Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

16) Für jede Uebungs-Kompagnie des Trains sind Seitens der Generalkommandos aus den ausrangirten 
ienstpferden der Kavallerie und Artillerie dem bezüglichen Train-Bataillon zu Üüberweisen: 
11 Reitpferde, 
2 Siangen Fferde und zur Bespannung von 16 Fahrzeugen. 
Wo die gleichzeitige Gestellung der Pferde für zwei Uebungs-Kompagnien Schwierigkeiten, oder 
größere Transportkosten verursacht, üben die Kompagnien nacheinander. 
Das General-Kommando des 3. Armee-Korps hat sich mit dem General-Kommando des Garde- 
Korps wegen Ueberweisung der erforderlichen Pferde für das Brandenburgische Train-Bataillon Nr. 3 
in Verbindung zu setzen. 
Der roßärztliche Dienst bei diesen Kompagnien ist, soweit angängig, durch einen Roßarzt der 
Garnison mit zu versehen. 
17) Die jedem Sanitäts-Detachement vom Friedensstande hinzutretenden Aerzte sind von der Kavallerie 
eder Artillerie beritten zu machen. 
Die sonst zur Uebung der Sanitäts-Detachements erforderlichen Reit= und Zugpferde sind von 
den besülichen Train-Bataillonen zu gestellen, desgleichen die Burschen für die einberufenen Offiziere. 
18) Beim 15. Armee-Korps sind Reservisten, welche noch nicht als Krankenträger ausgebildet sind, zur 
Formation des Sanitäts-Detachements mit heranzuziehen. 
19) Die Bestimmungen über die Ausführung der Schieß-Uebungen sind von den die Uebungen leitenden 
Behörden zu erlassen. 
Schieß. Prämien elangen nicht zur Vertheilung. 
20) Reisekosten Behufs csichtigun der Uebungen des Beurlaubtenstandes werden nicht bewilligt. 
21) Den General-Kommandos bleibt es unter Bezugnahme auf die §§. 120, 123 und 124 des Regle- 
ments über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im Frieden überlassen, die Bekleidungs- 
Bestände der Landwehr-Bataillone allein oder nur insoweit zu verwenden, als die Einkleidung nicht aus 
den bereitesten Vorräthen der Linien-Truppen zu bewirken ist. 
Die Gewährung der Bekleidungs-Entschädigung erfolgt in Gemäßheit der 8§. 174 bezw. 176 des 
berseshe lereichneten Reglements ohne Rücksicht darauf, ob die Einberufung in einer oder in mehreren 
aten erfolgt ist. " 
22) Die für die Landwehr erforderlichen Waffen nebst Zubehör sind aus den Beständen der Landwehr- 
Bataillone der nächstgelegenen Artillerie Oepots, die für die Reservisten aus den Augmentations- 
Beständen der bezüglichen Garde= und Linien-Truppentheile und die Geschütze für die Fußartillerie 
aus den Beständen der örtlichen Artillerie = Depots oder der bezüglichen Artillerie-Schießplätze zu 
entnehmen bezw. Seitens der Artillerie-Depots auf die speziellen Anweisungen der General-Kom- 
mandos zu verabfolgen. 
Nach beendeter Uebung sind die qu. Waffen, und zwar die der Landwehr gereinigt, aber in ihrem 
augenblicklichen pustande die der Augmentationen der Linien-Truppentheile dagegen in brauchbarem, 
völlig reparaturfreiem Zustande an dieselben Artillerie-Depots zurückzuliefern. 
Die Instandsetzung der Waffen der Landwehr erfolgt bei den Artillerie-Depots durch die Zeug- 
haus.- Büchsenmacher auf Rechnung der Waffenreparaturgelder-Fonds der betreffenden Truppentheile. 
Die durch die Empfangnahme und Wiederablieferung der Waffen entstehenden Transportkosten 
zhaben die Truppentheile zu berichtigen und bei den Intendanturen wu Erstattung zu liquidiren. 
ei der Einziehung der Kavallerie-Unteroffiziere Gassus 12 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre) ist 
auf diejenigen Mannschaften zu rücksichtigen, die — ohne Offizier-Aspiranten zu sein — nach ein- 
jähriger Dienstzeit entlassen, bisher aber wegen mangelnder Vakanzen von der Ableistung einer 
Uebung befreit bleiben mußten. 
Außerdem können die im Mobilmachungsfalle zur Verwendung als Wachtmeister bezw. Vize- 
Wachtmeister bei Kolonnen des Trains oder als Sergeanten bei Reserve-Feld-Telegraphen-Abtheilungen 
designirten Unteroffiziere herangezogen werden. 
24) Alle weiteren Anordnungen se# die General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen. 
25) Zum 1. November d. Js. ist dem Kriegs-Ministerium von jedem General-Kommando eine summa- 
rische Nachweisung der nach den vorstchenden Festsetzungen zur Einziehung gelangten Offiziere und 
Offizier-Aspiranten — waffenweise getrennt, unter Angabe der Dauer der Einziehung — eingureichen. 
Kriegs-Ministerium 
No. 740. 2. A. 1. v. Kameke. 
23)
	        
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