Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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ver Adjutant zum untersuchungsführenden Offizier zu ernennen ist. Das Kriegs-Ministeri i 
ber usentchtn kantersuch Pgsühr ffizier zu ernennen ist. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach 
Berlin, den 21. Mai 1879. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 5. Juni 1879. 
Im Auschluß an vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre bemerkt das Kriegs-Ministerium: 
1) Zulagen für Wahrne mung der Geschäfte eines untersuchungsführenden Offhiers bei den Landwehr- 
ezirks-Kommandos — mit Ausnahme des Landwehr-Bezirks-Kommandos Berlin — werden nicht 
gewährt. Die Ausgaben für Schreibmaterialien sind aus den Bureangeldern der Landwehr-Bezirks- 
Kommandos zu decken. 
2) Ossiziere des Beurlaubtenstandes sind als Beisitzer oder Richter in militärgerichtlichen Untersuchungs- 
sachen nicht einzuberufen. Wo daher Beisitzer und Richter von einem Vup#enthei der Garnisar 
nicht gestellt werden können, ist in jenen Untersuchungssachen der Landwehr-Bezirks-Kommandos nach 
wie vor das nächste Militär= bezw. fibilgericht zu requiriren. Ein gleiches Verfahren findet bei 
Abwesenheit oder Behinderung des uniersuchungsführenden Osfiziers stalt. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 724. 5. 79. A. 1. 
Nr. 145. 
Abänderung der Nachweisung der bautechnischen Revisionsbezirke und der Garnison-Baudistrikte. 
Berlin, den 21. Mai 1879. 
Die durch den Etat pro 1879/80 genehmigte Einsetzung einer eigenen bautechnischen Vorrevisionsinstanz für 
den Verwaltungsbereich einer jeden Porga-Bütendamiur bezw. die stattgehabte Vermehrung der Intendantur- 
und Baurathsstellen hat eine Veränderung in der Eintheilung der Garnison-Baudistrikte nothwendig gemacht, 
namentlich dericnigen, in welchen bisher Garnisonorte zweier Korpsbezirke zu einem Baudistrikt vereinigt waren. 
Die auf S. 128 bis 130 des Armee-Verordnungs-Blattes pro 1877 veröffentlichte bezügliche Nachweisung 
wird hierdurch annullirt und tritt an deren Stelle die beifolgende Nachweisung, in welcher als Prinzip zur 
Durchflhrung gebracht ist, daß die Baudistrikte dem Verwaltungsbereich einer Korps-Intendantur angepaßt sind. 
Andererseits ist da, wo eine Ueberlastung der einzelnen Garnison-Baubeamtenstellen mit Geschäften 
vorlag, ein Ausgleich herbeigeführt. . » 
Verwaltungsbereich der Intendantur 11. Armee-Korps haben die Verhältnisse es gestattet, den 
Distrikt Gießen eingehen zu lassen, und dafür dem Bereich des 5. Armee-Korps eine Stelle (Liegnitz) zuzulegen. 
Die Korps-Intendanturen haben zu veranlassen, daß der Uebergang der Geschäfte aus den durch 
qu. Veränderung betrossenen Garnisonorten auf die nunmehr zuständigen Garnison-Baubeamten alsbald erfolge. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
  
  
No. 1282. 4. M. O. D. 4.
	        
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