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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
13. Jahrgang. Berlin, den 4. April 1879. Nr. 10.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, K önigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der r vierteljährliche Fr Pränumerationspreis dieses Vlattes berrägt 1 J. 50 Abonnirt lann werden: duherhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in BVerlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
eia Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 7 berechnet, falls nicht für einzelne, Nummern doch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 91.
Reisegebührnisse der Mitglieder der Ellat, Lothringischen Gendarmeric bei den Kommandos zu den
roßen Herbstübungen.
Berlin, den 27. März 1879.
Diee zu den großen Herbstübungen der Truxpen behufs Aufrechterhaltung der polizeilichen Ordnung auf
dem Manspverterrain kommandirten Mitglicver der Elsaß-Lothringischen Gendarmerie haben ihre Reise-
gebührnisse 2c. aus Militär-Fonds (Kapitel 31) zu empfangen und wird in dieser Beziehung im Ein-
verstindniß mit dem Herrn Reichskanzler Folgendes bestimmt:
Bei Kommandos innerhalb ihres Dienstbezirks werden den Mitgliedern der Gendarmerie keine
Reisekosten gezahlt, Tagegelder nur in dem Falle, wenn sic beanftragt sind, an einem anderen Orte,
als an welchem sie stationirt sind, zeitweilig Wohnung zu nehmen.“)
2) Bei Kommandos außerhalb ihres Dienstbezirks erhalten:
I. Die Ofsiziere der Gendarmerie:
a- wenn sie selbst die Eisenbahn, das Dampfschiss,„die Pest eder Fuhrwerk benutzen, ihre Pferde
dagegen den Weg im Marsch zurücklegen: die Tagegelder und die persönlichen Reisekosten,“)
sowie für jeren Marschtag der Pferde eine Pauschvergütung von 6 . täglich. Dieselbe ist zur
Bestkeilmng der Kosten der Unterbringung und Verpflegung der Pferde sewie des Pferdewärters
(Burschen) bestimmt;
b. wenn sie die Eisenbahn oder vas Dampfschiff benutzen, und die Pferde gleichfalls mit der Eisen-
bahn oder dem Damff Sschiff befördert werden: die Tagegelder und die persänlichen Reisekosten,)
sowie für die Tage der Eisenbahn= bezw. Dampsschissfahrt der Pferde die vererwähnte Pausch-
*) Die Tagegelder betragen:
1) jür den Vrigadiier ............ .......... 15.-«.
2) für den Distriktsoffiz ..... ....... ...12-
3) für den berittenen ] und Svberwachineinier Zö .
4) für den Fußgendar . K 3
Die Desgirkungn“ für Neisekosten betragen:
1) wenn die Reisen auf Eisenbahnen oder Dauyfschsien siigelent werden können, für den Brigadier und die
übrigen Osfiziere 12½ J auf den Kilometer und für jeden Zu= und Abgang,
für die Oberwachtmeister und Gendarmen 7½ J "u den Alomes und 1 .X für jeden Zu= und Abgang;
2) wenn die Reisen nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschissen zurückgelegt werden können,
für den Brigadier und die übrigen Offiziere 70 J,
für die Oberwachtmeister und Gendarmen 30 4 «
anidutmlonutekdetnachneniahxbaunInauuivcrbmdunaVaben(im Falle zu 2) erweislich höhere
Reiselosten aufgewendet werden müssen, so werden dieselben erstattet.
) Die Reiseloften find nach der vom Stationsort zurückgelegten Wegestrecke zu berechnen.