19 —
Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
13. Jahrgang. Berlin, den 19. März 1879. Nr. S.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der verkcsähe 822 senreh dieses Blattes beträgt 1.#. 50 J. Abonnirt lann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69
Bei Letzterer ersolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieseo Blattes; der Preis derselben richtet act nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J berechne, dals nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt i
Nr. 67.
Tischgelder der als Adjutanten bei höheren Kommandvbehörden kommandirten, # In Suite von
Truppentheilen gestellten Lientenants.
AMif den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die als Adjutanten zu ben höheren Kommandobehörden,
ausschließlich der Fuß- Artilleric. Brigaden, lemmandirten Lieutenants, welche à la suite von Negimentern rc.
gesiellt werden, an dem clalsmäsigen Kischgelre dieser Truppentheile Theil nehmen können.
Berlin, den 20. Februar 1879. Wilh 1.
Wilhelm.
v. Kameke.
An ras Kriegs-Ministerium.
4 Berlin, den 5. März 1879.
Vorstehende Allerhöchste Kabincts-Ordre wird hierdurch zur Kennutniß der Armec gebrachl.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamele.
No. 1091. 2. M. O. D. 3.
Nr. 68.
Behandlung beschädigter und nubrauchbar gewordener Reichskassenscheine.
Berlin, den 5. März 1879.
Die nachslehend algerruckte Verfügung res Herrn Finanz-Ministers au die Königlichen Regicrungen r2c. vom
22. Febrnar d. Is., sowie die darin in Bezug genommene Bekanntmachung, belressend die Behandlung be-
schärigler und unbrauchbar gewordener Ncichskassenscheine, werden hierdurch zur Kenniniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
# v. Ramese.
No. 48. J. l. O. D. 1.
Berlin, den 22. Februar 1879.
Der Königlichen Regierung übersende ich eine Bekanmimachung, betressend die Behandlung beschädigler
und unbrauchbar gewordener Reichslassenscheine, mit der Veranlassung, dieselbe sofort und demnächst noch
dreimal in Zwischenräumen von vier zu vier Wochen durch das Amtsblatt veröffentlichen zu lassen und