Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verwandte 
8 
1589, 
Auf andere Verfügungen als Erb- 
einsetzungen, Vermächtnisse oder Auf- 
lagen findet die Vorschrift des Abs. 1 
keine Anwendung. 2271. 
Verwandtschaft. 
1590 s. Verwandtschaft — Ver- 
wandtschaft. 
1601— 1615 Unterhaltspflicht der V. s. 
1630 
1673 
1705 
Kind — Verwandtschaft. 
s. Vormundschaft 1795. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor 
einer Entscheidung, durch welche die 
Sorge für die Person oder das Ver- 
mögen des Kindes oder die Nutz= 
nießung dem Vater entzogen oder 
beschränkt wird, den Vater hören, es 
sei denn, daß die Anhörung un- 
thunlich ist. 
Vor der Entscheidung sollen auch 
V., insbesondere die Mutter, oder 
Verschwägerte des Kindes gehört 
werden, wenn es ohne ethebliche Ver- 
zögerung und ohne unverhältnismäßige 
Kosten geschehen kann. Für den Ersatz 
der Auslagen gilt die Vorschrift des 
§ 1847 Absl. 2. 
Das uneheliche Kind hat im Ver- 
hältnis zu der Mutter und zu den 
V. der Mutter die rechtliche Stellung 
eines ehelichen Kindes. 
1709 Der Vater ist vor der Mutter und 
1732 
den mütterlichen V. des unehelichen 
Kindes unterhaltspflichtig. 
Soweit die Mutter oder ein unter- 
haltspflichtiger mütterlicher V. dem 
Kinde den Unterhalt gewährt, geht 
der Unterhaltsanspruch des Kindes 
gegen den Vater auf die Mutter oder 
den V. über. Der Übergang kann 
nicht zum Nachteile des Kindes geltend 
gemacht werden. 1717. 
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu- 
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung 
des Kindes die Ehe zwischen den 
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen 
379 
  
8 
1737 
1739 
1763 
1764 
1766 
1779 
Verwandte 
Verwandtschaft oder Schwägerschaft 
verboten war. 
Die Wirkungen der EFeelichkeits- 
erklärung erstrecken sich auf die Ab- 
kömmlinge des Kindes; sie erstrecken 
sich nicht auf die V. des Vaters. 
Die Frau des Vaters wird nicht mit 
dem Kinde, der Ehegatte des Kindes 
wird nicht mit dem Vater verschwägert. 
Die Rechte und Pflichten, die sich 
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse 
zwischen dem Kinde und seinen V. 
ergeben, bleiben unberührt, soweit 
nicht das G. ein anderes vorschreibt. 
Der Vater des für ehelich erklärten 
Kindes ist dem Kinde und dessen 
Abkömmlingen vor der Mutter und 
den mütterlichen V. zur Gewährung 
des Unterhalts verpflichtet. 
Die Wirkungen der Annahme an 
Kindesstatt erstrecken sich nicht auf 
die V. des Annehmenden. Der Ehe- 
gatte des Annehmenden wird nicht 
mit dem Kinde. der Ehegatte des 
Kindes wird nicht mit dem Annehmen- 
den verschwägert. 
Die Rechte und Pflichten, die sich 
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse 
zwischen dem Kinde und seinen V. 
ergeben, werden durch die Annahme 
an Kindesstatt nicht berührt, soweit 
nicht das G. ein anderes vorschreibt. 
Der an Kindesstatt Annehmende ist 
dem Kinde und denjenigen Abkömm- 
lingen des Kindes, auf welche sich 
die Wirkungen der Annahme erstrecken, 
vor den leiblichen V. des Kindes 
zur Gewährung des Unterhalts ver- 
pflichtet. 
Der Annehmende steht im Falle 
des § 1611 Abs. 2 den leiblichen V. 
der aufsteigenden Linie gleich. 
Vormundschaft. 
Bei der Auswahl des Vormundes sind 
V. und Verschwägerte des Mündels 
zunächst zu berücksichtigen.
	        
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