Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Armee-Verordnungo-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. 
Berlin, den 20. Juli 1879. 
Nr. 16. 
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis die 
5 mstalten und bei den ?s 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einze 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 6r . 
eson 
ner Nummern dieses Blattes; 
Seiten wird dabei mit 
  
es Blattes beträgt 1.. 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Guchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 60. 
der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
met, falls nicht für einzelne Nummern noch 
ders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 170. 
Abänderung des §. 7 der Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen. 
Dem Passus 1 und 2 des §F. 7 der Bestimmungen über das Mili 
ist folgende Fassung zu geben: 
1) Die Korps= und Ober-Roßärzte erhalten: 
Berlin, den 30. Juni 1879. 
tär-Veterinär--Wesen vom 15. Jannar 1874 
a. Tagegelder?) bei Kommandos nach auswärtigen Garnisonen (ausgenommen hiervon sind die 
unter b. und c. erwähnten Kommandos) nach Maßgabe der Verordnung vom 21. Juni 1875, 
betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, sowie der 
dazu esangenen 
ach Ablauf des ersten Monats erhalten die a 
zur Militär-Roßarztschule kommandirten Ol 
Tagegeldes (vergl. Erlaß vom 13. August 1876 
Seite 174) die im Etat dieser Schule ausgeworf 
von auswärtigen Garnisonen kommandirken Inspi 
b. Kommando-Zulage bei Märschen und in Kantouni 
nach Maßgabe des §. 80 des Geldver 
c. eine Zulage von 1 .4. 50½ täglich bei etwaigen K 
(bezüglich der Hin= und Rückreise vergl. Ziffer 16). 
2) Die Roßärzte und Unter-Rohärzte erhalten: 
a. Die im F. 55 des Geldverpftegungs-Reglements festge 
mandos zur Ablegung der Ober-Ro —i- 
b. Komma 
wenn sie als Vertreter von Ober-Roßärzten kommandi 
vorerwähnten Reglements; 
c. eine Zulage von 1.K. 4ä 
mäßige Zulagen unsgewochen sind. 7#) 
*) W 
) Der Anspruch der Roßärzte und Unter-Roßärzte auf Reisek 
in Verbindung mit der Verordnung vom 15. i 
  
egen der Reisekosten und Tagegelder für die Reisetage vergleiche 
Juli 1873, betreffend die Tagegelder 
Ausführungs= und erläuternden Bestimmungen. 
ls Inspizienten und als Assistenten 
er-Roßärzte an Stelle des ermäßigten 
zà, Armee= Verordnungs= Blatt für 1876 
fene Zulage. Letztere wird auch den nicht 
Izienten gezahlt. 
itungen, sowie bei Remonte-Kommandos; 
  
pflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden, 
ommandos zur Theilnahme an Lehrkursen 
setzte Zulage von 1.K. täglich bei Kom- 
rüfung (bezüglich der Hin= und Rückreise vergl. Ziffer 16); 
ndo-Zulage bei Märschen und in Kantonnirungen, sowie bei 
bei Remonte-Kommandos, 
et werden, nach Maßgabe des §. 80 8: des 
lich bei allen Ubrigen Kommandos, 15) sofern für dieselben nicht etats- 
ister 15. 
osten un Tagegelder regelt sich nach Zisser 15 
und Reisekosten der Personen des 
Soldatenstandes des Preußischen Heeres, sowie nach den dazu ergangenen Ausführungs= und erläuternden Bestimmungen. 
— Die unter c. erwähnte Zulage von 1.4 täglich ist neben den Ta 
Die als Assistenten zu den Lehrschmieden kommandirten 
sie nicht un zuberbalh Laman i 
oßärzte, welche mit Wal 
Wi- # sind, 6 . 
verpstegungs-Reglements 
1 X tsglich nicht Lhcbal. 
  
rhalten aus dem ersparten Sehat ei 
r das Preusische Heer im Frieden). 
Aeidern nicht zahlb 
oärzte und Unter- 
n werden, die im Etat der Lehrschmieden ausgeworfene 
hrnehmung vakanter Ober-Roßarzt-Stellen von der In 
ar. 
Roßärzte erhalten, auch wenn 
ulage. 
spektion des Militär-Veterinär- 
(vergl. 5 
ulage von 
S 
ne monatliche Zulage von 
Daneben ist die unter c. erwähnte 8
	        
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