Verwandte
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1589,
Auf andere Verfügungen als Erb-
einsetzungen, Vermächtnisse oder Auf-
lagen findet die Vorschrift des Abs. 1
keine Anwendung. 2271.
Verwandtschaft.
1590 s. Verwandtschaft — Ver-
wandtschaft.
1601— 1615 Unterhaltspflicht der V. s.
1630
1673
1705
Kind — Verwandtschaft.
s. Vormundschaft 1795.
Das Vormundschaftsgericht soll vor
einer Entscheidung, durch welche die
Sorge für die Person oder das Ver-
mögen des Kindes oder die Nutz=
nießung dem Vater entzogen oder
beschränkt wird, den Vater hören, es
sei denn, daß die Anhörung un-
thunlich ist.
Vor der Entscheidung sollen auch
V., insbesondere die Mutter, oder
Verschwägerte des Kindes gehört
werden, wenn es ohne ethebliche Ver-
zögerung und ohne unverhältnismäßige
Kosten geschehen kann. Für den Ersatz
der Auslagen gilt die Vorschrift des
§ 1847 Absl. 2.
Das uneheliche Kind hat im Ver-
hältnis zu der Mutter und zu den
V. der Mutter die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes.
1709 Der Vater ist vor der Mutter und
1732
den mütterlichen V. des unehelichen
Kindes unterhaltspflichtig.
Soweit die Mutter oder ein unter-
haltspflichtiger mütterlicher V. dem
Kinde den Unterhalt gewährt, geht
der Unterhaltsanspruch des Kindes
gegen den Vater auf die Mutter oder
den V. über. Der Übergang kann
nicht zum Nachteile des Kindes geltend
gemacht werden. 1717.
Die Ehelichkeitserklärung ist nicht zu-
lässig, wenn zur Zeit der Erzeugung
des Kindes die Ehe zwischen den
Eltern nach § 1310 Abs. 1 wegen
379
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1737
1739
1763
1764
1766
1779
Verwandte
Verwandtschaft oder Schwägerschaft
verboten war.
Die Wirkungen der EFeelichkeits-
erklärung erstrecken sich auf die Ab-
kömmlinge des Kindes; sie erstrecken
sich nicht auf die V. des Vaters.
Die Frau des Vaters wird nicht mit
dem Kinde, der Ehegatte des Kindes
wird nicht mit dem Vater verschwägert.
Die Rechte und Pflichten, die sich
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse
zwischen dem Kinde und seinen V.
ergeben, bleiben unberührt, soweit
nicht das G. ein anderes vorschreibt.
Der Vater des für ehelich erklärten
Kindes ist dem Kinde und dessen
Abkömmlingen vor der Mutter und
den mütterlichen V. zur Gewährung
des Unterhalts verpflichtet.
Die Wirkungen der Annahme an
Kindesstatt erstrecken sich nicht auf
die V. des Annehmenden. Der Ehe-
gatte des Annehmenden wird nicht
mit dem Kinde. der Ehegatte des
Kindes wird nicht mit dem Annehmen-
den verschwägert.
Die Rechte und Pflichten, die sich
aus dem Verwandtschaftsverhältnisse
zwischen dem Kinde und seinen V.
ergeben, werden durch die Annahme
an Kindesstatt nicht berührt, soweit
nicht das G. ein anderes vorschreibt.
Der an Kindesstatt Annehmende ist
dem Kinde und denjenigen Abkömm-
lingen des Kindes, auf welche sich
die Wirkungen der Annahme erstrecken,
vor den leiblichen V. des Kindes
zur Gewährung des Unterhalts ver-
pflichtet.
Der Annehmende steht im Falle
des § 1611 Abs. 2 den leiblichen V.
der aufsteigenden Linie gleich.
Vormundschaft.
Bei der Auswahl des Vormundes sind
V. und Verschwägerte des Mündels
zunächst zu berücksichtigen.