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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Herlin, den 23. Februar 1878. Nr. 4.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1-4 50 4 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 — berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
· besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
. Nr. 39.
Disziplinarstrafbefugniß der rtillerte-Offiztere vom Plas zu Spandau über das dortige Anschieß-
ommando.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich über das Anschieß-Kommando zu Spandau dem zweiten Artillerie=
Offizier vom Platz die Disziplinar-Strafgewalt in dem für den Chef einer Kompagnie, dem ersten Artillerie-
Offizier vom Platz die Disziplinar, Strasgewalt in dem für den Kommandeur eines nicht selbstständigen
W7 festgesetzten Umfange hierdurch beilegen. Das Kriegs-Ministerium hat das Weitere hiernach zu
veranlassen. · .
Berlin, den 7. Februar 1878. Wilhelm.
v. Kamele.
An das Kriegs-Ministerium.
Berlin, den 14. Februar 1878.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
No. 261. 2. A. 2. v. Kameke.
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Formation der Militär-Schießschule für 1878.
Berlin, den 16. Februar 1878.
In Betreff der Formation der Militär-Schießschule für 1878 wird Nachstehendes bestimmt:
1) Die Kommandirung von Offizieren zu dem am 1. August d. Is. beginnenden Lehrkursus der Militär-
Schießschule erfolgt nach Maßgabe des Passus 9 der Bestimmungen vom 31. Januar d. Js., betreffend
Informations-Kurse für Stabsoffiziere der Infanterie bei der Militär-Schießschule zu Spandau
(A.-V.-Bl. S. 10), dagegen haben die Kommandirungen von Unteroffizieren 2c. zu den beiden Lehr-
kursen bezw. zur Stamm-Kompagnie und zur Versuchs-Abtheilung der Militär-Schießschule Seitens
der einzelnen General-Kommandos gemäß der anliegenden Uebersicht — Anlage I. — stattzufinden.—.
Für die Stamm-Kompagnie und die Versuchs-Abtheilung sind nur solche Mannschaften auszu-
wählen, welche noch bis zum 1. Oktober 1879 zum aktiven Dienst verpflichtet sind.
2) Hinsichts der von den Jäger- 2c. Bataillonen zu kommandirenden Offiziere und Mannschaften hat
die Inspektion der Jäger und Schützen das Erforderliche zu veranlassen.
3) Wegen der Kommandirung von Offizieren als Hilfslehrer 2c. zur Militär-Schießschule wird den
betreffenden General-RKommandos noch besondere Mittheilung zugehen.
4) Für die Kommandos zur Militär-Schießschule bleiben die diesfälligen näheren Bestimmungen
— A.-V.-Bl. für 1876 S. 48 bis 50 und A.-V.-Bl. für 1877 S. 40 — auch ferner in Kaaft.
insoweit dieselben nicht durch die in der Anlage II. enthaltenen Festsetzungen ergänzt bezw. ab-
geändert werden.
Kriegs-Ministerium.
No. 287. 1. A. 2. v. Kameke.