Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Nr. 71. 
Erläuterung der Berechnung der zwölfjährigen aktiven Dieustzeit (Nr. 2 der Allerhöchsten Kabinets-Ordre 
vom 30. April 1878). 
Berlin, den 10. März 1879. 
Um die unter Nr. 2 der Allerhöchsten Kabincts-Ordre vom 30. April 1878 (A.-V.-Bl. S. 111) den Unter- 
esfizieren beim Ausscheiden bewilligte einmalige Beihülfe von 165 Mark erhalten zu können, muß der be- 
treffende Unterofsizier volle 12 Jahre aktiv gedient haben. Die Kriegsjahre kommen auf diese 12 Jahre nicht doppell 
in Anrechnung, wie aus dem im 8. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874 enthaltenen Hinweise auf die 
5§. 58 und 75 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensirnirung und Versorgung der Militärpersenen 2c. 
unzweifelhaft folgt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 96. 2. M. O. D. 3. v. Kameke. 
Nr. 72. 
Abänderung der Vorschrift über den Geschäftsgang bei Ueberweisung der Bedürfnisse zu den 
Schießübungen 2c. — Berlin, 1875 
Berlin, den 10. März 1879. 
Seite 13, zwischen Zeile 15 und 16 von oben ist aufzunehmen: 
„Um das rechtzeitige Sprengen auch nachträglich aufgefundcner geladener Geschosse zu ermöglichen, 
haben die Artilleric-Depots den Nequisitionen der Verwaltungs-Kommissienen auf Sprengpalronen und 
Zündungen sofort nachzukemmen.“ 
Seite 25. Der §. 34 hat wie folgt zu lanten: 
„Nach Beendigung der Sprengung aller in der Schießübung aufgefundenen Lelarenen Geschosse 
werden etwa noch vorhandene größere Quantiläten Sprengpatronen und die zugchörigen Zündungen von der 
Verwaltungs-Kommission an das betressende Artilleric-Depot zurückgegeben. Kleinerc Quantitäten verbleiben 
auf den Schießplätzen, um nachträglich nothwendige Sprengungen vornehmen zu könncn.“ 
Kriegs-Ministerium. 
No. 42. 3. Ari. v. Kameke. 
Nr. 73. 
Ersatz der Unteroffiziervorschulen an Unteroffizieren. 
Verlin, den 13 März 1879. 
Der Erlaß vem 11. November 1872, betresfend den „Ersatz der Unteroffizierschulen an Untcroffizieren“ — 
A.-V.-Bl. 1872, Seile 345/346 — erhält insofern eine Erweiterung, als in die Bestimmungen desselben 
sorlan die Unteroffiziervorschulen (Unteroffiziervorschule zu Weilburg und Militärschule des Militär-Knaben= 
Etzichungs. Instituts zu Annaburg) miteinzuschließen sind. Gleichzeitig wird der Erlaß vom 8. Jannar 1876, 
betressend „eberweisung von Füsilieren der Unteroffirierschulen, als Ersatz für die von den Truppen dorthin 
versetzten Unteroffiziere“" — A.-V.-Bl. 1876, Seite 10 — dahin erweilert, daß nunmehr auch für jeden zu 
den Unteroffiziervorschulen versetzten Unteroffizier ein Unlerofsizierschüler-Gefreiter nach der weiteren Maß- 
habe eben dieses Erlasses zu überweisen ist. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 277. 1. 79. A. 2. 
Nr. 74. 
Ausgabe des Nachtrages pro 1878 zur Justruktion über die Versorgung der Armee mit Arzneien und 
Verbandmitteln. 
Verlin, den 14. März 1879. 
Die Zusammenstellung der die Instruktion über die Versorgung der Armee mit Arzueien und Verbandmitteln 
vom 12. Juni 1874 abändernden bezw. ergänzenden Bestimmungen aus dem Jahre 1878 ist im Druck
	        
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