Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Danzig, Frankfurt a. M., Hannover, 
Stettin, 
der u Potsdam und Schloß Pretzsch; 
4) gleich 5 hloß Pretzsch; 
die 
der 
der 
der 
der 
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die 
der 
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die 
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die 
der 
der 
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die 
  
und der 
  
  
  
der 
  
der 
   
Weilburg, 
zu Annaburg, 
  
  
des 
der 
  
       
  
  
  
    
des 
der 
  
    
   
der der Geschoßfabrik, der Gewehr= und 
der Gewehr-Revisions-Kommissionen, 
unter 2 und 3 nicht aufgeführten Kommandanten von Orten, iwo nur ein Kommandant sich 
befindet, 
die Artillerieoffiziere der Plätze, sowie die Vorstände der Artillerie-Depots und die Ingenieur- 
offiziere der Plätze — als Stabsoffiziere, und sofern sie nicht mit dem vorgesetzten Brigade-Kom- 
mandeur beziehungsweise Festungsinspekteur in derselben Garnison sich befinden, 
die Kommandeure der Leibgendarmerie und der Schloßgarde-Kompagnie, 
die Kommandanten der Invalidenhäuser und Chefs der Invaliden-Kompagnien; 
5) gleich einem detachirten Stabsoffizier 2c. 
die Artillerieoffiziere der Plätze,“) die Vorstände der Artillerie-Depots und die Ingenieuroffiiere 
der Plätze als Hauptleute, . 
die in solchen Stellungen befindlichen Stabsoffiziere, welche mit dem vorgesetzten Brigade-Kom- 
mandeur beziehungsweise Festungsinspekteur in Msecbcr Garnison sich befinden, 
der Unterrichts-Dirigent der Zentral-Turnanstalt, 
die Vorstände der großen Festungs-Gefängnisse, 
die Führer der Arbeiter-Abtheilungen, 
die militärischen Vorstände der Lehrschmieden. 
S. 4. 
1) Gleich den Divisions-, Brigade= und Regiments-Kommandeuren (§. 2, 1, 2 u.) werden audere in 
entsprechendem Range sich besindende Offiziere beurlaubt, sofern nicht — wie für die Komman-= 
danten — besondere Festsetzung getroffen ist. · 
Auch im Uebrigen bestimmen sich die Grenzen, innerhalb deren ein Untergebener beurlaubt 
werden darf, nach seinem Range — nicht nach der Befugniß, welche ihm selbst in Bezug auf 
Urlaubs-Ertheilung eingeräumt ist. Kommandeure von selbstständigen Bataillonen, Landwehr= 
*) Zweite Artillerieoffiziere der Plätze haben nur in Vertretung der ersten eine Beurlaubungs-Befugniß.
	        
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