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Nr. 150.
Berichtigung der tabellarischen Uebersicht der Abschluß-Nummern für 1878.
Berlin, den 23. Mai 1879.
Nach einer Meldung der 29. Infanterie-Brigade betragen für 1878 die höchsten Loos= und die Abschluß-
Nummern im Aushebungsbezirk:
Düren 597, nicht 594,
Geilenkirchen 223, nicht 215,
Jülich 363, nicht 360.
Behufs Berichtigung der auf Grund des §. 57, 1 letzten Absatz der Ersatz-Ordnung diesseits zusammen-
gestellten und veröffentlichten tabellarischen Uebersicht wird Vorstehendes hierdurch bekannt gemacht.
Kriegs-Minssterium Allgemeines-Kriegs-Depart
Krause. v. Wittich.
No. 623. 5. 79. A. 1.
Nr. 151.
Anwendung des §. 73 des Reglements über die Verpflegung der Rekruten, Reservisten 2c. vom
6 8 8 5. Oktober chles 8 Keservis
Berlin, den 25. Mai 1879.
Die Vorbebingung zur Anwendung des §. 73 des Reglements über die Verpflegung der Rekruten, Reservisten r2c.
vom 5. Oktober 1854 ist als erfüllt zu erachten, wenn die Marschunfähigkeit des zu Entlassenden dem §. 68, 1b.
der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militär-Dienstfähigkeit 2c. vom 8. April 1877 gemäß durch den
Militärarzt attestirt worden ist. «
er Nachweis dauernder Marschunfähigkeit ist danach nicht mehr zu verlangen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 254. 5. M. O. D. 3.
Nr. 152.
Neuschäften von Infanterie-Gewehren M/71.
Berlin, den 27. Mai 1879.
Ein Theil der aus der ersten Fabrikations-Periode herrührenden Infanterie-Gewehre M/71 ist noch mit
Kuleen versehen, welche von der gegenwärtig normalen Form hauptsächlich dadurch abweichen, daß deren
Krenuztheil eine geringer. Stärke hat. » ·«»
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vorgearbeiteten Schaft vorhandene, flr den vorliegenden Fall zu tiefe Einlassung für den Kreuztheil der
Hülse durch Einleimen eines entsprechend geformten Stückes Nußbaumholz auszufüttern.
» Ergiebt es sich indessen beim Einlegen der Hülse, daß auch noch anderweitige Abweichungen in den
Dimensionen vorhanden sind, welche ein richtiges Verpassen der Hülse im Schaft unmöglich machen, so ist
das betreffende Gewehr an eine Königliche Gewehr-Fabrik einzusenden und vort mit einer neuen Hülse und
einem neuen Schaft zu versehen.
Die Kosten der neuen Hülse trägt in solchem Falle die Gewehrfabrik.
Kriegs Ministerium Allgemeines Kriegs-Departement.
Krause. Müller.
N 626. 5. 79. Art. 1.