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Nr. 188.
Abänderung der §§. 22, 42 und 73 des Geldverpflegungs-Reglements.
Berlin, den 19. Juli 1879.
Durch die am 1. Oktober 1879 in Kraft tretende Zivilprozeß- Ordnung treten von demselben Tage an im
Geldozpstegungs Re lement für das Preußische Heer im Frieden folgende Aenderungen ein:
) In .. .
§.221dIeBcistimnInngunteka.5nn§.3,IdetSchlußfaiz:
„das Gnadengehalt kann nicht Gegensiand der Beschlagnahme sein.“
zu streichen und an beiden Stellen zu lesen:
„Inwieweit das Gnadengehalt (Gnadenquartal) Abzügen unterliegt siehe §. 42.“
2) Im
§. 42 sind die Festsetzungen unter Nr. 1 und 2 nebst der Anmerkung auf Seite 35 zu streichen;
an ihre Stelle tritt Folgendes:
K in
——
II.
III.
IV.
Dem Abzuge im Wege der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen sind nicht unterworfen
das Diensteinkommen der Offiziere, Militär-Aerzte und Beamten, sowie das nach ihrem Tode
den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder Gnadengehalt.
Uüebersteigt, indessen das Diensteinkommen oder Sterbe= bezw. Gnadengehalt die Summe
von 8 ark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbettages dem Abzuge
unterworfen.
Ohne Rücksicht auf den Betrag ist die Einbehaltung des ganzen Diensteinkommens zulässig,
wenn sie zur Befriedigung der Gefran und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen solcher
Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der gerichtlichen Klage und für
das diesem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten sind.
.Laufende öffentliche Abgaben sind ohne Rüchstohr auf die Höhe des Diensteinkommens
einzuziehen.
Die Einkünfte, welche zur Hesrreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind und der Servis
der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten sind weder dem Abjuge unterworfen, noch bei
der S##ittelung ob und zu welchem Betrage ein Diensteinkommen dem Abzuge unterliege,
zu Prrechnen. Der Wittwenkassenbeitrag kommt bei Berechnung des Diensteinkommens vorweg
in Abzug.
Für dle Abzüge von den Peusonen der unter I. genannten Personen nach deren Versetzung in
einstweiligen oder dauernden Ruhestand gilt das unter I. Gesagte.
Die aus den Anhangs-Paragraphen 168 und 169 zur Preußischen Gerichts-Ordnung entlehnten
früheren Bestimmungen über die Zulässigkeit der Abzüge 1) bis zur Hälfte des Diensteinkemmens
wegen Entrichtung laufender Alimente und 2) des ganzen Diensteinkommens bei Schulden
aus unerlanbten Honblenen sind nach Obigem vom 1. Oktober 1879 an aufgehoben.
Die vor dem 1. Oktober 1879 anhängig gewordenen Abzüge sind nach den bisherigen Be-
stimmungen des §F. 42 G. V. R. zu erledigen, in derselben * wie bisher also weiter zu
machen, sofern nicht die betreffende Landesgesetzgebung in Gemäßheit des §. 21 des Einführungs-
esetzes zur Zivilprozeß. Ordnung Anderes bestimmt.
3) Die Aneluh zu §. 42 Nr. 3 fällt fort.
Kriegs-Ministerium.
No. 494. 5. 79. M. O. D. 3. v. Kameke.
Nr. 189.
Herbeiführung der Zustimmung der Ortspolizeibehörde zu Bauprojekten durch die administrativen
——.—
Lokalbehörden der Militär-Verwaltung.
Berlin, den 24. Juli 1879.
Die Militär-Verwaltung hat die auch im §. 84 der Geschäftsordnung für das Garnison-Bauwesen anerkannte
-erpflichtung, vor dem Beginn von Bauten — mit Ausschluß der Bauten auf cigentlichem Festungsterrain —
ch durch Kommunikation mit der Ortspolizeibehörde zu vergewissern, das der Bauausführung banpolizeiliche
bindernisse nicht entgegenstehen.