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Danzig, Frankfurt a. M., Hannover,
Stettin,
der u Potsdam und Schloß Pretzsch;
4) gleich 5 hloß Pretzsch;
die
der
der
der
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die
die
die
der
der
der
die
und der
der
der
Weilburg,
zu Annaburg,
des
der
des
der
der der Geschoßfabrik, der Gewehr= und
der Gewehr-Revisions-Kommissionen,
unter 2 und 3 nicht aufgeführten Kommandanten von Orten, iwo nur ein Kommandant sich
befindet,
die Artillerieoffiziere der Plätze, sowie die Vorstände der Artillerie-Depots und die Ingenieur-
offiziere der Plätze — als Stabsoffiziere, und sofern sie nicht mit dem vorgesetzten Brigade-Kom-
mandeur beziehungsweise Festungsinspekteur in derselben Garnison sich befinden,
die Kommandeure der Leibgendarmerie und der Schloßgarde-Kompagnie,
die Kommandanten der Invalidenhäuser und Chefs der Invaliden-Kompagnien;
5) gleich einem detachirten Stabsoffizier 2c.
die Artillerieoffiziere der Plätze,“) die Vorstände der Artillerie-Depots und die Ingenieuroffiiere
der Plätze als Hauptleute, .
die in solchen Stellungen befindlichen Stabsoffiziere, welche mit dem vorgesetzten Brigade-Kom-
mandeur beziehungsweise Festungsinspekteur in Msecbcr Garnison sich befinden,
der Unterrichts-Dirigent der Zentral-Turnanstalt,
die Vorstände der großen Festungs-Gefängnisse,
die Führer der Arbeiter-Abtheilungen,
die militärischen Vorstände der Lehrschmieden.
S. 4.
1) Gleich den Divisions-, Brigade= und Regiments-Kommandeuren (§. 2, 1, 2 u.) werden audere in
entsprechendem Range sich besindende Offiziere beurlaubt, sofern nicht — wie für die Komman-=
danten — besondere Festsetzung getroffen ist. ·
Auch im Uebrigen bestimmen sich die Grenzen, innerhalb deren ein Untergebener beurlaubt
werden darf, nach seinem Range — nicht nach der Befugniß, welche ihm selbst in Bezug auf
Urlaubs-Ertheilung eingeräumt ist. Kommandeure von selbstständigen Bataillonen, Landwehr=
*) Zweite Artillerieoffiziere der Plätze haben nur in Vertretung der ersten eine Beurlaubungs-Befugniß.