Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. Berlin, den 20. April 1879. Nr. 11. 
Gedruck und in Kommission! bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, bKochstraße 69. 
  
  
Der vierteljahrlihe s*–p* bieses Vlattes beträgt 1 KX. 50 J. Abonnirt tann werden: außerhalb lei ben 
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Leyterer erkant auch der Verlauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von B8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preivermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 96. 
Kommandirung von Mannschaften (Hufbeschlagschülern) zu den Lehrschmieden. 
Berlin, den 9. April 1879. 
Unter Aufhebung des Erlasses vom 21. Dezember 1875 (A.-V.-Bl. Nr. 29 pro 1875) bestimmt das Kriegs- 
Ministerium, dast für die Folge die Kommandirung von Mannschaften zu den Lehrschmieden in der nach- 
stehend angegebenen Weise zu erfolgen hat: 
Es sind zu kommandiren: 
1) Zur Lehrschmiede Berlin 
die Mannschaften des Garde-Korps, des 7., 8. und 10. Armec-Korps; 
2) Zu der Lehrschmiede Königsberg i. Pr. 
die Mannschaften des 1., 2., 5. und 9. Armee-Korps: 
3) Zu der Lehrschmiede Vreslau 
die Mannschaften des 3., 4., G. und 11. Armce-Korps; 
4) Zu der Lehrschmiede Gottesaue 
die Mannschaften des 14. und 15. Armee-Korps und zwar pro Kursus ersteres 13, letzteres 11 Mann. 
Hinsichtlich der Kommandirung der Mannschaften zu den Lehrschmieden in Berlin, Königsberg und 
Breslau wird auf §. 59 der Bestimmungen über das Mililär-Veterinär-Wesen Bezug genommen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 290. 3. 79. A. 2. 
97. 
Anerkennung einiger Lehranstalten; zur udn von Abiturientenzeugnissen im Sinne des §. 3 der 
Verordnung über Ergänzung der O fiziere des stehenden Heeres — sowie zu Reifezengnissen für Prima 
behufs Zulassung zur Portepesfähtrichsprüfnnß. 
Berlin, den 16. April 1879. 
Die F Friedrich Werdersche und Lonisenstädtische Gewerbeschule zu Berlin, sowie die Königlich Württem- 
bergischen Realschulen zu Stutlgart, Ulm und NReutlingen werden hierdurch in Ergänzung des im A.-V.-Bl. 
für 1877 S. 138 veröffentlichten Verzeichnisses als berechtigt anerkannt, vollgültige Abiturientenzeugnisse im 
Sinne des §. 3 der Verordnung über die Ergänzung der Ofsiziere des stehenden Heeres vom 31. Oltober 1861 
für diejenigen ihrer Schüler auszustellen, welche im Latein durch eine Nachprilfung die für die Ausstellung 
von Reifezeugnissen einer Rcalschule I. Ordnung erforderten Kenntnisse nachweisen. Ferner werden die 
vorgenannten Schulen hierdurch als berechligt anerkannt, Neifezeugnisse für Prima, auf Grund deren die
	        
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