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Berlin, den 15. Mai 1879.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets -Ordre wird mit folgenden Bestimmungen zur Kenntniß der
Armee gebracht:
1) Im Absatz 2 des §. 80 des Reglements über die Bekleidung und Ausrüstung der Truppen im
Frieden sind die Worte: „die Trompeter der Garde-Feld-Artillerie“ und im Absatz 1 der Anmerkung
zu diesem §. Zeile 4 von oben das Wort: „Linien"“ zu streichen.
2) Ebenso sind Seite 200 der Tabelle I. 1. c. bei Garde-Feld-Artillerie in der RNubrik „Schwalbenmester“
die Worte: „und goldenen Frangen“ zu streichen.
Kriegs-Ministerium.
No. 287. 5. 79. M. O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 128.
Generalstabs-Uebungsreisen bei den Armee-Korps im Jahre 1879.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß in diesem Jahre Generalstabs-Uebungsreisen bei dem
., 4., 5., 6., 7., 8., 2., 11., 14. und 15. Armee-Korps stattsinden. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach
das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 10. Mai 1879.
Wilhelm.
v. Kameke.
Berlin, den 20. Mai 1879.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerinm.
v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 372. ö. A. 2.
Nr. 129.
Auflösung des grlnongefüaguise zu Minden und dadurch bedingte Aenderungen in der Vertheilun
des Michtrper onals der Festungsgefängnisse und der lleberwelhne der zu Festungsgefängnißstrafe
verurtheilten Mannschasten.
Berlin, den 9. Mai 1879.
n Folge Erhöhung der Belegungsstärke des Festungsgefängnisses zu Cöln wird mit dem 1. Juni d. 8.
das Fal#ngegefingmt, zu Minden aufgelöst. sngsgefengnisses 7
Mit dem genannten Tage treten in den Bestimmungen, welche durch Erlaß vom 25. April 1828
A.·B.Bl. 1878 Seite 100/103 — für die Vertheilung des ständigen und kommandirten Aussichtspersonaen
der Festungsgefängnisse, sowie für die Ueberweisung der zu Festungsgefängnißstrafe verurtheilten Mannschaften
gegeben worden sind, die in den Anlagen 1—3 bezeichneten Aenderungen ein. Die hierdurch notb wendis
werdenden Versetzungen innerhalb des kommandirten Aufsichtspersonals snd zwischen den betheiligten eneral-
Kommandos bezw. mit der Inspektion der militärischen Strafanstalten zu vereinbaren. «
Kriegs-Ministerium.
No. 444. 3. A. 2. v. Kameke.