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von Pferden zu anderer Zeit dagegen hat die Publikation durch den betreffenden Truppentheil zu
erfolgen, mithin die Berechnung der Tantieme in solchen Fällen nach dem Rein-Erlöse stallzusinden,
worauf Passus 3 des verallegirten §. 40 verweist.
Seitens der Intendanturen ist der Vermerk über die erfolgte Notirung der bei den Pferdeverkäufen
erzielten Hufbeschlagsgelder zur bezüglichen Kontrole sehr häufig nicht an der im §. 42 des Remontirungs-
NReglements bezeichueten Stelle bezw. in der vorgeschricbenen Form angebracht worden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß seit dem Erscheinen des Remontirungs= Neglements vom
2. November 1876 die nach Passus 6,2 der diesseitigen Verfügung vom 25. März 1874 (Armec=
Verordnungs-Blatt Seite 71) den Verhandlungen über den Verkauf gefallener bezw. getödteter
Dienstpferde beimfügende Erklärung nicht mehr erforderlich ist.
Kriegs-Ministerium; Abtheilung für das Remonte-Wesen.
v. Nauch. v. Uslar.
No. 246. 3. 79. R. A.
Nr. 101.
Löhnungsgebührnisse der aus dem praktischen Truppendienste abkommamdirten Sergeanten.
Berlin, den 1. April 1879.
Wenn die unter Belassung im Etat ihrer Truppentheile aus dem praktischen Truppendieuste abkommandirten
Unterefsiziere zur Zeit ihrer Beförderung zu Sergeanten bereits ein Jahr und darüber abkommandirt waren,
se sind die höheren Gebührnisse sogleich vom S der Beförderung ab über den Etat zu gewähren. Erfolgt
die Beförderung im Lauf des ersten Kalenderjahres, so beginnt die Gewährung der höheren Gebührnisse
über den Etat unmittelbar nach dem Ablauf des ersten Kommandojahres. Für die Uebergangsperiode enthält
Passus 2 und 3 des Erlasses vom 11. August 1878 (A.-V.-Bl. S. 194) die erferderliche Festsetzung.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 260/3. 79. M. O. D. 3.
Nr. 102.
Mehrkosten der Begleit-Kommandos von Rekruten 2c. Trausporten.
Berlin, den 2. April 1879.
Des Kapitel 31 des Militär-Etats enthält vom 1. April d. J. ab die Millel zur Bestreitung der Marsch-
verpflegungs= und sonstigen Mehrkosten, welche für Begleit-Kommanvos der Rekruten-, Neservisten= 2c. und
Arrestaten= Transporte auf die ganze Dauer der Abwesenheit dieser Kommandes aus der Garnison, —
nicht bloß für die Zeit ihrer Anwesenheit beim Transport selbst, — entstehen. Die erwähnten Kosten, zu
welchen event. auch die Reiselosten und Tagegelder der von der persönlichen Begleitung der Kommandos ent-
bundenen Ofsiziere gehören, sind durch die breffenden Transportfosten-Rechnungen der Truppentheile mit
nachzuweisen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 673/3. M. 0. D. 3.
Nr. 103.
Bekleidung der Militärgefangenen und Arbeitssoldaten.
Berlin, den 4. April 1879.
Mit dem 1. April d. J. treten in den Bekleidungs-Etats für die Militärgesangenen und die Mannschaften
der Arbeiter-Abtheilungen (A.-V.-Bl. pro 1875 S. 106 und ff. A.-V.-Bl. pro 1877 S. 10) folgende
Aenderungen ein: