Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Nr. 55. 
Wegfall der besonderen Bescheinigung der Beläge und Liquidationen über Frachtkosten und 
Insertionsgebühren. 
Berlin, den 1. März 1878. 
Die Festsetzungen des Erlasses vom 19. Februar 1873 — A.-V.-Bl. Nr. 5 pro 1873 — betreffend die 
Vereinfachung des Liquidations= und Rechnungswesens im Geschäftsbereiche der Militär-Verwaltung — werden 
im Einverständniß mit dem Rechnungshofe des Deutschen Reiches daßin deklarirt, daß 
die zu den Rechnungen beigebrachten Ausweise über bezahlte Frachtkosten und Insertionsgebühren, 
soweit dieselben vor Abnahme der Rechnung nicht anderweit bereits der vorgeschriebenen Prüfung 
unterlegen haben, bei der Abnahme nach den, in den Abschnitten 4 und 5 des vorbezeichneten 
Erlasses angegebenen Richtungen zu prüfen sind. . 
Die in dem Schlußsatze des Abschnitts 3 daselbst erwähnten Kalkulatur-Atteste werden daher von 
dem betreffenden Revisions-Beamten mit der Wirkung einer ausdrücklichen Bescheinigung über die stattgehabte 
Prüfung jener Ausweise ausgefertigt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 932. 1. 78. M. O. D. 4. 
  
Nr. 56. 
Reinigungskosten der bei den Uebungen des Beurlaubtenstandes in Gebrauch gewesenen leinenen Effekten. 
· Berlin, den 7. März 1878. 
Nachdem zufolge der veränderten Etats-Verhältnisse der im alinea 2 des 8. 287 des Friedens-Bekleidungs- 
Reglements erwähnte Titel „Insgemein“ in Wegfall gekommen ist, sind die Reinigungskosten der bei den 
Uebungen des Beurlaubtenstandes in Gebrauch gewesenen leinenen Effekten dem §. 82 des Geldverpflegungs- 
Reglements für das Preußische Heer im Frieden entsprechend aus den Allgemeinen Unkosten zu bestreiten. 
Wo die Letzteren nicht ausreichen, ist auf die für die Uebungs-Mannschaften gewährte Bekleidungs-Entschädi- 
gung zurückzugreifen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 403. 2. M. O. D. 3. v. Kameke. 
  
Nr. 57. · 
Gewährung der Reisekosten und Tagegelder umn die zum Lehr-Infanterie-Bataillon kommandirten 
ziere. 
Berlin, den 2. März 1878. 
Unter Bezugnahme auf den kriegeminssterieleen Erlaß vom 28. Oktober 1874 (A.-V.-Bl. S. 220) wird darauf 
aufmerksam gemacht, daß, da in Gemäßheit der Verfügung vom 15. Januar 1876 — Nr. 626/12. M. O. D. 3. 
— die zum Lehr-Infanterie-Bataillon kommandirten Mannschaften divisionsweise in dem in der Richtung 
auf Potsdam am rmeitesten vorwärts gelegenen Regimentsstabsquartiere zu sammeln sind und infolge dessen 
die qu. Kommandos eine Stärke von Über 20 Mann nicht mehr erreichen, die gleichzeitig kommandirten 
Offiziere im Allgemeinen von der Begleitung der Mannschaften entbunden sind, sofern nicht Seitens der 
Königlichen General-Kommandos in dem einen oder anderen Falle die Begleitung des Kommandos durch 
einen Offizier für erforderlich erachtet wird. 
Die Rücküberweisung der gedachten Mannschaften nach Auflösung des Bataillons erfolgt zufolge der 
„Zusammenstellung der für die Kommandirungen 2c. zum Lehr-Infanterie-Bataillon maßgebenden Bestimmungen"“ 
(Beilage zu Nr. 4 des A.-V.-Bl. pro 1877) transportweise an die betresfenden Regimenter beziehungsweise 
alleinstehenden Bataillone. Es greift daher auch hier das obenerwähnte Verfahren Platz. · 
Hiernach haben die kommandirten Offiziere im Allgemeinen sowohl für die Hinreise von der Garnison 
nach Potsdam, als auch für die Rückreise nach Ablauf des Kommandos auf die verordnungsmäßigen Reise- 
kosten und Tagegelder Anspruch. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Dresow. 
No. 511. 2. 78. M. O. D. 8. · 
 
	        
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