Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Auf die Beurlaubung kommandirter Militärärzte und Militär-Krankenwärter durch die im 
Kommando-Verhältniß vorgesetzten Sanikäts-Offiziere findet Obiges siungemäße Anwendung. 
In ein Lazareth kommandirte Mannschaften, einschließlich der aareth-Gehülfen, werden von den 
militärischen Vorgesetzten nach Zustimmung des Chefarztes beurlaubt. 
.Zu Zivilbehörden Kommandirte suchen nach Zustimmung dieser Behörden gleichfalls bei den 
milktärischen Instanzen um Urlaub nach. 
Befindet sich der nächste, zur Beurlaubung besuge militärische Vorgesetzte nicht am Orte, so 
dürsen Chefärzte und Zivilbehörden in dringenden Fällen den Antritt eines Urlaubs gestatten. 
Die Genehmigung des militärischen Vorgesetzten muß in solchen Fällen nachträglich herbeigeführt 
werden, wenn der angetretene Urlaub die Dauer von 3 Tagen üÜberschreitet. v 
Sollten besondere örtliche Verhältnisse eine abweichende Bestimmung begründen, so sind hierfür 
die General-Kommandos zuständig. 
10) Ueber die Beurlaubung der Militär-Bevollmächtigten und der zu Botschaften oder Gesandtschaften 
kommandirten Offiziere sind besondere Bestimmungen gegeben. 
11) In Betreff der Beurlaubungen nach ausgesprochener Mobilmachung siehe Mobilmachungsplan. 
Berlin, den 29. Oktober 1879. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
  
No. 963. 10. Al. 
Nr. 256. 
Vertretung des Kommandanten von Berlin. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Abänderung Meiner Ordre vom 4. November 1858: 
Bei Abwesenheit oder Behinderung des Kommandauten Meiner Residenz Berlin ist derselbe durch den Gou- 
verneur ohne Weiteres auf so lange zu vertreten, als der Gouverneur nach pflichtmäßigem Ermessen die Be- 
stimmung eines anderen Stellvertreters far erforderlich nicht erachtet. Letzteren Falles oder sofern der Gon- 
verneur ebnt von vornherein an der Uebernahme der Vertretung verhindert sein sollte, ist Mein Befehl über 
die Vertretung des Kommandanten, wie bisher, einzuholen. Das Kriegs-Ministerium hat diese Meine Ordre 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 23. Oktober 1879. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 29. Oktober 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 900. 10. A. 1. 
 
	        
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