Nr. 55.
Wegfall der besonderen Bescheinigung der Beläge und Liquidationen über Frachtkosten und
Insertionsgebühren.
Berlin, den 1. März 1878.
Die Festsetzungen des Erlasses vom 19. Februar 1873 — A.-V.-Bl. Nr. 5 pro 1873 — betreffend die
Vereinfachung des Liquidations= und Rechnungswesens im Geschäftsbereiche der Militär-Verwaltung — werden
im Einverständniß mit dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches daßin deklarirt, daß
die zu den Rechnungen beigebrachten Ausweise über bezahlte Frachtkosten und Insertionsgebühren,
soweit dieselben vor Abnahme der Rechnung nicht anderweit bereits der vorgeschriebenen Prüfung
unterlegen haben, bei der Abnahme nach den, in den Abschnitten 4 und 5 des vorbezeichneten
Erlasses angegebenen Richtungen zu prüfen sind. .
Die in dem Schlußsatze des Abschnitts 3 daselbst erwähnten Kalkulatur-Atteste werden daher von
dem betreffenden Revisions-Beamten mit der Wirkung einer ausdrücklichen Bescheinigung über die stattgehabte
Prüfung jener Ausweise ausgefertigt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 932. 1. 78. M. O. D. 4.
Nr. 56.
Reinigungskosten der bei den Uebungen des Beurlaubtenstandes in Gebrauch gewesenen leinenen Effekten.
· Berlin, den 7. März 1878.
Nachdem zufolge der veränderten Etats-Verhältnisse der im alinea 2 des 8. 287 des Friedens-Bekleidungs-
Reglements erwähnte Titel „Insgemein“ in Wegfall gekommen ist, sind die Reinigungskosten der bei den
Uebungen des Beurlaubtenstandes in Gebrauch gewesenen leinenen Effekten dem §. 82 des Geldverpflegungs-
Reglements für das Preußische Heer im Frieden entsprechend aus den Allgemeinen Unkosten zu bestreiten.
Wo die Letzteren nicht ausreichen, ist auf die für die Uebungs-Mannschaften gewährte Bekleidungs-Entschädi-
gung zurückzugreifen.
Kriegs-Ministerium.
No. 403. 2. M. O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 57. ·
Gewährung der Reisekosten und Tagegelder umn die zum Lehr-Infanterie-Bataillon kommandirten
ziere.
Berlin, den 2. März 1878.
Unter Bezugnahme auf den kriegeminssterieleen Erlaß vom 28. Oktober 1874 (A.-V.-Bl. S. 220) wird darauf
aufmerksam gemacht, daß, da in Gemäßheit der Verfügung vom 15. Januar 1876 — Nr. 626/12. M. O. D. 3.
— die zum Lehr-Infanterie-Bataillon kommandirten Mannschaften divisionsweise in dem in der Richtung
auf Potsdam am rmeitesten vorwärts gelegenen Regimentsstabsquartiere zu sammeln sind und infolge dessen
die qu. Kommandos eine Stärke von Über 20 Mann nicht mehr erreichen, die gleichzeitig kommandirten
Offiziere im Allgemeinen von der Begleitung der Mannschaften entbunden sind, sofern nicht Seitens der
Königlichen General-Kommandos in dem einen oder anderen Falle die Begleitung des Kommandos durch
einen Offizier für erforderlich erachtet wird.
Die Rücküberweisung der gedachten Mannschaften nach Auflösung des Bataillons erfolgt zufolge der
„Zusammenstellung der für die Kommandirungen 2c. zum Lehr-Infanterie-Bataillon maßgebenden Bestimmungen"“
(Beilage zu Nr. 4 des A.-V.-Bl. pro 1877) transportweise an die betresfenden Regimenter beziehungsweise
alleinstehenden Bataillone. Es greift daher auch hier das obenerwähnte Verfahren Platz. ·
Hiernach haben die kommandirten Offiziere im Allgemeinen sowohl für die Hinreise von der Garnison
nach Potsdam, als auch für die Rückreise nach Ablauf des Kommandos auf die verordnungsmäßigen Reise-
kosten und Tagegelder Anspruch.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 511. 2. 78. M. O. D. 8. ·