, als das Ge- 
leistete in die Konkursmasse gekommen 
ist, K8. a. War die Leistung vor der öf- 
fentlichen Bekanntmachung der Eröffnung 
erfolgt, so ist der Erfüllende befreit, wenn 
nicht bewiesen wird, daß ihm zur Zeit 
der Leistung die Eröffnung des Verfah- 
rens bekannt war. — b. War die Leistung 
nach der öffentlichen Bekanntmachung 
erfolgt, so wird der Erfüllende befreit,
	        
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