Die Abhebung der an ewiesenen Summen beziehungsweise die Anmelbung verselben zur Deponirung
muß daher fortan in allen Fällen bis zum Schlusse des betreffenden Abfindungsjahres vollständig erfolgen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 640/6. 79. M. O. D. 3.
Nr. 168.
Beihülfen nach §. 11 der Instruktion für die Verwaltung der Offizier-Unterstützungs-Fonds.
Berlin, den 26. Juni 1879.
Der letzte Absatz im §. 11 der Instruktion für die Verwaltung der Offizier-Unterstützungs-Fonds vom
28. Februar 1869 bezieht sich nicht auf Kommandos überhaupt, sondern nur auf die in dem vorletzten Ab-
satze daselbst erwähnten Kommandos zu den Uebungen der Garde-Landwehr-Bataillone.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 167/6. M. O. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 16
Ergänzung des Anhanges I. der Vorschrift für die ##staudhaltung der Waffen bei den Truppen.
Berlin 1878.
Berlin, den 27. Juni 1879.
Pag. 66, Zeile 1 von oben sind die Worte: „erforderlich, wenn diese“ zu streichen und dafür zu setzen:
amittelst dreikantiger Feilen vorzunehmen, wenn die Zähne“
Pag. 66 wischen Zeile 18 und 19 von oben ist als besonderes Alinea einzuschalten:
„In allen Fällen, in denen das Scharfschleifen der Klingen nicht schon in der Garnison sicher
gestellt werden kann, wie auch da, wo die Bereitstellung einer größeren Anzahl von Schleifsteinen
und somit die Aufwendung größerer Ausgaben erforderlich wird, z es vorzuziehen, das Schärfen der
Klingen mittelst großer englischer Feilen — sogenannter Bastard-Feilen — zu bewirken.“
Pag. 66 sind in Zeile 20 von oben die Worte: „ein Pauschquantum gewährt“, sowic ferner die Zeilen 21
bis 33 von oben zu streichen und dafür zu setzen:
veinschließlich Stellung der nöthigen Schleifsteine und Feilen, ein Pauschquantum gewährt:
für 100 Seitengewehre der Truppen zu Fuß von 5..
* 100 - · - Pferde 8.K.“
Ausführungsbestimmungen.
In Fällen, in denen sich nach Vorstehendem das Schärfen der Klingen mittelst Feilen empfiehlt und
die Büchsenmacher keine genügenden Vorräthe an dergleichen besitzen, haben die Truppentheile Feilen anzu-
kaufen und vorräthig zu halten.
Erforderlich sind
eine große (Bastard-) Feile auf 70 bis 80 Seitengewehre für Truppen zu Fuß beziehungsweise
auf 40 bis 50 Seitengewehre für Truppen zu Pferde; und eine dreikantige Feile auf 50 Feiene
gewehre mit Sägerücken.
Bei dieser Berechnung ist vavon ausgegangen, daß sich den Büchsenmachern wohl stets Gelegenheit
bielen, *r2 einzelne besonders harte Klingen, welche die Feilen zu sehr angreifen würden, durch Schleifen
zu schärfen.
1 der Feilen hat in der Gewehrfabrik zu Erfurt zu erfolgen.
kostet
eine große (Bastard-) Feile 2 „K. 25 A, eine dreikantige Feile 1.4.
Die Ankaufskosten sind aus den Waffenreparaturfonds der Truppen zu bestreiten. Bei der Mobil-
machung werden die beschafften Feilen den Büchsenmachern verabfolgt und die Ankanfskosten von ihnen wieder
eingezogen beziehungsweise von der für das Schärfen der Seitengewehre zahlbaren Pauschsumme einbehalten.
Kiegs-Ministeium, Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 724. 6. 79. Art. 1. Kraufe. Müller.