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die in die Armee eingestellten Kadetten für die Versetzungsreise zum Truppentheil;
die einzeln versetzten Unteroffiziere ohne Portepee und Kapitulanten des Gemeinenstandes bei
Versetzungen mit Familie;
die zur Ausbildung als Reserve-Zahlmeister-Aspiranten kommandirten Mannschaften für die
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ReifezutAblcgnngdes-PrüfungnndznkückcvctgbErlaßvom19.Ju111878—
die nach einzelnen Militär-Kurorten zur Beaufsichtigung der Militär-Kurgäste besonders komman-
dirten Unteroffiziere (vergl. §. 5c der Beilage zum Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 13 pro 1878)
für die Hin- und Rückreise.
Mit Bezug auf die unter I. a. aufgeführten Chargen wird jedoch bemerkt:
a. daß Reisekosten und Tagegelder nicht pnt sind:
1) wenn die qu. Chargen nicht für sich allein, sondern mit anderen Mannschaften nach dem
Bestimmungsorte abgehen (wegen der Zeugsergeanten vergl. Passus ,
2) wenn die qu. Chargen zu den Uebungen und in die Kantonnements der Truppen entsendet werden,
3) bei Dienstgängen,
4) den Hüüsten Zahlmeister-Aspiranten bei den Landwehr-Bezirks-Kommandos, wenn sie in
Ausübung des Bezirks-Dienstes Wege innerhalb des Bezirks jener Kommandos zurückzulegen haben;
daß der Anspruch auf Tagegelder am Kommandoorte mit dem Ablauf des Eintreffetages aufhört:
1) wenn das Kommando einer Versetzung gleich zu achten ist,
2) wenn eine Kasernirung der Kommandirten erfolgt, worant na¼ Möglichkeit hinzuwirken sein wird,
3) bei Kommandos, wit welchen eine feste Zulage oder mischziging oder sonstiger dauernder
Zuschuß, auch aus Mitteln der Truppen, gewährt wird,
4) wenn die betreffenden Personen am Kommandoort zu Lleichem Zweck mit anderen von
außerhalb kommandirten Unteroffizieren ohne Portepee oder Gemeinen, welche keine Tagegelder
bezichen, kommandirt werden;
daß jedoch Tagegelder bei Pulver= und Munitions-Transporten mit der in dem Erlaß vom
26. Detener 1868 (Armee-Verordnungs-Blatt für 1868 Seite 78) Absatz 2 vorgesehenen Einschrän-
kung nach wie vor zuständig sind, menn Unteroffiziere an Stelle von Offizieren mit der Führung
v6 — beauftragt werden (vergl. Erlaß vom 2. Oktober 1875, Armee-Verordnungs-Blatt
).
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III.
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Für die Dauer des Tagegeldbezuges darf Naturalquartier nicht benutzt werden. Geschieht dies
dennoch, so fällt der Anspruch auf Tgegeld fort. 7 )
IV. Bei Reisen bezw. Kommandos von Unteroffizieren ohne Portepee und Gemeinen, insoweit solche
nicht oben unter I. a. bis h. ausgenommen worden sind, hat grundsätzlich die Beförderung im
Marsch oder Militär-Transport, bei Benutzung der Eisenbahn auf Requisitionsschein, unter
Gewährung der reglementsmäßigen Marschverpslegungs-Gebührnisse zu erfolgen bezw. es sind den
Kommandirten am Kommandoorte die reglementsmäßigen Garnison-Gebührnisse zu gewähren.
4. In den Fällen, in welchen nach der Ansicht der General-Kommandos dringende Verhältnisse
eine besondere Berücksichtigung erheischen, dürfen jedoch auf Grund der in der Anmerkung?
gedachten Vorschriften und sofern die im Passus II. a. und b. enthaltenen beschränkenden Be-
Kinemnungen nicht entgegenstehen, auch den unter IV. bezeichneten Personen ausnahmsweise Reise-
kosten und Tagegelder gewährt werden.
Zeugsergeanten werden (wie auch die Zeugfeldwebel) in der Regel, abgesehen von Pulvertrausporten
(lwergl. Passus II. c.) nicht im Auschluh an Mannschaften kommandirt und haben auf Marschverpfle-
gung keinen Anspruch. An Stelle derselben wird den Zeugsergeanten bezw. Depot-Vizefeldwebeln
ei etwaigen Märschen und Kommandos mit Mannschaften eine tägliche Zulage von 1.4.50 A
(den Zeugfeldwebeln eine solche von 2 4.) gewährt, welche von den Artillerie-Depots zu zahlen ist.
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VI.
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* ) Zu den Unteroffizieren ohne Portepec gehören im Sinne dieses Erlasses auch alle überzähligen Vize-
seldwebel und Vizewachtmeister Sbeuugic der charakterisirten Porteprefähari e vergl. die in Kraft bleibenden Erlasse
vom 25 Rovember 1875 und 20. September 1876, Armee-Verordnungs-Blatt für 1875 Seite 271 bezw. für 1876
ite 192).
*2) Schlußsatz des Abschnitts 5 der Erläuterungen und näheren Festse zungen vom 24. August 1873 zur
Ausführung der Verordnung vom 15. Juli 1873 (Armec-Verordnungs-Blatt für 1873 Seite 231) und Passus 2 und 3
des Erlasses vom 18. März 1876 (Armee-Verordnungs-Blatt für 1876 Seite 81).