Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Abtheilung ein heizbarer Raum von 30 bis 40 qm Grundfläche, und zwar je nach den lolalen Verhältnissen 
getheilt oder ungetheilt, zu gewähren. 
Eine solche Näumlichkeit ist völlig ausreichend, um in derselben neben dem nöthigen Raum zum 
Aus-- und Ankleiden, welcher so zu bemessen ist, daß sich in demselben je 8 bis 10 Mann zugleich aus= resp. 
ankleiden können, eine Brauseeinrichtung zur gleichteiiigen Benutzun t 8 bis 10 Mann herzustellen. 
Da in jedem besonderen Falle die lokalen Verhältnisse, Denchöe #c. sowohl auf die Wahl des 
Systems sowie auf die Details der Anlage von wesentlichem Einfluß sein werden, so lassen sich nach dieser 
Richtung hin ansführlichere Bestimmungen nicht geben. 
m. Allgemeinen wird nur Folgendes bemerkt: 
1) Es ist für einen ausreichenden und möglichst raschen Wasserabfluß sowie daflUr Sorge zu tragen, 
daß sich dem Gebäude keine Feuchtigkeit mittheilt. 
2) Soweit bei Benutzung der Anstalt der cementirte oder asphaltirte Fußboden mit entblößten Füßen 
betreten werden müßte, ist derselbe mit einem Lattenrost zu belegen, welcher so herzustellen ist, daß 
derselbe zum Zweck der Neinigung ohne Schwierigkeit ausgeheben werden kann. 
3) Sämmtliche Wand= und Deckenflächen sind mit Cementputz und Oelanstrich zu versehen; 
4) Bei der bezüglichen Einrichtung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wasserstrahlen nicht zunächst 
unmittelbar den Kopf des Badenden treffen. 
5) Zur Erlangung des nöthigen Wasserdruckes genügt es, wenn der Boden des Wasserreservoirs ekwa 
1 bis 1½ m höher steht als die Ausflußöffnungen der Brausen. 
6) Der Aus- und Ankleideraum ist mit einer dem Bedürfniß entsprechenden Anzahl von Riecheln mit 
böhernen oder eisernen Haken und Bänken ohne Lehne zu versehen. Letztere werden am zweckmäßigsten 
ängs der Wände zu befestigen sein. 
7) Badewannen werden neben der Doucheeinrichtung nicht gewährt. 
8) Die Dauer eines Brausebades ist auf höchstens 3 Minuten anzunehmen, wozu ein Wasserquantum 
von 15 bis 20 Liter ausreicht. Da zum Wechsel der Badenden etwa 2 Minuten nothwendig sein 
werden, so wird es möglich sein, mit einer Brauseeinrichtung in dem obengedachten Umfange in 
einer Stunde 96 bis 120 Bäder zu verabreichen. 
9) Eine diesen Bestimmungen entsprechende Verbesserung der in Kasernen bereits vorhandenen Bade- 
anstalten kann nur dann und soweit erfolgen, als es die lokalen Verhältnisse und die Fonds der 
Intendanturen, welchen zu diesem Zwecke besondere Mittel nicht zur Verfügung gestellt werden 
können, gestatten. « 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1332. 4. 79. M. O. D. 4. 
Nr. 265. 
Abänderungen zum Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition. 
Berlin, den 5. November 1879. 
Ee sind „Abänderungen zum Etat für die jährliche Uebungs= 2c. Munition 1879“ aufgestellt und gedruckt 
worden. Ihre Ueberweisung an die Behörden und Truppen wird per Conuvert in derselben Zahl erfolgen 
in welcher der Etat selbst vertheilt ist. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. Miüller. 
No. 438. 8S. Art. I. 
Nr. 266. 
Eisenbahn-Beförderung von Militärpersonen und Militärtransporten mit Eil- und Schnell- 2c. Zügen. 
Berlin, den 30. Oltober 1879. 
Nstehende Veränderungsliste zu dem im Armee-Verordnungs-Blatt Seite 142 und 143 de 1879 abgedruckten 
Verzeichniß derjenigen Eil-, Schnell., Kurier= 2c. Züge, mit welchen Militär-Personen und Militärtransporte 
zu den für die Beförderung von Truppen auf Eisenbahnen reglementsmäßig festgestellten Tarifsätzen resp.
	        
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