Full text: Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts. Erster Band. (1)

272 III. Buch. A. Rechtssubjekt. 
Personen, welche die Persönlichkeit vom Inlande haben, auch 
wenn sie ihren Sitz im Auslande aufschlagen, als Inländer zu 
betrachten sind, $S 23 und 80 B.G.B.; man denke z.B. an eine 
vom Bundesrat genehmigte deutsche Stiftung zur Unterstützung 
verarımter Deutscher, die ihren Sitz in den verschiedenen 
ausländischen Hauptstädten nimmt. Dies ist wohl zu unter- 
scheiden von dem Fall der Anerkennung fremder Vereine 
durch den Bundesrat, A. 10 B.G.B.') 
Eigenartige Verhältnisse ergeben sich 
a) bei so ausgebreiteten Persönlichkeiten, wie die katholi- 
schen Kirche, 
b) bei Instituten mit wechselndem Sitz, wo sich z. B. der 
Sitz nach dem Wohnsitz des Präsidenten oder Generalsekretärs 
bestimmt. Hierüber vgl. Mamelok, S. 21f£., 26. 
8) Änßere Beziehung. 
$ 104. 
I. Wohnsitz und Aufenthalt begründen Rechtslagen 
der Persönlichkeit. So bildet zunächst der Wohnsitz sehr 
wichtige Rechtlagen des öffentlichen Rechts; aber auch privat- 
rechtlich kommt er in Betracht als bestimmend für den 
Pflichtenkreis, 88 269£. B.G.B., für die Rechtshandlungstrist, 
88 1944, 1954 B.G.B., für die vermögensrechtliche Bewertung 
einer Person, $8 239, 772f. B.G.B., mitunter für die Grund- 
sätze des zwischenstaatlichen Privatrechts, sodann in hervor- 
ragender Weise für die Bestimmung der Behörden der frei- 
willigen Gerichtsbarkeit, die in geeigneten Fällen zuzuziehen 
sind; vgl. z. B. 85 36, 73 Ges. freiw.G., $ 46 Person.St.G., 
88 1320; 132, 176, 261, 1141; 795; 15581. B.G.B.; und daß 
er für die Behörden des Prozesses im höchsten Grade bedeut- 
sam wird, ist bekannt. Auch der Aufenthalt ist wichtig, wenn 
auch meist nur aushülflicherweise, & 132, vgl. aber auch 
88 261, 1320, 1851 B.G.B.; 88 36, 73 Ges.f.Ger. 
Worin aber Wohnsitz und Aufenthalt begründet ist, er- 
gibt sich aus folgendem: 
II. Der Aufenthalt ist ein Zustandsverhältnis, darauf 
beruhend, daß eine Persönlichkeit sich mit ihrem leiblichen 
1) Vgl. Mamelok, Juristische Personen im intern. Privatrecht, S.25f.
	        
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