Nr. 22.
Ausgabe von Nachträgen zu den Bekleidungs-Reglements rt.
Berlin, den 24. Januar 1879.
Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß den Königlichen Kommando= und Militär-Verwaltungs-Behörden
ein dritter Anhang, sowie eine neue Beilage 3 zum Reglement über die Bekleidung und Ausrüstung
der Truppen im Frieden vom 30. April 1868,
ein Nachtrag zur Beschreibung der Bekleidungs- und Ausrüstungs-Stücke der Großherzeglich Mecklen-
burgischen, Großherzoglich Hessischen und Herzeglich Braunschweigischen Truppentheile, sowie
ein Anhang zum Neglement über die Bekleidung und Ausrüstung der Armee im Kriege vom
çl 8. Februnar 1877
in der erforderlichen Anzahl Exemplare per Couvert zugehen werden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 587. 1. M. O. D. 3.
Nr. 23.
Bezug der Vorschrift für die Instandhaltung der Waffen bei den Truppen.
Berlin, den 14. Januar 1879.
Nochdem die Vertheilung der zum Dienstgebrauch bestimmten Exemplarc vorerwähnter Vorschrift beendet,
kann letztere auch von der Vossischen Buchhandlung (Strikker) hierselbst, Schönebergerstraße Nr. 33,
bezogen werden.
Der Ladenpreis beträgt für alle Personen, welche bei der Deutschen Reichsarmee im Frieden oder
im Kriege eine dienstliche Stelle einnehmen, im Fallc des direkten Beuges 46 & für das gebundene Exemplar.
Kriegs-Ministerium: Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. Nautenberg.
No. 411. 1. 790. Art. 1.
Nr. 24.
Erläuterung zu §. 24, 3 des Geld-Verpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden
vom 24. Mai 1877.
Berlin, den 14. Januar 1879.
In den Fällen, wo die Rückkehr von einem zur Wiederherstellung der Gesundheit ertheillen Urlaube durch
Krankheit verhindert wird, sindet bis zur Dauer von 180 Tagen — 6 Monaten — vom Beginn des Urlaubs
ab kein Gehaltsabzug stall. Zur weiteren Zahlung des Gehalts bedarf es der Allerhöchsten Genehmigung.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
A
v. Hartrott. Kühne.
No. 502. 12. 78. M. O. D. 3.
Nr. 25.
Zahlung der Ehrenzulage für das Eiserne Kreuz von 1870/71.
Berlin, den 15. Januar 1879.
Die auf Grund des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1878 — A.-V.-Bl. Nr. 16 für 1878 — an die Inhaber
des Eisernen Kreuzes von 1870/71 zu gewährende Ehrenzulage von drei Mark monatlich ist beim Ableben
eines Empfangsberechtigten für den Sterbemonat tageweise bis zum Sterbetage einschliesilich zu zahlen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
J. A
v. Hartrott. Kühne.
No. 647. 12. 78. M. O. D. 3.