Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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15) Auf Seite 162 
ist in der * eile von unten das Wort: „Schnellfeuer“ zu streichen und dafür „Feuer“ zu setzen. 
16) Auf Seite 
ist in der 4 ee von unten das Wort: „Schuellfeuer" zu streichen und dafür das Worl; „Feuer“ 
zu eten un hinter dem Wort: „anschließen“ als Parenthese einzuschieben: „(Siehe §. 43. S. 73. 
Absatz 
17) Auf Seite 186 
ist dem §. 137 unter dem Text die Anmerkung anzufügen: „Siehe auch die Anmerkung zu §. 23“. 
18) Auf Seite 
ist in der ¾ Nie von oben das Wort; „mitunter“ zu streichen und dafür das Wort: „oft“ zu setzen. 
Verlin, den 1. Mai 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armce gebracht. 
Kriegs- Ministerium. 
v. Kameke. 
To. 947. 4. A. 1. 
113. 
Dislokation der 4. Eskadron 2 ssm——d Ulanen-Regiments Nr. 11. 
Berlin, den 28. April 1879. 
Im Anschluß an die diesseitige Bekanntmachung vom 29. Juni v. Is. Nr. 822. 6. A. 1 (A.-V.-Bl. für 
1878 S. 152/53) wird hierdurch zur Kenniniß der Armee gebracht, daß die durch Allerhöchste Kabiucts-Ordre 
vem 20 Inni v. Is. befehlene Verlegung der 4. Eskadron 2. Brandenburgischen Ulanen-Regiments Nr. 11 
von Kyritz nach Perleberg am 1. d. Mts. stattgefunden hat. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 716. 1. A. 1. 
Nr. 114. 
Wohnungsgeldzuschuß bei Kommandos. 
Berlin, den 1. Mai 1879. 
Unter Aufhebung aller entgegenstehenden Beslimmungen, insbesondere der Ausführungsbestimmung II. 2 
vom 4. Juli 1873 zu dem Gesehze vom 30. Juni 1873, betreffend die Bewilligung von Wohnungsgelr- 
chüsen, an die Offiziere und Aerzte des Reichshecres rc., sowie des Erlasses vom 7. Oktober 1874 (A.-V.= 
Bl. 202) wird in Betreff des Bezuges des Wohnungsgeldzuschufses bei Kommandos das Nachstehende 
sest * 
I. Bei Kommandos in mit Gehalt votirte Dienststellen bestimmt sich der Bezug des Wohnungs- 
geldzuschusses lediglich nach §. 4 des bezeichneten Gesetzes. 
II. a. Bei Kommandos zu auswärligen Dienstfunktionen, während welcher das Gehalt aus bezw. für 
Rechnung der bisherigen Dienstflelle fertgewihrt wird, ist, sofern deren längere als sechs- 
monatliche Dauer von vorn herein feststeht, der Wehnungsgeldzuschuß, wenn für den Ankritt 
des Kommandos ein bestimmter Tag fesigesetzt ist, mit dem Beginn des Monats, in welchem der 
Antritt des Kommandos zu erfolgen hat, andernfalls mit dem Beginn des Monats, aus welchem 
der das Kemmando anordnende Befehl datirt, nach dem Satze des Kommando-Orts zu zahlen. 
. Bei Kommandos zu auswärtigen Dienstfunktionen, deren Dauer von vornherein unbestimmt ist, 
wird der Wohnungsgeldiuschuß des bisherigen Garnison= bezw. Wohnortes gewährt, dagegen ist 
vom ersten Tage desjenigen Monals, in welchem festgeslellt ist, daß das Komthando, veraussichtlich 
noch länger als sechs Menate dauern wird, der Satz des Kommando-Orts masige 
Der Rücktritt vom Kommando ist einer Rückversetzung gleich zu behandeln, der Tasagerno 
somit vom 1. des Monats, in welchem der Rücktritt stattsindct bezw. befohlen wird, (ekr. II. 
nach dem Satze des Orts, wohin der Betreffende vom Kommando zurückkehrt, zu ghlen. — 
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