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Armee-Verordnungs-Mlatt.
Hera
13. Jahrgang.
usgegeben vom Kriegs-Ministerium.
Herlin, den 15. Gktober 1679.
Nr. 22.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis di
ostanstalten und bei den
eses Blattes beträgt 1.¾. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 69
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechurt fal nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 228.
Liquidationen über Reisekosten, Tagegelder und Umzugskosten.
Berlin, den 29.
September 1879.
1) Vom 1. November cr. ab bis auf Weiteres ist bei Aufstellung der Liquidationen über Reisekosten
2) Dur
der gemachten Angaben.
Tagegeloer und Umzzugskosten das beiliegende Schema in Anwendung zu bringen.
) ollziehung der Liquidation Ubernimmt Liquidant die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit
Hat derselbe auf den zu liquidirenden Betrag einen Vorschuß erhal,
ten,
so bleibt die Höhe desselben und die Kasse, aus welcher solcher empfangen, annzebe. Ueber die zur
b
Liquidation gebrachten
baaren Auslagen bei Annahme von Privatfuhrwerk
nd rechnungmäßige
Beläge beizubringen, in welchen je nach den Umständen die Ortsüblichkeit bezw. Angemessenheit des
berechneten Fuhrlohns von zuständiger Seite zu bescheinigen ist. Alle sonstigen Erlänterungen,
welche sich auf die Zuständigkeit der Reise- und Umzugs-Gebührnisse beziehen, sind möglichst in die
Liquidation selbst aufzunehmen. Insbesondere haben Ofsfiziere, denen eine Charakter-Erhöhung ver-
liehen ist, dies bei ihren Liquidirungen in der Unterschrift ersichtlich zu machen.
3) Die Liquivationen sind vor der 3
dem nächsten Dienstvorge
Finden dieselben gegen
letztere von ihnen mit der Bescheinigung der
eahlungsleistung bezw. vor der Einsendung an die Intendantur 2c.
seten, bezw. der nächstvorgesetzten Dienstbehörde des Liquidanten vorzulegen.
die Richtigkeit der Angeben. in der Liquidation nichts einzuwenden, so ist
ichtigkeit zu versehen.*)
4) Diese Ve#scheinigung betrifft insbesondere, —
ei
a. die Nothwendig
t der Reise, die geschehene Ausführung der Geschäfte sowie die Angemessenheit
der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und die Richtigkeit der angegebenen Dauer Überhaupt,
b. wenn bei Kommando
s8 Umzugskosten liquidirt werden, daß das
Kommando oder der dienstliche
Aufenthalt am Kommandoorte länger als 6 Monate dauert, bezw. bei Kommandos, welche von
stimmter Dauer waren, daß das Kommando voraussichtlich noch länger als
vornherein von unbef
6 Monate dauern w
5) Die Liquidationen der G
Inspekteure sowie der Offiziere in Stellen, mit denen eine der Zulage der 2
Kleichlommende Dienstzulage verbunden ist, bedürfen des unter Zisfer 3 vorgesch,
6) Mit Bezug auf Ziffer 4 a wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, da
und speziell der Rechnungshof des Deutschen Reichs berechtigt sind, jede bei Pr
rd.
enerale vom Generallientenant an aufwärts, der Art
die Revisions-
illerie= und Ingenieur=
ivisions-Kommandeure
hriebenen Atele nicht.
ehörden
fung der Liquidationen
für erforderlich erachtete Auskunft bezüglich der Angemessenheit und Nothwendigkeit der zu den
Dienstgeschäften sowie zu der Reise verwendeten Zeitdauer zu verlangen, und bei vorhandenen Zweifeln
auf das Urkheil und Gurachten der kompetenten Instanzen zurückzugehen.
*) Alle bisher vorgeschriebenen speziellen Bescheinigungen fallen hiernach künstig fort.
Kriegs-Ministerium.
No. 307. 9. M. O. p. 3.
v. Kameke.