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3) Der Prämien-Reserve-Fonds. Derselbe dient zur Sicherung der Leistungsfähigkeit der Anstall
gegenüber den durch vie normale Sterblichkeit erwachsenden Verpflichtungen. Er wird jährlich
behmungemäß festgestellt und aus den Prämien-Einnahmen nrbän
Der Sparraßt en-Fonds. Derselbe repräsentirt den Werth der Spareinlagen am Jahresschluß.
Die Prämien-Ueberträge, d. h. die über den 31. Dezember hinaus bezahlten Prämien.
Die Schäden-Reserve, d. h. die auf angemeldete Sterbefälle noch nicht ausgezahlten Versicherungs-
ummen.
7) 2 susige Verbindlichkeiten. 4 ·
Die Jahres-Rechnung und die Bilanz müssen von dem Direktor in jedem Jahre spätestens mit
Ablauf des Monats März dem Verwaltungeratze vorgelegt werden.
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Abschnitt VI.
Uebergangs-Bestimmungen.
g. 32.
Anwendung Die vorstehenden Bestimmungen sinden auf die bereits bestehenden Versicherungen Anwendung.
des Statuts Wenn das neue Statut in Kraft getreten ist, haben die Versicherten für die versicherte Summe, von dem
auf die bereitsdurch den Verwaltungsrath näher festzusetzenden Termine ab, die ermäßigten Prämien der neuen Tarife zu
bete entrichten. Bereits gezahlie Prämien werden jedoch nicht zurückgerechnet.
rungen.
Bekanntmachung
Verwaltungsrathes der Lebensversicherungs. Anstalt für die Armee und Marine.
1) Auf Grund des §. 32 des vorstehenden Statuts tritt die Zahlung der ermäßigten Prämie nach
dem neuen Tarif für die bereits bestehenden Versicherungen mit dem 1. Januar 1880 ein. Die
Direktion der Anstalt wird hierüber jedem Versicherten einen Police-Nachtrag rechtzeitig zugehen lassen.
2) Die Bestimmungen des nenen Statuts treten mit dem heutigen Tage in Krafi. .
3) Die diesseitige Direktion wird das neue Statut an die Truppentheile und Behörden, sowie als
besonderen Wunsch auch an einzelne Interessenten versenden. Außerdem wird sie den Versschete
und allen zum Eintritt in die Anstalt berechtigten Personen ein Hirlular zugehen lassen, welches über
die ganze Angelegenheit in jeder Beziehung die vollständigste Auskunft eriheilt.
Berlin, den 8. Juli 1879.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes.
v. Tillt
. Tilly
Generai. dieuteiant ce.