Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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In denjenigen Fällen, in welchen mit Pension ausscheidenden Offizieren und im Offizierrange 
Lehenden Militär-Aerzten die ihre Pensionirung aussprechende Allerhöchste Kabinets-Ordre nicht schon im 
aufe des Monats, in welchem dieselbe erlassen worden, sondern erst später zur Kenutniß gekommen ist, 
haben die betreffenden Kommandobehörden bezw. Truppentheile dem Kriegs-Ministerium, Departement für 
das Invaliden-Wesen, Behufs Feststellung des Beginnes der Pensionszahlung unverzüglich anzuzeigen, an 
welchem Tage den bezeichneten Offizieren und Militär-Aerzten die gqu. Rlerhöchste Kabinets-Ordre dienstlich 
bekannt gemacht worden ist und für welchen Monat dieselben das Gnadengehalt zu empfangen haben. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 5. 12. 77. D. f. I. A. 
  
Nr. 66. 
Einlösung und Präklusion Prenßischer Kassen-Anweisungen. 
Berlin, den 12. März 1878. 
Di- nachstehend abgedruckte Cirkular-Verfügung des Herrn Finanz-Ministers vom 5. März d. Is., betreffend 
die Einlösung und Präklusion der Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 
13. Februar 1861 wird nebst der darin erwähnten Bekanntmachung, mit Bezug auf die diesseitige Bekannt- 
machung vom 13. Oktober 1877 — Armee-Verordnungs-Blatt pro 1877 Seite 192/3, — hierdurch zur Kennt- 
niß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 207. 3. 78. M. O. D. 1. 
Berlin, den 5. März 1878. 
Der Königlichen Regierung übersende ich eine Belanntmachung betreffend die Einlösung und Präklusion 
der Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856 und 13. Februar 1861, mit dem Ver- 
anlassen, dieselbe sofort durch das Amtsblatt, die Kreisblätter, geeignete Zeitungen und durch die Ortsbehörden 
des dortigen Bezirks veröffentlichen zu lassen. 
ach dieser Bekanntmachung sind vie bezeichneten Kassen-Anweisungen von den namhaft Gemachten 
Kassen nur noch bis zum 30. März d. Is. zur Einlösung anzunehmen und verlieren alsdann gänzlich ihre Gültigkeit. 
Mit Bezug hierauf bestimme ich, daß alle anderen Kassen außer den Einlösungskassen die fraglichen 
Papiergeldzeichen nicht mehr anzunehmen, die bei ihnen etwa vorhandenen Stücke aber unverweilt bei einer 
der Einlösungskassen zur Verwerthung zu bringen haben. Nach dem 30. März d. Is. dürfen auch die Ein- 
lösungskassen die gedachten Geldzeichen nicht mehr annehmen, und ist den Kassen = Verwaltern für die un- 
eachtet dieses Verbots später etwa von ihnen angenommenen Stücke kein Ersatz zu leisten. Von den Ein- 
ösungskassen sind die bis zum 30. März einschließlich angenommenen Geldzeichen in Gemäßheit meiner 
Verfügung vom 5. Oktober v. Is. (I. 15891) unverzüglich an die Regierungs= (Bezirks.) Hauptlaen (Landes- 
kasse in Sigmaringen) in der Art abzuführen, daß die Stücke daselbst spätestens am 8. April 1878 eingehen. 
Die von den Regierungs= (Bezirks-) Hauptkassen (der Landeskasse in Sigmaringen) an die Kontroke der 
Staatspapiere in Berlin abzusendenden Geldzeichen müssen spätestens am 15. April 1878 bei derselben eingehen. 
Hiernach sind sämmtliche Kassen des dortigen Ressorts, insbesondere die Einlösungskassen und die 
krgicrunge- (Bezirks-) Hauptkassen (die Landeskasse in Sigmaringen) auf das Schleunigste mit Anweisung 
zu versehen. 
(Zusatz, Regierung Schles-= Diese Anordnungen find insbesondere auch für den Kreis Herzogthum Lauenburg 
wig.) zu befolgen. 
(Zusatz, Finanzdirektion Die Veröffentlichung der Bekanntmachung wird für die dortige Provinz Seitens 
Hannover.) des Herrn Oberpräsidenten veranlaßt werden. 
Der Finanz-Minister. 
Camphausen. 
An sämmtliche Königliche Regierungen rc.
	        
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