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Diese Bestimmungen, welche auf die Beamten ehne beslimmten militärischen Rang nicht Anwendung
sinden, treten mit dem 1. dieses Monats in Kraft.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamekc.
No. 456. 4. 70. M. O. D. 3.
Nr. .
Vervollständigung der bei Ueberweisung in ein Festungsgefängniß erforderlichen Annahme-Ordre bezw.
equisition.
Berlin, den 1. Mai 1879.
Bezuglich der im §. 36 des Militär-Strafvolls 9 g s erwähnten, bei Ueberweisung in ein
Festungsgefängniß erforderlichen Annahme-Ordre bezw. Requisitien wird Nachslehendes bestimmt:
1) In der Annahme-Ordre ist der Tag, von welchem al sich die Strafe berechnet, mit Zahlen zu
vermerken.
In der Annahme-Nequisition ist auch die dem Verurtheilten zur Last gelegte strafbare Handlung im
Allgemeinen, sowie fernerhin anzugeben, ob die zu erwartende Strafe eine „kürzere“ oder „längere“
ist. Hierbei sind Strafen, deren Dauer voraussichtlich sechs Monate und darunter beträgt, als
„kürzere“" Strafen, deren Dauer voraussichtlich mehr als sechs Monate beträgt, als „längere“ zu
bezeichnen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
I’ 7. —.
2
No. 372. 4. A. 2.
Nr. 116.
Aufbewahrung entbehrlicher Gelder der Militär-Krankenwärter in den Lazareth-Kassen.
Berlin, den 1. Mai 1879.
Die Allerhöchste Kabinets-Ordre vem 20. Febrnar 1862 — (Mil.-Wochenblall pro 1862 Seite 61 und
Nachträge zum Reglement über das Kassen-Wesen bei den Truppen Seile 27 und 28) — findet auch auf
die Militär-Krankenwärter siungemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß an Stielle der Truxpen-Kassen
die Lazareth-Kassen treten, in welchen die Ersparnisse bezw. Sparkassenbücher dieser Wärter nach erfolgter
Annahme durch die Chef-Aerzte bezw. Lazareth-Kommissionen zu deponiren sind.
Kriegs-Ministerium.
No. 1245. 3. M. M. A. v. Kameke.
Nr. 117.
Deklaration des §. 35 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden.
Berlin, den 5. Mai 1879.
In der Anmerkung "“ zum HF. 352 des Geldverpflegungs-Reglements vom 24. Mai 1877 wird im Absatz 2
Zeile 1 der Ausdruck „Etat“ durch „Militärverbande“ ersesßt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 721. 1. 79. M. O. D. 3.
Nrm. 118.
Einführung von Wurfhöhenmessern.
Berlin, den 21. April 1879.
Zur Prüfung der Schlosse an den Infanteric-Gewehren, Jäger-Büchsen und Kavallerie-Karabinern N/71
auf richtige Schlagkraft gelangen segenannte Wurfhöhenmesser zur Einführung.