Nr. 160.
Bestimmungen für das Brüniren, Bläuen und Schwärzen von Gewehrtheilen bei den Truppen.
Berlin, den 7. Juni 1879.
Der Zweck des Brünirens, Bläuens und Schwärzens von Gewehrtheilen ist in der Hauptsache der, ein
Mittel zu gewinnen, jede schlechte Behandlung der Waffe durch den Soldaten, namentlich jedes scharfe vorschrifts-
widrige Putzen sofort erkennbar zu machen. Ferner sollen dadurch die betreffenden Gewehrtheile vor Verrosten
Möglichst *r* bt und speziell bei der Visireinrichtung Lichttäuschungen thunlichst vermieden werden.
ie Erneuerung der Deckungsmittel hat, ihrem Hauptzweck entsprechend, wie folgt stattzufinden:
1) Jede Kompagnie bezw. Eskadron hat in der Regel jährlich, und zwar in der zwischen der Beendigung
der Herbstübungen und der Einstellung der Rekruten liegenden Zeit, soviel Waffen nachbrüniren,
bläuen und schwärzen zu lassen, als Mannschaften zur Einstellung Kelangen so daß jeder neu ein-
geeeute Mann eine mit biesen Deckungsmitteln tadellos versehene Wasse erhält. ·
2)rfoltbennzåchstdieVehaudlangdetWassedukchdeaSolvatendenbestehendchokfchnften
gemäß, so wird unter gewöhnlichen Verhältnissen ein weiteres Reproduziren der Deckungsmittel —
von der unter 3 angegebenen jährlichen Erneuerung der Bräune bezw. Schwärze an Visir und Korn
abgesehen — nur ausnahmsweise und bei einzelnen Waffen nöthig werden.
Sollten daher seitens der Kompagnien r2c. auserhalb des unter 1 angegebenen Zeitraums oder
neben den für die Rekruten bestimmten Schußwaffen dergleichen häufiger oder in größerer Anzahl
behufs Ernenerung der Deckungsmittel zur Anmeldung gelangen, so ist durch den Bataillons-
Kommandeur 2c. die Ursache der raschen Abnutzung der Deckungsmittel festzustellen und eventuell
das Nöthige zur bessern Erhaltung anzuordnen.
An Visir und Korn ist alljährlich und zwar möglichst kurz vor Beginn der Schießperiode vie Bräune
bezw. Schwärze zu ernenern. Einzelne blanke Stellen am Visir oder Korn sind in der Weise, wie
dies die Instruktionen betreffend das Infanterie-Gewehr M/71 (§§. 48 und 51), die Jäger-
Büchse M/71 (. 51) und den Kavallerie-Karabiner M/71 (88. 46 und 49) festsetzen, zu beseitigen.
„Anmerkung. Ee ist daranf zu halten, daß die Korn= und Oistrkaypen stets einen festen Sitz haben.
4) Wird das Bläuen eines Ringes nothwendig, so sind sämmtliche Ringe der Waffe neu zu blänen.
5) Ueber den Zustand, in welchem sich die Deckungsmittel bei solchen gebrauckten Schußwassen befinden
müssen, welche von einem Artillerie-Depot empfangen oder welche an ein Artillerie-Depot abgegeben
werden, enthalten die §§. 94 und 95 der Vorschrift für die Instandhaltung der Wassen bei den
Truppen das Nähere. ·
s)DieindensnstruktionenbetreffenbdasJnfanteriesGerehtbezw.diesägctsBüchseundbenKot-allem-
Karabiner M/71 r— Bestimmungen üÜber die Erneuerung der Deckungsmittel finden hierdurch
eine entsprechende Modisikation.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 479. 5. Art. 1. v. Voigts-Rhetz. Müller.
Nr. 161.
Eröffnung der Essnbahnen Groß-Strehlitz— Tost, Koblenz— Niederlahnstein, *— ong,
Neustettin — Posen, Verlin — Sangerhausen, Neckargemünd — Eberbach und Ncckarelz —Jagstfeld.
Berlin, den 10. Juni 1879.
Es sind am 15. Mai dieses Jahres folgende Eisenbahnen eröffnet worden:
a. Oppeln —Peiskretscham auf der Strecke Groß Strehlitz— Tost;
b. Koblenz (Staatsbahnhof)— Niederlahnstein;
e. Koblenz—Ehrang (Trier);
d. Nenstettin—Schneidemühl bezw. Posen;
e. Verlin — Sangerhausen (Nordhausen);
ferner am 24. Mai d. Js. die Eisenbahnstrecken:
f. Aeckargemünd — Eberbach in Baden-Neckarelz (Neckarbahn) und
g. Neckarelz— Jagslfeld.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 228. 6. M. O. D. 3.