Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

— 95 — 
Beschluß 
ad St. M. Nr. 751/79. 
Nachdem durch das Gesetz vom 29. Juni 1876 (Ges.-S. S. 177) ein Etatsjahr geschaffen ist, welches 
mit dem Kalenderjahr nicht mehr zusammenfällt, wird hierdurch bestimmt, 
daß unter dem Zeitraum, in welchem nach Nr. 2 a der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 19. August 
1823 (Ges.-S. S. 159) jede Staatskasse nach Umständen einige-, wenigstens aber einmal unvermuthet 
revidirt werden soll, fortan nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Etatsjahr zu verstehen ist. 
Berlin, den 21. März 1879. 
Königliches Staats-Ministerium. 
Otto Graf zu Stolberg. Leouhardt. Falk. v. Kameke. Friedenthal. v. Bülow. 
Hofmann. Graf zu Enlenburg. Maybach. Hobrecht. 
Nr. 93. 
Friedeus-Verpflegungs-Etats für 1879/80. 
Berlin, den 1. April 1879. 
Nech Genehmigung des Reichshaushalts-Etats für 1879/80 werden neue Friedens--Verpflegungs-Etats aus- 
gegeben und den Kommandobehörden und Truppen in der Art und Zahl wic 1876 zugehen. 
Diesc Etats treten mit dem 1. April d. J. in Kraft und wird dazu bemerkt: 
1) Diejenigen Mannschaften, welche bei einzelnen Landwehr. Bezirks-Kommandos in Folge Herabsetzung 
der Etatsstärke überzählig werden, dürfen zur Deckung von Manguements der Infanteric Verwendung 
finden und zu diesem Behufc, soweit erforderlich, noch für den Monat April über den Etat verpflegt 
werden. 
2) Im Hinblick auf die Festsetzungen in den 8§. 10,2 und 11,2 des Geldverpflegungs-Reglements für 
das Preußische Heer im Frieden, sowie §. 48 der Bestimmungen über das Militär-Velcrinärwesen 
sind in den Etats für Kavallerie, Feld-Artillerie und Train einige Kürzungen vorgenommen. 
3) Die seilher auf Grund von §. 197 des Reglements über Bekleidung und Ausrüstung der Truppen 
im Frieden gezahlten Remunerationen für Verwaltung von Augmentations-Beständen haben in den 
Etats der Feld-Artilleric= Abtheilungen, Fuß-Artillerie= bezw. Train-Bataillone unter Titel 8 als 
Zulagen Aufnahme gefunden. Der bezeichnete Paragraph kommt nunmehr mit der Anmerkung in 
Wegfall, da auch letztere in den Bemerkungen zu den Friedens-Verpflegungs-Etats wiedergegeben ist. 
In Betreff der Zahlmeister-Aspiranten und der in der Ausbildung zu Zahlmeister-Aspiranten be- 
findlichen Unteroffiziere wird Folgendes bestimmt: 
. Mannschaften, welche bis zur Molehun der Zahlmeister= Prüfung die Sergeantencharge nicht er- 
reicht haben, werden unmittelbar nach bestandener Prüfung zu Sergeanten befördert, gleichviel 
ob etatsmäßige Zahlmeister-Aspiranten-Stellen für dieselben vakant sind oder nicht. 
Sämmtliche in etatsmäßige Stellen nicht eingerückte Zahlmeister-Aspiranten werden wie Sergeanten 
ihres Truppentheils gelöhnt. Auf den Sergeanten--Etat desselben kommen sie nicht in Anrechnung. 
Nach vollendeter achtjähriger Dienstzeit — Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere, 
Vorbemerkungen Nr. 4 — werden etatsmäßige Zahlmeister-Aspiranten zu Feldwebeln bezw. 
Wachtmeistern befördert. 
4 Haben Zahlmeister-Aspiranten, welche in den Etat der Zahlmeister-Aspiranten übernommen werden, 
vorher eine den Betrag von 37,50 “ übersteigende Löhnung bezogen, so wird ihnen diese höhere 
Löhnung solange fortgewährt, bis sie in die nächsthöhere Löhnungsklasse der Aspiranten einrücken. 
4 Mit den aus Vorstehendem sich ergebenden Aenderungen bleibt der §. 13 des Geldverpflegungs- 
Neglemente für das Preußische Heer im Frieden in Kraft. 
In Betreff des Zeitpunkles, von welchem ab die Löhnung der zu Sergeanten bezw. Feldwebeln 2c. 
Beförderten zahlbar ist, gilt der §. 29 des Geldverpflegungs-Reglements. 
Die Verpflegung und Beförderung der in der Ausbildung zu Zahlmeister-Aspiranten befindlichen 
Sergeanten und Unterossiziere regelt sich nach §. 8, 1# des Gdlvokzhsiegunge-Reglemenls bezw. nach 
den Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere — jedoch mit der Maßgabe, daß es kein en 
Unterschied macht, ob bei den betreffenden Formationen ein praktischer Truppendienst stattfindet 
*I 
·O 
S 
9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.