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Nr. 268.
Servis· Kompetenz der über den Etat vorhandenen Vizefeldwebel bezw. Vizewachtmeister.
Berlin, den 16. November 1879.
E- ist die Frage zur Entscheidung gestellt, ob zen über den Etat vorhandenen Vizefeldwebeln bezw. Vize-
wachtmeistern der Servis ihrer Charge kompetirt
Das unterzeichnete Departement bemerkt mit Bezug hierauf, daß nach §. 3 ad 1 der durch Aller-
höchste Ordre vom 18. Juli 1878 bestätigten Bestimmungen Über Beförderung der Unteroffiziere im Friedens-
verhältniß (Armee-Verordnungs--Blatt Seite 189) zwar eine Beförderung zu Vizefeldwebeln bezwe Vizewacht-
meistern über den Etat erfolgen darf, jedoch ohne Gewährung des Mehrbetrages der Gebührnisse dieser
Charge. Demzemäß und in Verbindung mit dem 7 19 des Servis-Reglements steht den solchergestalt Be-
förderten ein Anspruch auf den Servis der neuen Charge nicht zu, wenn sie sich nicht gleichzeitig etwa in
Stellen besinden, mit deren Wahrnehmung nach Maßgabe der Servisbestimmungen an sich der Empfang
eines der Charge entsprechenden oder höheren Stellen-Servises verbunden ist.
Denjenigen indessen, welche bereits vor Creirung aigtemußige Stellen für Vizefeldwebel bezw.
Vizewachtmeister kerme ernannt waren und bisher den Chargen-Servis bezogen haben, ohne in den Etat der
Charge einrücken zu können, darf solcher auch fernerhin fortgezahlt werden.
Hierbei wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Verfügung vom 2. April 1870 (Seite 50
des 1. Nachtrages zum Servis-Reglement), welche den zu Vizefeldwebeln bezw. Vizewachtmeistern beförderten
Offizier-Aspiranten des häuslaubtensian den Servis der Charge bewilligte, durch die vorberegten Be-
stimmungen vom 18. Juli 1878 außer Kraft gesetzt ist. Wo gleichwohl auf Grund jener Verfügung Zah-
lungen stattgefunden haben, wird von der Ausgleichung für die Vergangenheit abgesehen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Sandkuhl.
No. 900%. M. 0. D. 4.
Nr. 269.
Abänderungen und Nachträge zu der Vorschrift für die Untersuchung gebrauchter gezogener Geschützrohre.
Berlin, den 19. November 1879.
Jrder vererwähnten Vorschrift ist ein, die Aenderungen bis August d. J. umfassender Nachtrag zusammen-
estellt worden.
s Den betreffenden Behörden ꝛc. werden die erforderlichen Exemplare dieses Nachtrages unter Umschlag
n.
Kriegs- Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
Krause. Milller.
No. 327/11. 79. Art. 1.