Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zahnarzt — 530 
8 Vertrag. 
336 Wird bei ver Eingehung eines Ver- 
trags etwas als Draufgabe gegeben, 
so gilt dies als Z. des Abschlusses 
des Vertrags. 
Zeichnen. 
Eigentum. 
050 Als Verarbeitung eines Stoffes gilt 
auch das Schreiben,. 3. 951. 
2172 Testament s. Eigentum 950. 
Zeit 
s. auch Gleichzeitigkeit, Rechtzeitig keit, 
Lebenszeit, Frist, Dauer, Unzeit, 
Dienstzeit, Zwischenzeit, Ersitzungszeit, 
Besitzzeit, Zahlungszeit, Erfüllungszeit, 
Mietzeit, Pachtzeit, Verjährungszeit. 
Besitz. 
868 Besitzt jemand eine Sache als Nieß-- 
braucher, Pfandgläubiger, Pächter, 
Mieter, Verwahrer oder in einem 
ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen 
er einem anderen gegenüber auf 3Z. 
zum Besitze berechtigt oder verpflichtet 
ist, so ist auch der andere Besitzer 
(mittelbarer Besitz). 871. 
Bürgschaft. 
777 Hat sich der Bürge für eine bestehende 
Verbindlichkeit auf bestimmte Z. ver- 
bürgt, so wird er nach dem Ablaufe 
der bestimmten Z. frei, wenn nicht 
der Gläubiger die Einziehung der 
Forderung unverzüglich nach Maßgabe 
des § 772 betreibt, das Verfahren 
ohne wejentliche Verzögerung fortsetzt 
und unverzüglich nach der Beendigung 
des Versahrens dem Bürgen anzeigt, 
daß er ihn in Anspruch nehme. Steht 
dem Bürgen die Einrede der Voraus- 
klage nicht zu, so wird er nach dem 
Ablause der besummten Z. frei, wenn 
nicht der Gläubiger ihm unverzüglich 
diese Anzeige macht. 
Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so 
beschränkt sich die Haftung des Bürgen 
  
8 
609 
614 
616 
618 
620 
621 
Zeit 
im Falle des Abs. 1 Satz 1 auf den 
Umfang, den die Hauptverbindlichkeir 
zur Z. der Beendigung des Verfahrens 
hat, im Falle des Abs. 1 Satz 2 auf 
den Umsang, den die Hauptverbindlich- 
keit bei dem Ablaufe der bestimmten 
Z. hat. 
Darlehen. 
Ist für die Rückerstattung eines Dar- 
lehens eine Z. nicht bestimmt, so 
hängt die Fälligkeit davon ab, daß 
der Gläubiger oder der Schuldner 
kündigt. 
Dienstvertrag. 
Die Vergütung ist nach der Leistung 
der Dienste zu entrichten. Ist die 
Vergütung nach Zeitabschnitten be- 
messen, so ist sie nach dem Ablaufe 
der einzelnen Zeitabschnitte zu ent- 
richten. 621. 
Der zur Dienstleistung Berpflichtete 
wird des Anspruchs auf die Ver- 
gütung nicht dadurch verlustig, daß 
er für eine verhältnismäßig nicht er- 
hebliche Z. durch einen in seiner 
Person liegenden Grund ohne sein 
Berschulden an der Dienstleistung 
verhindert wird. Er muß sich jedoch 
den Betrag anrechnen lassen, welcher 
ihm für die Z. der Verhinderung 
aus einer auf Grund g. Verpflichtung 
bestehenden Kranken= oder Unfall- 
versicherung zukommt. 
s. Handlung 844. 
Das Dienstverhältnis endigt mit dem 
Ablaufe der Z., für die es einge- 
gangen ist. 
Ist die Dauer des Dienstverhält- 
isses weder bestimmt noch aus der 
Beschaffenheit oder dem Zwecke der 
Dienste zu entnehmen, so kann jeder 
Teil das Dienstoerhältnis nach Maß- 
gabe der §§ 621—628 kündigen. 
Ist die Vergütung nach Tagen be- 
messen, so ist die Kündigung an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.