8)
— 204 —
e. die schriftliche unter 3 erwähnte Verpflichtung mit der gleichfalls schriftlichen Genehmigung des
Vaters oder Vormundes. iu
er Landwehr-Bezirks-K. veranlaßt die ärztliche Untersuchung und die schulwissen-
schaftliche Prüfung. aßt die ärztlich suchung s
z Einberufung erfolgt zum 1. Oktober jeden Jahres durch Vermittelung der Landwehr-Bezirks-
ommandos.
Wer nach seiner Notirung nicht spätestens bis zum 1. Dezember des betreffenden Jahres ein-
berufen ist, bleibt noch ein Jahr lang notirt; sindet er dann keine Berücksichtigung, werden die Papiere
zurückgesandt, womit jede Aussicht auf Einstellung in die Unterofsizier-Vorschule Weilburg erlischt.
9) Die Einberufenen haben sich zunächst in das Sobsguariier des heimathlichen Landwehr-Bezirks-
Kommandos zu begeben und erhalten daselbst einen Vorschuß in Höhe der für den zurückgelegten
Marsch und a den Weitermarsch nach Weilburg zuständigen Gebührnisse. Diese bestehen in Fahr.
und eprcgeler Erstere richten sich bei Eisenbahnstrecken nach den von Militär-Personen auf
Eisenbahnen für Plätze 3. Klasse zu zahlenden ermäßigten bezw. tarifmäßigen Preisen und bei Land-
wegen — nächste Poststraße — nach den tarifmäßigen Postfahrpreisen, ohne Rücksicht auf das wirk-
lich benutzte Transportmittel. Das Zehrgeld beträgt:
#a. bei Reisen auf der Einsenbahn für jedes KK. 0 4.
b. bei Reisen auf dem Landwege für jedes u 1951J.
in beiden Fällen aber mindestens 1 .XK.
10) Bei der Gestellung zum Eintritt in die Unterofsizier-Vorschule müssen die Einberufenen mit einem
Paar guter Stiefeln und zwei neuen Hemden, sowie mit 6 .K. zur Beschaffung des erforderlichen
Putzzeuges versehen sein. · ·
m Institut wird ihnen das zum Lebensunterhalt Nothwendige, einschließlich der Kleidung und
der Lehrmittel, unentgeltlich gewährt.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 753. 9. A. 2.
Nr. 234.
Marschgebührnisse für Offizier- Aspiranten des Beurlaubtenstandes.
Berlin, den 29. September 1879.
Far Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes der Infanterie und Kavallerie — §. 184 der Landwehr-
ordnung — dürfen Mehrkosten an Marschgebührnissen nicht erwachsen, wenn sie außerhalb der Korpsbexirke,
in we
chen sie in militärischer Kontrole stehen, zu Uebungen zugelassen beum. herangezogen werden. Hat der
Betreffende sich zur Uebernahme der Mehrkosten aus eigenen Mitteln bereit erklärt, so dürfen demselben diesenigen
Marschgebührnisse gewährt werden, welche zu zahlen gewesen wären, wenn er innerhalb des Korpsbezirks in
der fil
nach e
t ihn ursprünglich bestimmten Garnison geübt hätte. Ist zu ver Zeit, zu welcher die Einberufung
nem anderen Korpsbezirke beantragt wird, der Uebungsort innerhalb des Korpsbezirks noch nicht bestimmt,
so ist stets die letzte Garnison der Waffe innerhalb des Korpsbezirks, in welchem der Aufenthaltsort des
Offizier-Aspiranten liegt, und zwar in der Richtung nach dem in dem anderen Korpsbezirk gelegenen Uebungs-
orte, als derjenige Ort anzusehen, in welchem die Uebung stattsinden würde, wenn die Heranziehung nicht
nach einem andercn Korpsbezirk erfolgte.
Kriegs-Ministerium; Milkkär-Oekonomie-Departemen-.
Uhne.
No. 152. 9. M. O. D. 3. v. Hartrott.
Nr. 235. .
Berichtigung der Instruktion über die Anwendung des Wurfhöhenmessers bei den Truppen.
Verlin, den 30. September 1879.
Die Totallänge des Wursstockes für den Kavallerie-Karabiner M/71 beträgt nicht 510 sondern 518 mm.
No. 643. 9. Art. 1.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Miüller.