Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Nr. 3. 
Verausgabung von Utensilien, Materialien- und Naturalien-Verlusten bis zum Werthbetrage von 50.K. 
Verlin, den 31. Dezember 1878. 
Im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe des Deutschen Neichs wird für das Ressert der Militär-Ver- 
waltung bestimmt, daß die Provinzial-Instanzen, und zwar: 
1) die Intendanturen — für die bei denselben vereinigten Verwaltungsrcssorts, einschließlich der in 
der Zentralinstanz von dem Departement für das Inraliden-Wesen und der Armee-Abtheilung B. 
des Allgemeinen Kriegs- Departements ressortirenden 2 Berwaltungen und der Oberfenerwerker-Schule, 
2) die Fuß- Arüillerie-Brigaden — bezüglich der Artilleric-Depols, 
3) die Festungs- Inspektionen — bezüglich der Fortifilationen, 
4) die Inspeklien der Mililär-Telegraphie — bezüglich ihres Ressorts, 
5) die Inspektion der Gewehrfabriken — bezüglich der Gewehr= und Munitiensfabriken, 
6) die Versuchs-Abtheilung der Artillerie-Prüfungs-Kemmissien — bezüglich der ven ihr resserlirenden 
Depotverwaltung, 
7) die betressende Abtheilung des Ingenicur-Kemites — bcezüglich der ven ihr ressortirenden Depot 
und Kassen- Verwallung, 
von jetzt ab ermächtigt sein sollen, nachweislich unverschuldete Verluste an Utensilien, Materialien und 
Naturalien, welche im einzelnen Falle den Werthbetrag von 50 ./X nicht übersteigen, selbstsäändig in Ausgabe 
zu genehmigen. 
Die Ausübung dieser Befugniß ist an folgende Bedingungen gelnüpft: 
. durch die der Ansgabe-Ordre beizufügenren Verhandlungen mußt dargethan sein, daß 
a. der Werth des Ausgabe-Obiektes nicht höher als auf 50 „X zu stehen kommt, 
b. der betreffenden Verwaltung. ein Verschulden bei dem Verlust nicht zur Last fällt, cine zum Er- 
satz verpflichtete Persen nicht vorhanden ist und dic zur Wiedercrlangung des Verlustes getroffenen 
Maßnahmen erfolglos geblieben sind. 
Die Kesten der nothwendigen Ersatzbeschaffung müssen aus den für die betreffenden Verwallungen, 
Anstalten 2c. zur Disposition stehenden Etatsmitteln bestritten werden können, ohne daß es der In- 
anspruchnahme extraordinärer Aushülfen bedarf. 
In den Vorschriften, nach welchen für bestimmte Naluralien und Materialien innerhalb gewisser 
Grenzen die Verausgabung erfahrungsmäsiiger Abgänge schon seither zulässig war, wird nichts ge- 
ändert. Verluste aber, welche über diese Grenzen hinans entstehen, bedürjen nach wie vor der Aus- 
gabegenehmigung der Ministerial-Instanz. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 395. 8. 78. M. O. D. 4. v. Kameke. 
  
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III. 
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Nr. 4. 
Die Rapportführung und Berichterstattung über die Dienstpferde durch die Roßärzte der Armee. 
Berlin, den 2. Jannar 1879. 
Mit Bezug auf den §. 2 der Beslimmungen, betresfend die Napportführung und Berichterstattung über die 
Sinstiserd durch die Noßärzle der Armee, vom 18. Mai 1877 (A.-V.-Bl. Nr. 14 pro 1877) wird Folgendes 
estinimt 
1) Die bisherigen Schemata C. und D. treten vom 1. Januar 1879 ab außer Kraft. 
2) Von demselben Zeitpunlkte ab ist bei der Aufstellung des Krankenrapperts der Truppentheile das 
angeschlossene Schema C. anzuwenden. Ebenso sind von da ab die Nrankheiten nach Maßgabe der 
Beilage D. zu bezeichnen. 
Die Aufstellung des Napports (C.) hat in der Weise zu erfolgen, daß in die ossenen Spalten 
am Kopf des (Rapport-) Formulars Nummer und Namen der vorgekemmenen Krankheiten, soweit 
sie Gegenstand #bicrärutlicher Behandlung waren, nach Beilage D eingetragen werden. 
3) Vom 1. April 1879 ab haben die Kerpsroßärzte zu den Quartals-Napporten neue Schemata an- 
zuwenden, welche den Königlichen Gencral- Kemmandos von hier aus direkt zugehen werden. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 475. 12. 78. A. 2. v. Kamete.
	        
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