Bekanntmachung.
Berlin, den 5. März 1878.
Aunf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 1. Oktober v. J. (Gesetz= Sammlung S. 225) mache
ich hierdurch wiederholt darauf aufmerksam, daß die bereits durch Bekanntmachung vom 21. Juni 1875 zur
Einlösung öffentlich aufgerufenen Preußischen Kassenanweisungen vom 2. November 1851, 15. Dezember 1856
und 13. Februar 1861, «
a. in Berlin
bei 1) der General-Staats-Kasse,
2) der Kontrole der Staatspapiere
3) der Königlichen Steuerkasse (Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern),
4) dem Hauptsteueramt für inländische Gegenstände,
5) dem Hauptsteueramt für ausländische Gegenstände,
6) der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militär= und Baukommission stehenden Kasse;
b. in den Provinzen
bei 1) den Regierungs-Hauptkassen,
2) den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover,
3) der Landeskasse in Sigmaringen,
4) den Kreiskassen,
5) den *“ der Königlichen Steuerempfänger in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, West-
falen, Hessen-Nassau und Rheinland,
6) den Bezirkskassen in den Hohenzollernschen Landen,
7) den Forstkassen,
8) den Foupt. oll- und Haupt-Steuerämtern, sowie
9) den Neben-Zoll= und den Steuerämtern
nur noch bis zum 30. März 187 8 zur Einlösung angenommen werden, nach diesem Zeitpunkte aber ihre
Gültigkeit verlieren, und alle Ansprüche aus denselben an den Staat erlöschen.
Der Finanz-Minister.
Camphausen.
Nr. 67.
Erlänterungen zu den Bestimmungen über Aufhebung der Stolgebühren in den Militär-Gemeinden 2c.
Berlin, den 18. März 1878.
Mit Be ug auf die Allerhöchste Ordre vom 21. Juli v. Is., betreffend Aufhebung der Stolgebühren in den
Militär-Gemeinden und GGwägrung einer bezüglichen Entschädigung an die Militär-Pfarrer und Küster, sowie
im Anschluß an die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 1. August v. Is. (A.-V.-Bl. Nr. 20)
wird zur Beseitigung erhobener Zweifel, im Einvernehmen mit dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten, Folgendes bekannt gemacht:
1) Wenn Mitglieder einer Militärgemeinde zur Vornahme einer Taufe oder Tranung nicht ihren zu-
ständigen Pfarrer, sondern auf Grund eines Dimissoriale desselben einen anderen Militär-
pfarrer bezw. mit der Militär-Seelsorge ordnungsmäßig beauftragten Zivil-Pfarrer in
Anspruch nehmen, so dürfen auch in diesem Falle von dem die Amtshandlung vollziehenden Pfarrer
Stolgebühren nicht erkobee werden. Wird dagegen die Verrichtung des betreffenden Aktes bei
einem zu der Militär-Seelsorge in keiner Beziehung stehenden Zivil-Geistlichen nachgesucht, so kann
dieser, da seine Rechte durch die Allerhöchste Ordre vom 21. Juli v. Is. nicht beolhr, werden, die
Entrichtung von Stolgebühren nach der für seine bürgerliche Kirchen-Gemeinde eventuell bestehenden
Norm verlangen. ·
2) Dasselbe findet analoge Anwendung auh die in Passus 9 der vorerwähnten Ausführungs-Bestimmnn-
gen bezeichneten, einzeln stationirten Personen des Soldatenstandes, mit der Maßgabe, daß diese,
wenn der von ihnen — anstatt des Ortspfarrers — um Vornahme bezüglicher Akte ersuchte Pfarrer
zu den mit dem Militär-Kirchenwesen in keiner Verbindung stehenden Zivil-Geistlichen gehört, sich