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8) Sämmtliche Kosten hat Kapitel 34 Titel 2 zu tragen und sind dieselben in der Liquidation über
ezahlte Marschkosten 2c. zu verrechnen. Die zu erstattenden baaren Auslagen sind gehörig zu be-
egen.
9 88 Erlasse vom 17. August 1869 (A.-V.-Bl. S. 167), 21. Mai 1878 (A.-V.-Bl. S. 130) und
mit Bezug auf die ee zur Revision der Stammlisten rc. vom 14. August 1877 (A.-V.-Bl. S. 164)
werden hiermit aufgehoben.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 688/10. M. 0. D. 3.
Nr. 263.
Gebühruisse der Offiziere der Kriegs-Akademie 2c. während der Ferien.
Berlin, den 19. November 1879.
Die zu der Kriegs-Akademie, der vereinigten Artillerie= und Ingenieurschule sowie den Kriegsschulen komman=
dirten Offiziere erhalten, wenn sie während der Ferien
1) zu ihrem eigenen oder zu einem fremden Truppentheil in die Garnison ihres Truppen-
theils — Bataillon, Eskadron, Batterie — zur Dienstleistung kommandirt sind: %
a. Selbstmiether-Servis nach dem Satze dieser Garnison vom Tage ihres Eintreffens daselbst bis
um Ablauf des Monats ihrer Rückkehr zum betreffenden Institute,
b. Wohnungsgeldzuschuß nach dem Satze der Garnison des betreffenden Instituts, sofern die be-
treffenden Offiziere nicht, wie z. B. die Inspektions-Offiziere bei den Kriegsschulen, kasernirt sind.
e. Reisekosten und Tagegelder für die Hin= und Rückreise zu und von dem Truppentheil, dagegen
keine Umzugskosten und keine Tagegelder bezw. Kommandozulage für die Dauer des Aufenthalts
in der Garnison ihres Truppentheils, ebensowenig eine Miethsentschädigung;
2) zu einem Truppentheile in einer fremden Garnison zur Dienstleistung kommandirt sind:
a. Naturalquartier oder Servis, nach Maßgabe des §F. 38 des Servis-Reglements,
b. Wohnungsgeldzuschuß wie zu 1 b,
c. Reisekosten und Tagegelder wie zu Le,
d. Kommandozulage, beziehungsweise für die ersten 28 Tage des Aufenthalts am Bestimmungsorte
Tagegelder, dagegen keine Umzugskosten und Miethsentschädigungen.
Haben die in selbstgewählte Garnisonen kommandirten Offziere auf Reisekosten und Tage-
gelder den bestehenden besonderen Bestimmungen gemäß zu verzichten (vergl. u. a. Verf. vom
6. Januar 1874, A.-V.-Bl. S. 14), so erhalten dieselben unter Wegfall der Gebührnisse unter c
für die Dauer des Kommandos die Kommandozulage. Wo letztere #ät dem 1. April 1879 nicht
gewährt ist, hat die Nachzahlung zu erfolgen;
3) beurlaubt sind:
nur Servis nach §. 53 des Servis-Reglements und Wohnungsgeldzuschuß — letzteren insofern sie
nicht kasernirt sind — nach dem Satze der Garnison des betreffenden Instituts, zu dem sie komman-
dirt sind.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 117/11. 79. M. O. D. 3.
Nr. 264.
Erläuterung der Bestimmungen des §F. 37 der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der
Kasernen vom 21. Juli 1874 über Herstellung von Badeanstalten in den Kasernen.
Berlin, den 19. November 1879.
Zur Verbesserung der im 8. 37 der Vorschriften über Einrichtung r2c. der Kasernen vorgesehenen Badeanstalten
wird Folgendes bestimmt.
ei dem Neubau oder Umbau einer Kaserne ist in derselben auch eine Badeanstalt mit Brauseeinrichtung
herzustellen. Zu diesem Zwecke ist für ein Infanterie= 2c. Bataillon, ein Kavallerie-Regiment oder eine Artillerie=