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*2) Dielenigen Spezial-Verfügungen, nach welchen einzelnen anderen Kalegorien von Unteroffizieren ohne Portepee
(4. B. den zur Ausbilbung als Zahlmeister-Aspiranien kommandirien Unterossiziercn) bisher Reisckosten und Tage-
gelder bewilligt worden sind, werden durch den gegenwärtigen Erlaß aufgehoben.
Kommandos von Militär-Anwärtern zur Mlolrdien keigng behufs der Anstellung (F. 39,1 des Geld-Verpslegungs-
Reglements für das Preußische Heer im Frieden) sowie die Neisen dieser Personen zur Ablegung von Prüfungen bei
Militär-Verwaltungsbehörden, ferner die Reisen der aus der Truppe zur Anstellung als Beamte der Militär-Verwaltung
einberufenen Militär-Personen sind als Dienstreisen oder Kommandos im Sinne dieses Erlasses nicht anzusehen. Wegen
— Fällen zu gewährenden Reisegebührnisse gilt der Erlaß vom 27. Oktober 1877 (Armee-Verordnungs-Blatt
IEite 204).
Bei Reisen in die Bäder auf Staatskosten sowie bezüglich der — Militär-Kurgästen mitgegebenen mili-
tärischen Reisebegleiter bleiben die Bestimmungen in der Beilage zum Armee-Verordnungs-Vlatt Nr. 13 pro 1878 in Kraft.
* Bei den in diesem Erlaß unter I., b. c. und d. bezeichneten Reisen werden die Tagegelder für die ganze
Dauer der bezüglichen Geschäfte außerhalb der Garnison gewährt.
#5) Den unter I. d. b gicheten Unteroffizieren rc. wird die Entnahme von Nakuralquartier neben dem Bezuge
von Tagegeldern und zwar na aßgabe der Festsetzungen im §. 12 der administrativen Bestimmungen über die jähr-
lichen Generalstabs-Uebungsreisen ausnahmsweise gestattet.
Kriegs-Ministerium.
« v. Kameke.
No. 146. 7. 79. M. O. D. 3.
# Nr. 192.
Zahlungen an Privatpersonen durch Postanweisung.
Berlin, den 11. Juli 1879.
Nachdem durch §. 16 Absatz 1 der mit dem 1. April d. Is. in Kraft getretenen neuen Postordnung vom
#. März d. Is. (Reichs-Zentralblatt Seite 185) der für die Uebermittelung von Geldern durch Postanweisung
zulässige Höchstbetrag auf 400 .K. festgesetzt worden ist, hat sich der Rechnungshef, mit welchem ich dieserhalb
in Verbindung getreten bin, damit einverstanden erklärt, daß die für die Kassen der verschiedenen Zweige
der Reichsverwallung bestehende Ermächtigung, Zahlungen an Privatempfänger bis zum Betrage von 300 Ml.
durch Postanweisung bewirken und durch Postelnlieferungsschein rechnungsmäßig belegen zu dürfen auf den
Betrag von 400 „K. „Vierhundert Mark“ einschließlich ausgedehnt werde.
Der Nichelanzler.
Michaelie.
An den Königlichen Staats= und Kriegs-Minister, 44 v. Kameke Exzellenz. R. K. A. Nr. 4640 II.
Berlin, den 29. Juli 1879.
Vorstehende Mittheilung des Herrn Reichskanzlers wird hierdurch unter Bezugnahme auf die Be-
kanntmachung Nr. 114 im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 9 für 1875 zur Kenntniß gebracht.
Berlin, den 29. Juli 1879.
Kriegs-Ministerium.
J. A.
Sandkuhl.
No. 636. 7. M. O. D. 1.
Nr. 193.
Bervollständigung der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen. de 1878.
Berlin, den 19. Juli 1879.
§. 27, u — Seite 22 letzte Zeile — ist hinter Leinölsirniß einzuschalten:
a das dabei erforderliche Bimssteinpulver und die Filzrollen",
Krlegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 532. 7. 79. Art. 1. v. Voigts-Rhetz. Müller.