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4) der der Artillerie, sowie der
5)
und der
6)
7)
8)
und der
Seiner
8. 2.
Es dürfen Urlaub ertheilen: 7)
1) ein kommandirender General,
Chef des Ingenieur-Korps und der Pioniere fir
und Bildungs-Wesens, die Chefs des Reitenden
Gouverneur des Invalidenhauses zu Berlin für die
von Berlin und Ulm, der Zu-
öäbe;
Königs' für die dem Militär-
für alle übrigen Offiziere ihres Korps-Bereichs.
a. den Divisions-, Brigade-, Regiments-Kommandeuren, den Gouverneuren und Kommandanten bis
zu 11
b. den #r
2) ein Divi
a. den 2
b. den9
e. a
3) ein B
a. den Regiments-Kommandeuren bis zu 7 Tage
b. den übrigen Offizieren bis zu 1 Monat
4) ein Regiments-Kommandeur oder Komman
2 onat,
brigen Offizieren bis zu 3 Monaten,
sions-Kommandeur
trigade-Kommandeuren bis zu 7 Tagen,
tegiments-Kommandeuren bis zu 1 Mon
Arigen. Offizieren bis zu 1/: Monat,
rigade-Kommandeur
r
3
zu 7 Tagen.
8. 8.
-
deur ei
5) ein detachirter Stabsofsizier, Hauptmann beziehungsweise Ritlmeister oder S
at,
n,
nes selbstständigen Bataillons bis zu 14 Tagen,
nbaltckn-Offiier bis
Die Befugniß zur Urlaubs-Ertheilung üben aus:
eich einem kommandirenden
eneral die übrigen im §. 1 bezeichneten Vorgesetzten, mit
1) 61
M#snahane des Inspekteurs der Jäger und Schützen und des Train--Inspekteurs;
2) gleich einem Divisions-Kommandeur:
die Departements-Direktoren im Kriegs-Minis
Departements unterstellten Formationen und Anf
der Chef des Militär-Reit-Instituts, die Inspe
der Präses des Ingenieur-Komité, “) der Inf
Schule, der Inspekteur der Infanterie-Schulen,
kademie,
die im §. 1 nicht aufgeführten Gouverneure,
erium rücksichtlich ihrer Adjutanten, sowie der ihren
lalten, #*.) der Inspekteur der Jäger und Schüten,
ktenre von Artillerie- und Ingenileur-Inspektionen,
pekteur der vereinigten Artillerie- und Ingenieur-
der Train-Inspekkeur, der Direktor der Kriegs-
die ersten Kommandanten von Orten, in welchen zwei Kommandanten angestellt sind,
der Kommandant von Berlin;
3) gleich einem Brigade-Kommandeur
dver emonte-Inspelteur,
er
dommandeur des reitenden Feldjäger-Korps,
der Präses der Ober-Militär-Examinalions-Kommission,
der Inspekteur der Kriegsschulen,
*) Bei Verechnung der Urlaubsdauer sindet das im Geldverpflegungs-Reglement für das Preußische Heer
im Frieden, Seite 20, Anmerkung“) bezeichnete stt das Anwendung. unte Monate werden demgemäß nach den
Kalender berechnet, halbe Monate desgleichen, wenn der Anfang oder das Ende des Urlaubs in die Mitte eines Kalen
monats fällt. Andernfalls sind halbe Monate gleich 15 Tagen zu rechnen. lonen
*##) Dem Allgemeinen Kriegs-Departemenk sind die im §. 1 unter 2. d, e und # bezeichneten Forma weea
und Wstalten unterstellt. Der Inspekteur der Infanterie-Schulen reicht die eigenen Urlaubsgesuche, sowie die
seine Be hriß minaußgehenden Urlaubsgesuche Untergebener an den Kriegs-Minister.
*## Ueber die Beurlaubungs-Befugniß der Abtheilungs-Chefs bes Ingenieur-Komists siehe §. 4, 2.