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Die Verrechnung der Zulagen unter 1 b. und c. und 2 a. bis c. (mit Ausnahme der etats-
mäßigen Zulagen) hat in der Verpflegungs-Liquidation des betreffenden Truppentheils resp. des
Instituts (§. 972 g# Absatz 4 des Geldverpflegungs-Reglements) zu erfolgen.
3) 2c.
Kriegs-Ministerium.
No. 384. 6. 79. A. 2. v. Kameke.
Nr. 171.
Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom 25. Juni 1875, betreffend die
8 Mheht 2 g de Gorschrif Bieim. für den t W r7s Lauenburg. 1
Berlin, den 9. Juli 1879.
Das von den Herren Ministern des Innern und für Landwirthschaft, Domainen und Forsten unter dem
23. Oktober v. Js. genefmigte Reglement zur Ausführung der Vorschriften im §. 60 des Gesetzes vom
25. Juni 1875 — betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen — im Kreise Heczogthum
Lauenburg ist durch Nr. 25 des Kreisblattes für das genannte Herzogthum bekannt gemacht worden.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung.
v. Voigts-NRhetz.
No. 830. 6. 79. A. 2.
Nr. 172.
Abänderungen und Deklarationen, welche im Jahre 1878 zu den „Bestimmungen über das Militär-
Veterinär-Wesen“ und zu der „Instruktion über das beim Auftreten des Rotzes unter den Pferden der
Truppen zu beobachtende Verfahren“ ergangen sind.
Berlin, den 9. Juli 1879.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß den Königlichen Kommando= 2c. Behörden je eine Zusammenstellung
der Abänderungen und Deklarationen, welche im Jahre 1878 zu den
dud „Bestimmungen über das Militär-Veterinär-Wesen“
und zu der
„Instruktion über das beim Auftreten des Rotes unter den Pferden der Truppen zu beobachtende
ergangen sind, in der erforderlichen Anzahl Exemplare per Couvert zugehen wird.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung.
v. Voigts-Nhetz.
No. 357. 7. 79. A. 2.
Nr. 173.
Reisegebührnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes.
Berlin, den 11. Juli 1879.
In Dienstleistung einberufene Ofsiziere des Beurlanbtenstandes, welche auf eigenen Antrag oder auf
eklamation ihrer Eioitbehärde vor Ableistung der Uebung wieder entlassen werden, haben für die Rückreise
eine Reisevergütung aus .
Etwaige Anträge auf Befreiung von der Uebung sind daher möglichst so zeiti wn stellen, daß die
Entscheidung darauf von den General-Kommandos noch vor Antritt der Reise zum . ungsorte erfolgen
bezw. dem betreffenden Offizier mitgetheilt werden kann.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
ilitärfonds nicht zu empfangen.
No. 659. 4. 79. M. O. D. 3.