bei Forst-Kassen,
-Dden Kaupt-zel- und Haupt-Steuer-Aemtern sowie
* den Neben-Zoll= und Steuer-Aemtern.
Berlin, den 25. Februar 1878.
Der Finanz-Minister.
Camphausen.
Nr. 51.
Servis-Gewährung bei Truppen-Dislokationen im Anschluß an die Uebungen.
Berlin, den 23. Februar 1878.
Wie sich ergeben hat, ist seither in denjenigen Fällen, in denen im Anschluß an vie Truppen-Uebungen ein
Garnison-Wechsel einzutreten hatte und solcher direkt vom Manöver-Terrain aus zu bewirken war, hinsichtlich
der Gewährung des Servises an die Selbstmiether 2c. für die bisherige Garnison insofern verschieden ver-
ahren und in den Revisions-Instanzen unbeanstandet geblieben, als von einigen Truppentheilen nur für den
onat des Abganges zum Manöver, von anderen dagegen auch noch für den folgenden Menat, in welchem
die angeordnete Dislekation erst perfekt geworden war, der Servis gezahlt worden ist.
Das unterzeichnete Departement sieht sich zur Herbeiführung eines übereinstimmenden Verfahrens
veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß auch in Fällen der vorgedachten Art für die Beurtheilung der
Ansprüche in der alten Garnison dieselben Grundsätze anzulegen sind, wie bei sonstigen Versetzungen. Dem-
nach darf in Gemäßheit des F. 24 des Servis-Reglements nur für den eigentlichen Abgangsmonat aus der
Garnison der Servis, und insoweit darüber hinaus unter Berücksichtigung des §. 30 a. a. O. noch Mieths-
verbindlichkeiten erfüllt werden müsien, die Miethsentschädigung in den durch 8. 26 ibid. gezogenen Grenzen
gewährt werden. Der §. 46 alinen 1 kann hier nicht weiter in Betracht kommen, da derselbe von der Vor-
Wnn ausgeht, daß die Truppen nach den Uebungen in die zu diesem Zwecke verlassene Garnison wieder
urückkehren. .
In der neuen Garnison hat die Serviszahlung nach Maßgabe des §. 25 zu beginnen.
Bemerkt wird schließlich noch, daß, wo abweichend hiervon verfahren worden ist, es bei den einmal
stattgehabten Zahlungen verbleiben kann.
Kriegs-Ministerium. Militär-Oekonomie-Departement.
No. 964. 1. M. O. D. 4. v. Hartrott. Sandkuhl.
Nr. 52.
Nichtgewährung von Marschgebührnissen an einjährig-freiwillige Aerzte.
Berlin, den 23. Februar 1878.
Mehmiziner, welche gemäß §. 14, 3 der Rekrutirungs-Ordnung unter Vorbehalt zur Reserve beurlaubt waren,
empfangen, wenn sie in Gemäßheit des ¾97 21, 4 daselbst und §. 5 der Verordnung über die Organisation
des Sanitäts-Korps vom 6. Februar 1873 zur Ableistung der zweiten Hälfte ihrer Dienstpflicht als einjährig-
freiwillige Aerzte eingestellt werden, für die Reise vom Aufenthaltsorte zur Garnison des Truppentheils, bei
welchem sie eintreten, und später bei der Entlassung von demselben weder Marsch= noch sonstige Gebührnisse,
selbst dann nicht, wenn sie in einer anderen als der von ihnen etwa gewünschten Garnison zur Einstellung
gelangen. Dasselbe giit für die Entlassungsreise, wenn sich an die Ableistung der beregten Dienstpflicht
eine Beiwilige sechswöchentliche Dienstleistung in derselben Garnison unmittelbar anschließt.
Kriegs-Ministerium. Militär-Oekonomie-Departement.
No. 324. 12. 77. M. O. D. 3. v. Hartrott. Dresow.