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4) der Nagdeburg Halberladter Eisenbahn-Gesellschaft für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von
Blumenberg nach Staßfurt und einer Zweigbahn von Etgersleben nach Wolmirsleben.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 712. 2. A. 2. v. Voigts-Rhetz. Blume.
Nr. 77.
Gebührnisse für Rinderpest-Absperrungs-Kommandos.
Berlin, den 4. März 1879.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 12. Dezember v. J. (A.-V.-Bl. S. 203—268) steht den Mannschaften
der zur Durchführung von Absperrungsmaßregeln gegen die Rinderpest verwendeten Militärkommandos für
den 31. eines Monats der höchste extraordinäre Verpflegungszuschuß des betreffenden Norpsbezirks, sowie die
Lehnungszulage von 70 bezw. 50 A und der Löhnungstheil von 13 & ebenfalls zu. Für den Monat Februar
ist der vorgedachte extraordinäre Verpflegungszuschuß reglementsmäßig auf 30 Tage, die Löhnungszulage
dagegen nur auf die wirkliche Zahl der Tage dieses Menats zahlbar.
Die bezüglichen Mehrkosten gehören sämmllich zu denjenigen, welche aus Reichs-Zivilfonds zu
ersialten sind.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 30. 2. AlI. O. I). 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 78.
Justandhaltung der zu den Beständen der Truppen gehörigen Offizier-Seitengewehre.
Berlin, den 6. März 1879.
Un es zu vermeiden, bei Anferligung der Ersatztheile iu Ofsizier-Seitengewehren von den Proben abzuweichen,
wird bestimmt, dasß in den Fällen, wr sich die probemäßigen Ersatztheile den vorhandenen alten Theilen nicht
anpassen lassen, die betreffenden unprobemästigen alten Theile gleichzeitig zu verwerfen bezw. zu ersetzen sind.
4 Zur Feslstellung hierüber sind daher seitens der Truppcn, bei Bestellung von Ersatztheilen zu Offizier=
Seitengewehren, die betreffenden Seitengewehre an die Gewehrfabrik in Erfurt — bei welcher die qu. Be-
stellungen zu erfolgen haben — mit einzusenden.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 39.11. 2. Ark. 1. v. Voigis-Rheß. Rantenberg.
Nr. 79.
Ehrenzulage für die IJnhaber des Eisernen Krenzes von 1870/71.
Berlin, den 6. März 1879.
Die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, welche dasselbe nicht in den unteren militärischen Chargen
bis zum Feldwebel einschließlich, sondern als Beamte bezw. Unterbeamte erworben haben, sind zum Empfange
der Ehrenzulage von 3 ./K monatlich nicht berechligt.
Kriegs-Ministeriuim; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 290. 2. M. O. D. 3. v. Harkrott. Kühne.
Nr. 80.
Beförderung beurlaubter Mannschaften auf den Königlich Bayerischen Staats-Eisenbahnen.
Berlin, den 7. März 1879.
Nach einer Bekanntmachung des nöniglich Bayerischen Kriegs-Ministeriums vom 22. Februar d. J.
(Baperisches Armce-Verordnungs-Blatt Seite 100) haben Seine Majestät der König von Bayern zu enehmigen
geruht, daß die den Bayerischen Unterossizieren und Soldalen bei freiwilliger Beurlaubung für Reisen auf
den Bayerischen Staatsbahnen gewährle Begünsligung. der halben Fahrtaxe (d. i. 4 Kr. pro Mann und Meile)
auch auf die beurlaubten Mannschaften der übrigen Deutschen Kontingente ausgedehnt werden darf.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 131, 3. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.