Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. Berlin, den 29. März 1878. Nr. . 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Lettterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 — kerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 63. 
Generalstabs-Uebungsreisen im laufenden Jahre. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß in diesem Jahre Generalstabs= Uebungsreisen bei 
dem Garde-Korps, dem 1., 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10., und 14. Armee-Korps stattfinden. Das Kriegs-Ministe- 
rium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 21. März 1878. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 27. März 1878. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 831. 3. 78. A. 2. 
  
Nr. 64. 
Zusatzbestimmung zur Instruktion zum Reitunterricht. 
Berlin, den 27. März 1878. 
Seine Mgjestät der Kaiser und König haben folgende Bestimmung zu genehmigen geruht: 
„Bei dem Abtheilungsreiten nach Anleitung der Instruktion zum Reitunterricht ist Richtung und im 
„geschlossenen Gliede auch Fühlung den Grundsätzen des Exerzir-Reglements für die Kavallerie gemäß.“ 
Vorstehendes wird zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 722. 3. A 1. 
  
Nr. 65. 
Anzeige der Kommande-Behörden beziehungsweise Truppentheile, betreffend den Zeitpunkt der Publi- 
kation der bezüglichen Allerhöchten Kabinets-Ordres an die mit Peufion ausscheidenden Offtziere 
und im Offizierrange stehenden Militär-Aerzte. 
Berlin, den 11. März 1878. 
Mit Bezug auf den 8. 23 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden vom 
24. Mai 1877 wird hierdurch Folgendes bestimmt:
	        
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