Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Nr. 246. 
Anerkennung der Realschule I. Ordnung zu Malchin und des Realgymnasiums zu Gebweiler. 
· Berlin, den 22. Oktober 1879. 
Die Realschule I. Ordnung zu Malchin und das Realgymnasium zu Gebweiler werden — unter Bezug- 
nahme auf das im Armee-Verordnungs-Blatt für 1877 Seite 138 veröffentlichte desfallsige Verzeichniß — 
bierdurch nachträglich als berechtigt anerkannt zur Ausstellung von vollgültigen Abiturienten-Jeugnissen, welche 
von der Ablegung der Portepeefähnrichs-Prüfung befreien, sowie von Reifezeugnissen für Prima, welche zur 
Zulassung zur Portepeefähnrichs -Prllfung berechtigen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 501/10. A. 1. v. Kameke. 
Nr. 247. 
Ergänzung des Schemas zu Ordens- 2c. Vorschlägen für Beamte der Militär-Verwaltung. 
Berlin, den 23. Oktober 1879. 
Das mittelst Erlasses vom 6. November v. Is. (A.-V.-Bl. S. 239) veröffentlichte Schema zu Ordens- 2c. 
Vorschlägen für Beamte der Militär-Verwaltung wird dahin ergänzt, das die Rubrik: „Welche vaterländische 
Orden sie besitzen“ den Zusatz erhält: „und seit wann“. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1419. 9. 79. K. M. 
Nr. 248. 
Schema für die Rangliste der Stäbe und Truppentheile des Friedensstandes und der Iustitute. 
Berlin, den 25. Oktober 1879. 
Der Kopf des Schemas der Nangliste für die Stäbe und Truppentheile des Friedensstandes und für die 
Institute wird dahin abgeändert, daß statt „Dienstzeit im stehenden Heerc“ beziehungsweise „in der Landwehr 
zu setzen ist: „Dienstzeit im aktiven Heere“ beziehungsweise „im Beurlaubtenverhältniß“. !sn'e 
Als Dienstzeit im aktiven Heere ist nach Maßgabe des § 5,: der Kontrol-Ordnung die thatsichlic 
im aktiven Dienst Wgebrachte Zeit aufzuführen; als Dienstzeit im Beurlaubtenverhältniß nach Maßgabe des 
5,8 a. a. O. die im Reserve= und Landwehr-Verhältniß zugebrachte Zeit, welche nicht als aktive Dienstzeit in 
Anrechnung kommt. —- 
In Uebrigen — auch was die Berechnung der Dienstzeit vor vollendetem 17. Lebensjahre anbetrifft— 
bleiben die Bestimmungen 7 und 8 zum Schema für die Rangliste (Anlage 1a zu Nr. 2 des Armee-Ver- 
ordnungs-Blatts für 1874) in Kraft. 
Auf vie von den Landwehr-Bezirks-Kommandos einzureichenden Ranglisten ist vorstehender Erlaß 
ohne Einfluß. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 767. 7. A. 1. 
Nr. 249. 
Winterfahrplan der Militär-Eisenbahn. 
Berlin, den 25. Oktober 1879. 
Der nachstehende Winter-Fahrplan der Militär-Eisenbahn wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1237. 10. Km.
	        
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