Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Armee- Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. Berlin, den 26. August 1879. Nr. 19. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4. 50 1.5 Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expebition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzah 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 JK berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 198. 
Verlegung des Stabsquartiers des 2. Bataillons (Warendorf) 1. Westfälischen Landwehr-Regiments Nr. 13 
von Wans worf nach Münster und demnächstige anderweite Benennung des beregten Bataillons sowie 
des 1. Bataillons (Münster) 1. Westfälischen Landwehr-Regiments. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß das Stabsquartier des 2. Bataillons (Warendorf) 
1. Westfälischen Landwehr-Regiments Nr. 13 von Warendorf nach Münster verlegt wird und daß vom Zeit- 
punkte der Verlegung ab das genannte Bataillon die Bezeichnung 2. Bataillon (2 Münster) 1. Westfälischen 
Landwehr-Regiments Nr. 13, das 1. Bataillon besselben Regiments aber die Bezeichnung 1. Bataillon 
(1 Münster) 1. Westfälischen Landwehr-Regiments Nr. 13 annimmt. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Bad Gastein, den 31. Juli 1879. n„ 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 12. August 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird unter Vorbehalt der Veröffentlichung des Zeitpunktes der Ver- 
legung des Bezirks-Kommandos Warendorf hierdurch bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
ad No. 201. 8. 79. A. 1. v. Hartrott. 
Nr. 199. 
Vorbeimarsch der Jäger bei Paraden vor Seiner Majestät dem Kaiser und Könige. 
Berlin, den 16. August 1879. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß für die Folge bei allen vor Aller- 
höchstdemselben statlfindenden Paraden die Jäger= und Schützen-Bataillone beim Vorbeimarsch niemals mit 
anderen Truppentheilen zu einem kombinirten Regimentsverband zusammengestellt werden, vielmehr die Jäger- 
Bataillone geirennt, jedes für sich, vorbeimarschiren sollen. Auch sollen viese Bataillone bei Paraden vor 
Seiner Majestät mit aufgepflanztem Hirschfänger erscheinen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 347. 8. 79. A. 1. v. Kameke.
	        
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