272 III. Buch. A. Rechtssubjekt.
Personen, welche die Persönlichkeit vom Inlande haben, auch
wenn sie ihren Sitz im Auslande aufschlagen, als Inländer zu
betrachten sind, $S 23 und 80 B.G.B.; man denke z.B. an eine
vom Bundesrat genehmigte deutsche Stiftung zur Unterstützung
verarımter Deutscher, die ihren Sitz in den verschiedenen
ausländischen Hauptstädten nimmt. Dies ist wohl zu unter-
scheiden von dem Fall der Anerkennung fremder Vereine
durch den Bundesrat, A. 10 B.G.B.')
Eigenartige Verhältnisse ergeben sich
a) bei so ausgebreiteten Persönlichkeiten, wie die katholi-
schen Kirche,
b) bei Instituten mit wechselndem Sitz, wo sich z. B. der
Sitz nach dem Wohnsitz des Präsidenten oder Generalsekretärs
bestimmt. Hierüber vgl. Mamelok, S. 21f£., 26.
8) Änßere Beziehung.
$ 104.
I. Wohnsitz und Aufenthalt begründen Rechtslagen
der Persönlichkeit. So bildet zunächst der Wohnsitz sehr
wichtige Rechtlagen des öffentlichen Rechts; aber auch privat-
rechtlich kommt er in Betracht als bestimmend für den
Pflichtenkreis, 88 269£. B.G.B., für die Rechtshandlungstrist,
88 1944, 1954 B.G.B., für die vermögensrechtliche Bewertung
einer Person, $8 239, 772f. B.G.B., mitunter für die Grund-
sätze des zwischenstaatlichen Privatrechts, sodann in hervor-
ragender Weise für die Bestimmung der Behörden der frei-
willigen Gerichtsbarkeit, die in geeigneten Fällen zuzuziehen
sind; vgl. z. B. 85 36, 73 Ges. freiw.G., $ 46 Person.St.G.,
88 1320; 132, 176, 261, 1141; 795; 15581. B.G.B.; und daß
er für die Behörden des Prozesses im höchsten Grade bedeut-
sam wird, ist bekannt. Auch der Aufenthalt ist wichtig, wenn
auch meist nur aushülflicherweise, & 132, vgl. aber auch
88 261, 1320, 1851 B.G.B.; 88 36, 73 Ges.f.Ger.
Worin aber Wohnsitz und Aufenthalt begründet ist, er-
gibt sich aus folgendem:
II. Der Aufenthalt ist ein Zustandsverhältnis, darauf
beruhend, daß eine Persönlichkeit sich mit ihrem leiblichen
1) Vgl. Mamelok, Juristische Personen im intern. Privatrecht, S.25f.