Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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1) eine Sterbe-Urkunde, 
2) ein Bericht des Arztes, welcher den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelt, beziehungweise 
benn asenese hat, und zwar über den Beginn und den Verlauf der Krankheit, sowie über die 
Todeöursache. 
Die Direktion kann nach Umständen die Beglaubigung der Unterschrift des Arztes, sowie alle ihr 
sonst noch erforderlichen Aufklärungen über den Sterbefall verlangen. 
Falls der Tod des Versicherten im Kriege oder in Vollziehung des Allerhöchsten Dienstes erfolgt ist 
und nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Direktion die oben zu 1 und 2 gedachten Urkunden nicht zu be- 
schassen sind, genügt der Nachweis des Todes. 4 
Wird die Zulässigkeit der Zahlung der Versicherungssumme auerkannt, so erfolgt deren Auszahlung 
egen Rückgabe der Police und beglanbigte Sterbefall-Quitiung nach Abzug der noch rückständigen Prämien 
su das laufende Versicherungsjahr und etwa sonstiger enistandener Kosten an den zur Empfangnahme Be- 
rechtigten innerhalb dreier Monate. 
die Polize verloren gegangen, so muß dieselbe vor der Auszahlung amortisirt und der 
Amortisationsschein statt ihrer eingereicht werden. 
ur Verzinsung der Versicherungssumme ist die Anstalt nicht verpflichtet, wenn die Auszahlung der- 
selben durch die Schuld des Empfängers verzögert wird. 
Die Zahlung muß bei der Kasse der Anstalt in Empfang genommen werden. Soll bieselbe auf 
unsch des Berechtigten an einem anderen Orte geleistet werden, so geschieht dies auf seine Gefahr und 
osten. 
  
  
8. 26. 
Benutzung Das Sparkassengeschäft wird nach einem vom Verwaltungsrathe der Anstalt festgesetzten Sparkassen- 
der Sparkasse. Reglement gehandhabt. 
Die Sparkasse enthält zwei Abtheilungen: Abtheilung I. dient zum Ansammeln von Ersparnissen 
mit Zins auf Zins. Abtheilung II. dient zum Niederlegen größerer Kapitalien von 1000 Mark ab zum 
Zweck des Zinsgenusses. Dieselbe übernimmt — §. 15 — auch fällig gewordene Versicherungssummen und 
zahlt die laufenden Zinsen der in der Police bestimmten Person, beziehungsweise nach deren Tode das 
Kapital nach Mahgabe der Festsetzungen der Police. 
Diese Ueberweisung der fälligen Versicherungssumme wird auf Antrag des Versicherungs-Interessenten 
durch die Police bestimmt, oder nachträglich angeordnet, und bleibt für die Rechtsnachfolger verbindlich. Die 
Letzteren können die Benutzung der Sparkasse aber auch freiwillig wählen zu den Bedingungen ihres Re- 
lements — zur Zeit 4% Zinsen, halbjährliche Auszahlung derselben zum 1. Januar und 1. Juli jeden 
ahres, und Rückzahlung des Kapitals nur zu diesen Terminen nach vorheriger dreimonatlicher Kündigung. 
  
Abschnitt IV. 
Verfahren in Streitsachen, Publikations-Organe. 
8. 27. 
Verfahren in Auf etwaige Beschwerden gegen die Dircktion entscheidet unter Vorbehalt des Rechtsweges der 
Streitsachen. Verwaltungsrath. . 
DieEnticheidnngdckDitektionbeziehungsweisedcöBMvalmngstathcsistnichtmchranfechtbak, 
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weise die Klage bei dem kompetenten Gericht (§. 1) nicht erhoben wird. 
Diese Entscheidungen gelten als insinnirt mit dem Tage, an welchem dieselben mittelst eingeschriebenen 
Briefes auf die Post gegeben sind. 
S. 28. . 
Publikations= Die Publikations-Organe der Anstalt sind das Armee= und Marine-Verordnungs-Blatt und das 
Organe. Militär-Wochenblatt. In denselben werden die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes, des Dircktors 
und dessen Stellvertreters, sowie des Rendanten, und die hierauf bezüglichen Veränderungen bekannt gemacht. 
Veränderungen in der Wahl der Publikations-Organe stehen der Bestimmung des Verwalt#ungs- 
rakhes zu und sind in der General-Versammlung und in den feüher benutzten Blättern zu publiziren:
	        
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