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Beschluß
ad St. M. Nr. 751/79.
Nachdem durch das Gesetz vom 29. Juni 1876 (Ges.-S. S. 177) ein Etatsjahr geschaffen ist, welches
mit dem Kalenderjahr nicht mehr zusammenfällt, wird hierdurch bestimmt,
daß unter dem Zeitraum, in welchem nach Nr. 2 a der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. August
1823 (Ges.-S. S. 159) jede Staatskasse nach Umständen einige-, wenigstens aber einmal unvermuthet
revidirt werden soll, fortan nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Etatsjahr zu verstehen ist.
Berlin, den 21. März 1879.
Königliches Staats-Ministerium.
Otto Graf zu Stolberg. Leouhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow.
Hofmann. Graf zu Enlenburg. Maybach. Hobrecht.
Nr. 93.
Friedeus-Verpflegungs-Etats für 1879/80.
Berlin, den 1. April 1879.
Nech Genehmigung des Reichshaushalts-Etats für 1879/80 werden neue Friedens--Verpflegungs-Etats aus-
gegeben und den Kommandobehörden und Truppen in der Art und Zahl wic 1876 zugehen.
Diesc Etats treten mit dem 1. April d. J. in Kraft und wird dazu bemerkt:
1) Diejenigen Mannschaften, welche bei einzelnen Landwehr. Bezirks-Kommandos in Folge Herabsetzung
der Etatsstärke überzählig werden, dürfen zur Deckung von Manguements der Infanteric Verwendung
finden und zu diesem Behufc, soweit erforderlich, noch für den Monat April über den Etat verpflegt
werden.
2) Im Hinblick auf die Festsetzungen in den 8§. 10,2 und 11,2 des Geldverpflegungs-Reglements für
das Preußische Heer im Frieden, sowie §. 48 der Bestimmungen über das Militär-Velcrinärwesen
sind in den Etats für Kavallerie, Feld-Artillerie und Train einige Kürzungen vorgenommen.
3) Die seilher auf Grund von §. 197 des Reglements über Bekleidung und Ausrüstung der Truppen
im Frieden gezahlten Remunerationen für Verwaltung von Augmentations-Beständen haben in den
Etats der Feld-Artilleric= Abtheilungen, Fuß-Artillerie= bezw. Train-Bataillone unter Titel 8 als
Zulagen Aufnahme gefunden. Der bezeichnete Paragraph kommt nunmehr mit der Anmerkung in
Wegfall, da auch letztere in den Bemerkungen zu den Friedens-Verpflegungs-Etats wiedergegeben ist.
In Betreff der Zahlmeister-Aspiranten und der in der Ausbildung zu Zahlmeister-Aspiranten be-
findlichen Unteroffiziere wird Folgendes bestimmt:
. Mannschaften, welche bis zur Molehun der Zahlmeister= Prüfung die Sergeantencharge nicht er-
reicht haben, werden unmittelbar nach bestandener Prüfung zu Sergeanten befördert, gleichviel
ob etatsmäßige Zahlmeister-Aspiranten-Stellen für dieselben vakant sind oder nicht.
Sämmtliche in etatsmäßige Stellen nicht eingerückte Zahlmeister-Aspiranten werden wie Sergeanten
ihres Truppentheils gelöhnt. Auf den Sergeanten--Etat desselben kommen sie nicht in Anrechnung.
Nach vollendeter achtjähriger Dienstzeit — Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere,
Vorbemerkungen Nr. 4 — werden etatsmäßige Zahlmeister-Aspiranten zu Feldwebeln bezw.
Wachtmeistern befördert.
4 Haben Zahlmeister-Aspiranten, welche in den Etat der Zahlmeister-Aspiranten übernommen werden,
vorher eine den Betrag von 37,50 “ übersteigende Löhnung bezogen, so wird ihnen diese höhere
Löhnung solange fortgewährt, bis sie in die nächsthöhere Löhnungsklasse der Aspiranten einrücken.
4 Mit den aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen bleibt der §. 13 des Geldverpflegungs-
Neglemente für das Preußische Heer im Frieden in Kraft.
In Betreff des Zeitpunkles, von welchem ab die Löhnung der zu Sergeanten bezw. Feldwebeln 2c.
Beförderten zahlbar ist, gilt der §. 29 des Geldverpflegungs-Reglements.
Die Verpflegung und Beförderung der in der Ausbildung zu Zahlmeister-Aspiranten befindlichen
Sergeanten und Unterossiziere regelt sich nach §. 8, 1# des Gdlvokzhsiegunge-Reglemenls bezw. nach
den Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere — jedoch mit der Maßgabe, daß es kein en
Unterschied macht, ob bei den betreffenden Formationen ein praktischer Truppendienst stattfindet
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